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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 31.08.2009
Aktenzeichen: 3 M 311/09
Rechtsgebiete: SG LSA, VersetzVO LSA
Vorschriften:
SG LSA § 5 Abs. 2 | |
SG LSA § 5 Abs. 4 | |
VersetzVO LSA § 1 Abs. 1 | |
VersetzVO LSA § 1 Abs. 5 | |
VersetzVO LSA § 4 Abs. 1 | |
VersetzVO LSA § 4 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, den Antragsteller im Schuljahr 2009/2010 an dem auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht der Klassenstufe 7 der Sekundarschule II in C-Stadt teilnehmen zu lassen, zu Recht abgelehnt.
Da die Leistungen des Antragsteller im Fach Mathematik nach dem Jahreszeugnis 2008/2009 als mangelhaft mit der Note 5 bewertet worden waren, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass eine Versetzung von der Klassenstufe 6 in die nächst höhere Klassenstufe 7 nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Versetzungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (VersetzVO LSA) vom 12. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 392), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 471), mangels mindestens ausreichender Leistungen in allen versetzungsrelevanten Fächern, zu denen auch das Fach Mathematik gehört (vgl. Anlage zu § 3 Abs. 3 VersetzVO LSA), nicht in Betracht kommt. Da der Kläger in den beiden weiteren Kernfächern (vgl. § 3 Abs. 3 Halbs. 2 VersetzVO LSA) Deutsch und der ersten Fremdsprache (hier: Englisch) mit der Note 4 jeweils nur ausreichende Leistungen erbracht hat, kommt auch eine Versetzung durch den Ausgleich mangelhafter Leistungen mit mindestens befriedigenden Leistungen in einem anderen Kernfach und damit eine Versetzung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VersetzVO LSA nicht in Betracht. Diese die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Annahmen stellt der Antragsteller mit der Beschwerde nicht in Frage.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller mit der Beschwerde geltend, er habe einen Anspruch auf Versetzung in den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 Satz 1 VersetzVO LSA. Danach kann ein Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch Beschluss der Klassenkonferenz spätestens bis zum dritten Unterrichtstag des folgenden Schuljahres eine zusätzliche Leistungsfeststellung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Diese Voraussetzungen für eine nachträgliche Versetzung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht bis zum dritten Unterrichtstag des folgenden Schuljahres eine zusätzliche Prüfung abgelegt, die seine Versetzung rechtfertigen könnte. Er kann dies auch nicht mehr nachholen, weil dies nach dem Wortlaut der Regelung nur bis zum 3. Unterrichtstag des folgenden Schuljahres statthaft ist. Abgesehen davon fehlt es für eine ergänzende Leistungsfeststellung neben einem entsprechenden Beschluss der Klassenkonferenz bereits an einem darauf gerichteten Antrag der Erziehungsberechtigten des Antragstellers. Dass der Antragsteller und seine erziehungsberechtigte Mutter über diese Möglichkeiten nicht informiert worden sein wollen, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für eine (nachträgliche) Versetzung nicht vorliegen. Abgesehen davon sieht die Verordnung jedenfalls ihrem Wortlaut nach eine entsprechende Belehrung nicht vor. Schließlich hat der Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung zu Recht eingewandt, dass die Leistungsfeststellung nach § 6 Abs. 5 VersetzVO LSA auch deshalb nicht als Grundlage für die Versetzung in die Klassenstufe 7 der Sekundarstufe I herangezogen werden kann, weil die Bestimmung erst in den Klassenstufen 7 bis 9, nicht aber bereits für die Versetzung in die Klassenstufe 7 Anwendung finden kann. Denn nach dem Wortlaut wird nur Schülern des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts, die nicht versetzt werden, eine Möglichkeit geboten, über eine Leistungsfeststellung nachträglich versetzt zu werden. Die Regelung setzt mithin voraus, dass der Schüler bereits an dem auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht teilnimmt. Der auf den Hauptschulabschluss bezogene Unterricht umfasst den 7. bis 9. Schuljahrgang (§ 5 Abs. 4 Satz 1 SG LSA). Der Antragsteller indes befindet sich z. Z. in der Klassenstufe 6, der die Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten besonders fördern und in die Lernanforderungen, Lernschwerpunkte und Arbeitsmethoden der Schuljahrgänge 7 bis 10 einführen soll (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SG LSA). Der Zweck des Unterrichts in den Jahrgangsstufen 5 und 6, die Schüler erst an die Anforderungen des haupt- oder realschulbezogenen Unterrichts heranzuführen, rechtfertigt es, die Möglichkeit, einer nachträglichen Versetzung im Wege der Leistungsfeststellung dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 1 VersetzVO LSA entsprechend, auf die Schüler zu beschränken, die (mindestens) die Jahrgangsstufe 7 bereits erreicht haben.
Ohne Erfolg schließlich macht der Antragsteller geltend, als Anspruchsgrundlage für die von ihm begehrte Versetzung in die Klassenstufe 7 komme neben § 4 VersetzVO LSA auch § 1 Abs. 1 Satz 5 VersetzVO LSA in Betracht, wonach über Versetzungen oder Wiederholungen eines Schuljahrganges unter Beachtung der Gesamtleistung, des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des individuellen Leistungsvermögens zu entscheiden sei. Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Versetzung besteht, bestimmt § 4 Abs. 1 VersetzVO LSA. Daneben bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1 VersetzVO LSA, unter welchen Voraussetzungen die Schule eine Versetzung vornehmen kann. Letztere Bestimmung eröffnet unter den dort genannten - und im vorliegenden Fall nicht erfüllten - Voraussetzungen die Möglichkeit, im Wege der Ermessensentscheidung eine Versetzung auszusprechen. Ob das der Schule eröffnete Ermessen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist, wie dies in dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwVfG LSA auch für die Tätigkeiten der Schulen anwendbaren § 40 VwVfG geregelt ist, ist bei Versetzungsentscheidungen (u. a.) anhand des § 1 Abs. 1 Satz 5 VersetzVO LSA zu messen. Sind indes - wie hier - die in § 4 Abs. 2 Satz 1 VersetzVO LSA genannten Voraussetzungen für die Versetzung eines Schülers im Ermessenswege nicht erfüllt, so stellt sich die Frage einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht. Sind die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 4 Abs. 2 VersetzVO LSA nicht gegeben, darf die Versetzung nicht ausgesprochen werden.
Als eigenständige Anspruchsgrundlage für Versetzungsentscheidungen kann § 1 Abs. 1 Satz 5 VersetzVO LSA nicht herangezogen werden. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 VersetzVO LSA. Wäre § 1 Abs. 1 Satz 5 VersetzVO LSA eigenständige Grundlage für die Ermessensentscheidung der Schule über die Versetzung, so wäre die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 VersetzVO LSA überflüssig. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 VersetzVO LSA für die Ausübung des Ermessens überhaupt erfüllt sind, wäre nach dem Verständnis des Antragstellers ohne Bedeutung, weil § 1 Abs. 1 Satz 5 VersetzVO LSA stets den Weg für eine Ermessensentscheidung ohne Bindung an Tatbestandsvoraussetzungen eröffnete. Ein solches Verständnis der Regelung entspricht nicht dem Zweck der Regelung, wie sie in § 4 VersetzVO LSA zum Ausdruck gebracht ist. § 1 Abs. 1 Satz 5 VersetzVO LSA konkretisiert demnach lediglich die die Ermessensausübung betreffenden Grundsätze, die zu beachten die Schule gehalten ist, wenn die Verordnung ihr - wie in § 4 Abs. 2 Satz 1 VersetzVO LSA - die Möglichkeit eröffnet, bei Versetzungsentscheidungen Ermessen auszuüben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Bemessung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bleibt ohne Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den o. g. Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. §§ 166 VwGO, 114 ZPO bietet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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