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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 28.10.2005
Aktenzeichen: 3 M 35/05
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 15 III a
1. Der wesentliche Unterschied zwischen Studienabschlussförderung und Studienabschlusshilfe besteht darin, dass sich die Fristen, innerhalb derer der Auszubildende zur Abschlussprüfung zugelassen worden sein muss, verändert, d. h. nach neuem Recht verlängert haben.

2. Musste die Prüfungszulassung nach § 15 Abs. 3 a BAföG in der durch das 12. BAföGÄG vom 22. Mai 1990 (BGBl. I, S. 936) mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 eingeführten Fassung innerhalb der Förderungszeiten (Förderungshöchstdauer oder Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG) erfolgt sein, genügt nach § 15 Abs. 3 a BAföG i. d. F. des Art. 1 Nr. 9 c AföRG vom 19. März 2001 (BGBl. I, S. 390) die Prüfungszulassung spätestens innerhalb von 4 Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG.

3. Die Gewährung von Studienabschlusshilfe zwingt keineswegs zu einer engen, an der grammatikalischen Bedeutung orientierten Auslegung des § 15 Abs. 3 a BAföG, mit der Folge, dass eine Förderung nur bei Vorlage eines förmlichen Prüfungszulassungsbescheides des Prüfungsamtes in Betracht käme; ausreichend ist ein dem Erfordernis der Zulassung entsprechender Sachverhalt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 3 M 35/05

Datum: 28.10.2005

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller bis zum 31. März 2005 Studienabschlusshilfe gem. § 15 Abs. 3 a BAföG in Höhe von monatlich 501,00 € zu gewähren, rechtmäßig ist.

Am 12. November 2004 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, weil der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Oktober 2004 den Antrag des Antragstellers vom 24. August 2004 auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis März 2005 abgelehnt hatte. Dies hatte der Antragsgegner damit begründet, dass die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung des Landesprüfungsamtes für Gesundheitsberufe vom 7. September 2004 nicht - wie es für die Gewährung von Studienabschlusshilfe notwendig sei - bestätige, dass der Antragsteller zur Abschlussprüfung zugelassen worden sei. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sich der Antragsteller im Wesentlichen auf das Schreiben des Landesprüfungsamtes vom 9. November 2004 gestützt, worin ihm bestätigt wird, dass er am 19. August 2004 einen Antrag auf Zulassung zum 2. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für das Frühjahr 2005 gestellt habe, die Antragsunterlagen vollständig vorlägen und der Zulassung nichts entgegenstehe. Die nächsten Prüfungen fänden im Frühjahr 2005 im März statt. Sobald dem Landesprüfungsamt die Prüfungstermine vorlägen, erhalte der Antragsteller den Bescheid über die Zulassung und Ladung zur mündlichen Prüfung.

Im angefochtenen Beschluss vom 8. Dezember 2004, mit dem das Verwaltungsgericht den Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung eines monatlichen Förderungsbetrages von 501,00 € bis zum 31. März 2005 verpflichtet hat, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung vertreten, dass die vorgenannten, für März 2005 vorgesehenen mündlichen Prüfungen den Abschluss des Pharmaziestudiums i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AAppO und damit eine Abschlussprüfung i. S. des § 15 Abs. 3 a BAföG darstellen. Der Antragsteller sei mit dem Schreiben des zuständigen Prüfungsamtes, des Landesverwaltungsamtes - Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe - vom 9. November 2004 als zu dieser Abschlussprüfung zugelassen anzusehen, auch wenn die Prüfungszulassung nicht ausdrücklich ausgesprochen werde. Wenn - wie hier - dem Auszubildenden innerhalb der in § 15 Abs. 3 a BAföG vorgesehenen Frist durch die zuständige Stelle bescheinigt werde, dass er sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfülle und eine ausdrückliche Zulassung lediglich an, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden, vorliegend nicht nachvollziehbaren Gründen, auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werde, sei das Zulassungserfordernis i. S. des § 15 Abs. 3 a BAföG als erfüllt anzusehen. Dem Antragsteller sei in diesem Zusammenhang auch nicht anzulasten, dass er einen bereits zum Ende des Sommersemesters 2004 gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung zurückgezogen habe. Denn auf die Gründe und ggf. das Vertretenmüssen der Überschreitung der Förderungshöchstdauer bzw. der nach § 15 Abs. 3 BAföG maßgeblichen Förderungsdauer komme es nach § 15 Abs. 3 a BAföG nicht an. Maßgeblich sei lediglich, dass einer Zulassung des Antragstellers zur Abschlussprüfung innerhalb des nach § 15 Abs. 3 a BAföG maßgeblichen Zeitraumes keine von ihm zu vertretenden Hindernisse entgegenständen und die erforderliche Sicherheit über das Vorliegen aller im Studienablauf zu erbringenden Leistungsnachweise mit der vorgenannten Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes gegeben sei.

Gegen den ihm am 20. Dezember 2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 29. Dezember 2004 beim Verwaltungsgericht Halle Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er ausführt:

Eine Gleichsetzung des Schreibens des Landesprüfungsamtes für Gesundheitsberufe vom 9. November 2004 mit der ausdrücklich auszusprechenden Zulassung für die Abschlussprüfung sei mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG nicht vereinbar. Die grammatikalische Auslegung der Formulierung "zugelassen worden ist" zeige, dass der Zeitpunkt der Prüfungszulassung in der Vergangenheit liegen müsse. Die Verwendung des Perfekt Passiv solle sicherstellen, dass die Ämter für Ausbildungsförderung von der Prüfung entlastet werden, ob ein Auszubildender zum maßgeblichen Zeitpunkt alle für eine Zulassung zur Prüfung erforderlichen Voraussetzungen und Leistungsnachweise erfüllt bzw. erbracht hat. Auch eine systematische Auslegung des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG bestätige die Auffassung des Antragsgegners. Die in § 15 Abs. 3 a Satz 2 BAföG vorgesehene Ausnahme vom Erfordernis der Zulassung zur Abschlussprüfung gelte nur für Studiengänge, die eine Abschlussprüfung nicht vorsehen. Weitere Ausnahmen habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Eine teleologische Auslegung der streitgegenständlichen Norm lasse ebenfalls nicht den Schluss zu, dass auf eine ausdrückliche Zulassung zur Abschlussprüfung verzichtet werden könne. Ziel des § 15 Abs. 3 a BAföG sei, dass der Auszubildende noch während bzw. kurzfristig nach Ablauf der regulären Förderungszeit die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Studienleistungen erbringt und alsbald zur Abschlussprüfung antritt. Dieser Zielsetzung stehe der Ausbildungsverlauf des Antragstellers entgegen. Diesem sei die Zulassung zur Abschlussprüfung bereits zum Ende des Sommersemesters 2004 möglich gewesen. Es laufe einem sparsamen Umgang mit den finanziellen Mitteln der Ausbildungsförderung zuwider, wenn der Antragsteller die Möglichkeit habe, trotz Vorliegens aller Voraussetzungen für die Abschlussprüfung mit dem Antrag auf eine Zulassung zur Prüfung solange zu warten, bis er den Anspruch über die in § 15 Abs. 3 Satz 1 BAföG (richtigerweise § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG) festgelegte Höchstdauer der Studienabschlusshilfe von 12 Monaten ausgeschöpft habe.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 8. Dezember 2004 aufzuheben.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Beschwerde bereits für unzulässig, weil der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. Januar 2005 einen eigenständigen, von der einstweiligen Anordnung unabhängigen Rechtsgrund für die Gewährung und das Behaltendürfen der Studienabschlussförderung geschaffen habe. Der Bescheid enthalte keinen Vorläufigkeitsvermerk. Auch in der Sache habe die Beschwerde keinen Erfolg. Ein Festhalten an einer formellen Zulassung könne die Studienabschlussförderung ggf. zeitlich stark einschränken und den Förderungszeitraum durch die Wahl des zeitlichen Abstandes zwischen Zulassungszeitpunkt und Prüfung in das Belieben der Prüfungsstelle stellen. Der Gesetzgeber lasse dem Auszubildenden nach Erreichen der Förderungshöchstdauer vier Semester Zeit, die Zulassung der Prüfung zu erreichen, unabhängig davon, ob eine frühere Prüfungszulassung möglich sei.

Am 17. Februar 2005 trägt der Antragsgegner u. a. ergänzend vor: Dem Antragsteller sei der vorläufige Charakter des Bescheides vom 3. Januar 2005 bekannt gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem am 21. Dezember 2004 unterzeichneten Rahmendarlehensvertrag mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Im Übrigen habe die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Folge, dass eine Studienabschlusshilfe bereits dann geleistet werden müsse, wenn die für die Zulassung erforderlichen Leistungsnachweise erbracht wären, ohne dass es noch auf den vom Gesetz geforderten Nachweis ankäme.

Unter dem 15. März 2005 verweist der Antragsgegner auf den Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1993 (- 12 CE 93.3179 - NVwZ-RR 1994, 399 f). Danach bestehe das Rechtsschutzinteresse des im einstweiligen Anordnungsverfahren unterlegenen Sozialleistungsträgers für das Beschwerdeverfahren im Rahmen des § 146 VwGO fort, auch wenn er der vom Verwaltungsgericht getroffenen Anordnung pflichtgemäß nachgekommen sei. Bei einer vom angefochtenen Beschluss abweichenden Sachentscheidung des Oberverwaltungsgerichts könne durch den Antragsgegner ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei lässt der Senat dahingestellt, ob dem Antragsgegner für seine Beschwerde noch ein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen ist, nachdem dem Antragsteller die Förderleistungen auf Darlehensbasis gewährt und diese - da dem Lebensunterhalt dienend - voraussichtlich verbraucht worden sind; bei Erfolg der Beschwerde käme mithin lediglich bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Aufhebung des den Darlehensanspruch begründenden Bewilligungsbescheides und möglicherweise (da in die Entscheidungsbefugnis der KfW gestellt) eine vorzeitige Darlehenskündigung seitens der KfW in Betracht (vgl. Punkt 3.2.3 des Rahmendarlehensvertrages vom 21.12.2004, Bl. 65, 67 d. GA). Ebenso kann auf sich beruhen, ob der Bescheid des Antragsgegners vom 3. Januar 2005 (Bl. 59 d. GA) einen vom Bestand der einstweiligen Anordnung unabhängigen Rechtsgrund für die Darlehensgewährung darstellt. Denn die vom Antragsgegner dargelegten Beschwerdegründe, auf die gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung der Beschwerde beschränkt ist, greifen nicht durch.

Für die Befürchtung des Antragsgegners, er könne - entgegen der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG - selbst mit der Prüfung der Voraussetzungen für eine Prüfungszulassung belastet werden, gibt der vorliegende Fall und die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts keine Veranlassung. Das Verwaltungsgericht hat entscheidend auf das Schreiben des zuständigen Prüfungsamtes vom 9. November 2004 abgestellt, indem bestätigt wird, dass der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung gestellt wurde, die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und der Zulassung zum zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für das Frühjahr 2005 nichts entgegensteht. Es ist offenbar allein dem Umstand geschuldet, dass dem Prüfungsamt die konkreten Prüfungstermine noch nicht vorlagen und der Bescheid über die Zulassung zusammen mit der Ladung zur mündlichen Prüfung ergehen soll, weshalb die Bescheinigung zur Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3 a BAföG vom 7. September 2004 (Bl. 216 d. Beiakte A) durch das Prüfungsamt unvollständig und nur unter Hinweis auf das voraussichtliche Ausbildungsende im März 2005 erteilt wurde. Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass die Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zur Abschlussprüfung sachentscheidungsreif war und das Prüfungsamt die förmliche Entscheidung über die Zulassung unangemessen verzögert hat. Dies zieht die Frage nach sich, ob dem Auszubildenden in einem solchen Fall zugemutet wird, zunächst die Zulassungsentscheidung gerichtlich - zumindest vorläufig - zu erlangen oder ob die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts mit der Zielsetzung der Studienabschlusshilfe vereinbar und angesichts der besonderen Sachumstände vertretbar erscheint.

Letzteres ist hier der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juni 1999 (- 5 C 40/97 - BVerwGE 109, 182) für die im Zeitraum April 1995 bis November 1995 geltende Vorgängerregelung der Studienabschlussförderung gem. § 15 Abs. 3 a BAföG festgestellt, dass dem Erfordernis der Zulassung zur Abschlussprüfung im zu entscheidenden Fall jedenfalls dadurch ausreichend entsprochen worden sei, dass der Kläger seine wissenschaftliche Hausarbeit für den Ausbildungsabschluss bereits innerhalb der nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG verlängerten Förderungsdauer abgegeben habe. Auch habe die Prüfungsstelle bescheinigt, dass der Kläger innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG das Studium abschließen könne und die Abschlussprüfung voraussichtlich am 10. November 2005 beendet sein werde.

Soweit der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall die Besonderheit aufweist, dass im Studiengang des Klägers keine förmliche Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte, handelt es sich gleichermaßen - wie im Fall des Antragstellers - um eine Sachverhaltsvariante, die mit dem Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 3 a BAföG jedoch in Einklang gebracht werden kann.

Die Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG a. F., die durch das 12. BAföGÄG v. 22. Mai 1990 (BGBl. I, S. 936) mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 eingeführt wurde, hatte folgenden Wortlaut:

"Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 hinaus geleistet, wenn der Auszubildende innerhalb dieser Förderungszeiten zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abschließen kann."

Die nachfolgenden zahlreichen Gesetzesänderungen betrafen die Verlängerung der befristeten Geltungsdauer sowie die unterschiedliche Regelung der förderungsrechtlichen Begünstigung von Ausbildungszeiten im Ausland (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rdnr. 1.3 bis 1.8).

Das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I, S. 390) führte zu einer gründlichen Revision des BAföG und zu gewichtigen Änderungen in § 15. Mit § 15 Abs. 3 a BAföG i. d. F. des Art. 1 Nr. 9 c AföRG wurde eine neue Hilfe zum Studienabschluss eingeführt, die an die Stelle der Studienabschlussförderung, die zum 30. September 2001 ausgelaufen wäre, treten sollte (vgl. Begründung zu Nr. 9 c [§ 15 Abs. 3 a BAföG], BT-Drse. 14/4731, S. 35). § 15 Abs. 3 a BAföG lautet nunmehr:

"Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchsten 12 Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann."

Nachfolgende Gesetzesänderungen, zuletzt durch Art. 1 des 21. BAföGÄndG v. 2.12.2004 (BGBl. I, S. 3127) haben an dem Wortlaut nichts geändert.

Beide Regelungen § 15 Abs. 3 a BAföG a. F. und n. F. setzen nach Satz 1 voraus, dass der Auszubildende "zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist" und regeln in Satz 2 die Fallvariante, dass eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen ist. Im Übrigen besteht der wesentliche Unterschied zwischen Studienabschlussförderung und Studienabschlusshilfe darin, dass sich die Fristen, innerhalb derer der Auszubildende zur Abschlussprüfung zugelassen worden sein muss, verändert, d. h. nach neuem Recht verlängert haben. Musste die Prüfungszulassung - auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - nach § 15 Abs. 3 a BAföG a. F. innerhalb der Förderzeiten (Förderungshöchstdauer oder Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG) erfolgt sein, genügt nunmehr die Prüfungszulassung spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) für den Fall einer fehlenden förmlichen Zulassung zur Abschlussprüfung bezüglich der gesetzlichen Voraussetzung des Erfordernisses der Zulassung zur Abschlussprüfung auf den Abgabezeitpunkt der wissenschaftlichen Hausarbeit abgestellt hat, genügt im Falle einer unangemessenen Verzögerung der Zulassungsentscheidung durch das Prüfungsamt (erst recht) eine Erklärung des Prüfungsamtes - wie die streitgegenständliche vom 9. November 2004 -, dass einer Zulassung nichts entgegenstehe.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O.) macht deutlich, dass die Gewährung von Studienabschlusshilfe keineswegs zu einer engen, an der grammatikalischen Bedeutung orientierten Auslegung des § 15 Abs. 3 a BAföG zwingt, mit der Folge, dass eine Förderung nur bei Vorlage eines förmlichen Prüfungszulassungsbescheides des Prüfungsamtes in Betracht käme; ausreichend ist ein dem Erfordernis der Zulassung entsprechender Sachverhalt. Falls - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nicht ausdrücklich und durch besonderen Verwaltungsakt getroffen worden ist, genügt es jedenfalls, wenn die notwendig Prüfung durch das zuständige Prüfungsamt vorgenommen und die Zulassungsentscheidung ggf. implicite getroffen wurde (so Rothe/Blanke, a. a. O., § 15 Rdnr. 33.1). Das Schreiben des Landesprüfungsamtes für Gesundheitsberufe vom 9. November 2004 genügt, um diesen Vorgang auszuweisen. Soweit § 15 Abs. 3 a Satz 2 BAföG die Voraussetzungen für eine Studienabschlusshilfe für Fälle ohne Abschlussprüfung regelt, lässt sich hieraus nichts hinsichtlich der zu stellenden Anforderung für eine Prüfungszulassung i. S. des Satzes 1 herleiten.

Schließlich gereicht es dem Antragsteller auch nicht zum Nachteil, dass er sich nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt um die Zulassung zur Abschlussprüfung bemüht hat. Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der durch das AföRG getroffenen "dauerhaften Regelung einer verlässlichen Hilfe zum Studienabschluss" ausgeführt:

"Wer sein Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit beendet, soll künftig unabhängig von den Gründen, die zu einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer geführt haben, für die Dauer der Abschlussphase ab Zulassung zur Abschlussprüfung einen Anspruch auf Förderung mit Bankdarlehen erhalten. Den Anspruch darauf sollen diejenigen erhalten, die innerhalb von vier Semestern nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer zur Prüfung zugelassen werden. Dem Einzelnen steht in dieser Regelung auch noch nach einer selbstverschuldeten Unterbrechung eine zweite Chance im Förderungsrecht zu, mit der ein aus Finanznot sonst drohender Studienabbruch verhindert werden kann. Zugleich wird es so ermöglicht, dass in solchen Fällen die bis dahin ohnehin schon als Ausbildungsförderung getätigten staatlichen Investitionen mit der ergänzenden Hilfe zum Studienabschluss doch noch ihren Zweck erreichen." (vgl. Begründung A II Nr. 7 der BT-Drse. 14/4731, S. 26)

Hieran gemessen bestehen keine rechtlichen Bedenken an der Einhaltung der Frist gem. § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG; nach den Angaben des Antragsgegners (sowie lt. Bescheinigung v. 7.9.2004, Bl. 216 d. Beiakte A) endete für den Antragsteller die Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG mit Ablauf des Monats September 2004, so dass erst dann die viersemestrige Frist, innerhalb der der Auszubildende die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Studienabschlusshilfeleistung schaffen kann, in Lauf gesetzt wurde. Die Abschlussprüfung und damit das prognostizierte Ausbildungsende war indes bereits für März 2005 vorgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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