Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: 3 M 436/03
Rechtsgebiete: VwGO, BSHG, RegelsatzVO


Vorschriften:

VwGO § 60
VwGO § 91
VwGO § 123
VwGO § 146
BSHG § 3
BSHG § 4 II
BSHG § 12 I
BSHG § 21
RegelsatzVO § 1 I 2
1. Eine Änderung des Streitgegenstands kommt in einem Beschwerdeverfahren, in dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt wird, grundsätzlich nicht in Betracht.

2. Zur Zulässigkeit der Pauschalierung von einmaligen Leistungen durch den Träger der Sozialhilfe (Bekleidungspauschale).

3. Ein Hilfeempfänger, der eine Bekleidungspauschale in Anspruch nimmt, kann grundsätzlich wegen eines zusätzlichen Bedarfs an Bekleidung auf eine Sachleistung (Bezugsschein für die Kleiderkammer) verwiesen werden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 3 M 436/03

Datum: 21.07.2004

Gründe:

Der Antragsteller beendete im November 2002 das Studium der Politikwissenschaften und erhält seit Dezember 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Antragsgegnerin gewährt Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt zur Ersatzbeschaffung von Bekleidung wahlweise individuelle Beihilfen oder eine jährliche pauschalierte Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 260,00 Euro, die jeweils hälftig für das Sommerhalbjahr zum 01. April und für das Winterhalbjahr zum 01. Oktober des Jahres ausgezahlt wird. Neben der Pauschale kann Sonderbedarf (für Schulanfang, Konfirmation etc.) sowie ausnahmsweise sonstiger zusätzlicher Beihilfebedarf geltend gemacht werden.

Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 allgemein einen Bekleidungszuschuss beantragt hatte, stellte er mit Schreiben vom 04. März 2003 einen Antrag auf Gewährung von Bekleidungsgeld für folgende Kleidungsstücke: Freizeitschuhe (Turnschuhe), Halbschuhe, 2 Polo-Shirts, 5 Paar Socken, 3 Unterhemden, Wintermantel, Übergangsmantel, Winterschuhe, 3 Hemden, 3 Schlipse, 5 kurze Unterhosen, 1 lange Unterhose, 2 (Jeans-) Hosen, Übergangs- bzw. Sommerjacke und 1 dicken Pullover.

Mit Bescheid vom 07. März 2003 gewährte ihm die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf seinen Antrag eine einmalige Bekleidungsbeihilfe von 21,67 Euro. Ferner gewährte sie ihm mit Bescheid vom 26. März 2003 eine weitere Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 165,00 Euro. Von diesem Betrag entfielen 35,00 Euro auf einen Sonderbedarf an Bekleidung und 130,00 Euro auf die Bekleidungspauschale für das Sommerhalbjahr.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 15. April 2004 Widerspruch und machte geltend, ihm stehe wegen seiner völlig unzureichenden Ausstattung neben der Pauschale eine Grundausstattung an Kleidung zu, die vorab und zusätzlich gewährt werden müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2003 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.

Am 17. Juli 2003 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und zugleich um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat er erstinstanzlich beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Beihilfe zur Beschaffung folgender Bekleidungsstücke zu gewähren:

1 Wintermantel,

1 Sommermantel bzw. Regenmantel/Anorak,

1 Jacke,

2 Hosen,

2 Pullover,

3 Ober- bzw. Freizeithemden,

1 Paar Winterschuhe,

1 Paar Halbschuhe,

3 Unterhemden,

5 Unterhosen, kurz,

1 Paar Sandalen.

Mit Beschluss vom 20. August 2003 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag teilweise statt und verpflichtete die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller vorläufig eine Beihilfe zur Beschaffung folgender Bekleidungsstücke zu gewähren:

1 Sommermantel bzw. Regenmantel/Anorak,

1 Jacke,

1 Hose,

1 Sommerpullover,

1 Paar Halbschuhe,

1 Paar Sandalen.

Dabei überließ es das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin, ob und inwieweit sie diese Beihilfe in Form einer Geldleistung in Höhe von 243,00 Euro gegen Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung durch Vorlage entsprechender Quittungen oder in Form einer Sachleistung (Bezugsschein zur kostenlosen Abgabe von Bekleidung über die Kleiderkammer) gewährt.

Zur Umsetzung des verwaltungsgerichtlichen Eilbeschlusses hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 05. September 2003 eine Beihilfe in Höhe von 46,00 Euro gewährt, wovon 23,00 Euro für ein Paar Sommerschuhe und 23,00 Euro für ein Paar Sandalen bestimmt waren. Für die übrigen Bekleidungsstücke, die das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zugesprochen hatte, hat ihm die Antragsgegnerin unter dem 05. September 2003 einen Auftragsschein zum Bezug von Sachleistungen aus der Kleiderkammer des DRK bzw. der AWO erteilt, dessen Entgegennahme der Antragsteller abgelehnt hat.

Der Antragsteller hat am 27. August 2003 beantragt, ihm für ein Verfahren, mit dem er Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle einlegen wolle, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 09. September 2003 (Az.: 3 O 397/03), der dem Antragsteller nach eigenem Bekunden am 16. September 2003 zugegangen ist, stattgegeben.

Der Antragsteller hat am 30. September 2003 Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 20. August 2003 erhoben. Zur Begründung führt er aus, ihm stehe eine Erstausstattung an Kleidung entsprechend seiner Aufstellung und daher eine Bekleidungshilfe in Höhe von insgesamt 1.336,00 Euro zu. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müsse er sich nicht auf die Kleiderkammer verweisen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er Akademiker sei und nach Abschluss seines Studiums am Beginn seiner beruflichen Entwicklung stehe. Zudem müsse bei der Berechnung der Beihilfe für die einzelnen Kleidungsstücke berücksichtigt werden, dass er Größen benötige, die in der Anschaffung teurer seien.

Der Antragsteller beantragt,

ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 20. August 2003 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Beihilfe in Form einer Geldleistung zur Beschaffung einer vollständigen Grundausstattung zu gewähren für:

1 Wintermantel,

1 Sommermantel bzw. Regenmantel/Anorak,

1 Anzug,

3 Jacken,

4 Hosen,

1 Strickjacke,

3 Pullover,

5 Ober- bzw. Freizeithemden,

1 Paar Winterschuhe,

2 Paar Halbschuhe,

7 Unterhemden,

8 Unterhosen, kurz,

3 Nachtkleidung,

1 Bademütze,

1 Bademantel,

5 Paar Socken,

3 Schlipse,

1 Unterhose, lang.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die Versäumung der Beschwerdefrist steht ihrer Zulässigkeit jedoch nicht entgegen.

Zwar ist die Beschwerde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. Allerdings entspricht der Senat dem Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der Antragsteller war ohne Verschulden im Sinne dieser Vorschrift verhindert, die gesetzliche Frist einzuhalten. Unverschuldet ist die Versäumung der (Beschwerde-) Frist nämlich auch dann, wenn bis zu ihrem Ablauf lediglich ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wird, der bis zum Ablauf der Frist noch nicht beschieden ist (Hess. VGH, Beschl. v. 28.12.1988 - 10 TP 4824/88 -, AnwBl 1990, 55 f.; OVG LSA, Beschl. v. 04.12.2000 - 3 M 473/00 -; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 60 Rn. 15 und § 166 Rn. 3 jeweils m. w. N.). So lag es hier, da der Antragsteller unter dem 27. August 2003 und damit innerhalb der Beschwerdefrist einen vollständigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren gestellt hat.

Der Antragsteller hat die versäumte Rechtshandlung auch rechtzeitig nachgeholt im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Beschwerde erheben lassen. Er hat nämlich glaubhaft gemacht, den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Senats vom 09. September 2003 (Az.: 3 O 397/03) am 16. September 2003 erhalten zu haben, so dass die Erhebung der Beschwerde am 30. September 2003 rechtzeitig erfolgte.

Nicht zulässig ist der im Beschwerdeverfahren gestellte Sachantrag, soweit der Antragsteller diesen gegenüber seinem Antrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erweitert hat und zahlreiche weitere Kleidungsstücke begehrt. Zusätzlich zu den im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes begehrten Kleidungsstücken hat der Antragsteller den Katalog nunmehr um folgende Gegenstände ausgeweitet: einen Anzug, 2 weitere Jacken, 2 weitere Hosen, eine Strickjacke, einen weiteren Pullover, 2 weitere Ober- bzw. Freizeithemden, ein Paar weitere Halbschuhe, 4 weitere Unterhemden, einen Schlafanzug, 3 weitere kurze Unterhosen, eine Bademütze, einen Bademantel, 5 Paar Socken, 3 Schlipse und eine lange Unterhose.

Die damit von dem Antragsteller verfolgte Erweiterung des Streitgegenstands entsprechend § 91 VwGO ist im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Sie steht nicht im Einklang mit den Vorschriften über das Beschwerdeverfahren in Eilsachen, wie sie durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in Kraft getreten sind. § 146 Abs. 4 VwGO bestimmt nunmehr, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - zum einen - die Beschwerde begründet werden und der Beschwerdeführer die Gründe für eine Änderung bzw. Aufhebung der angefochtenen Entscheidung aufzeigen und sich mit ihr auseinandersetzen muss (Sätze 1 und 3), und dass - zum anderen - das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Vorschriften zeigen, dass nach dem gesetzgeberischen Willen das Beschwerdeverfahren in Eilsachen möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dem erstinstanzlichen Streitgegenstand von dem Beschwerdeführer geltend gemacht werden können. Eine Erweiterung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren um im erstinstanzlichen Verfahren nicht behandelte Begehren stünde diesem Zweck entgegen, so dass die Beschwerde mit einem Antrag unzulässig ist, soweit dieser in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden wurde (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.07.2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 02.10.2002 - 4 Bs 257/02 -, NVwZ-RR 2003, 1529 f.; ebenso zum Verfahren auf Zulassung der Berufung: Sächsisches OVG, Beschl. v. 26.04.1999 - 4 S 170/99 -, juris; Thür. OVG, Beschl. v. 22.01.2003 - 1 ZKO 506/01 -, juris m. w. N.).

Zudem wäre eine Antragsänderung entsprechend § 91 VwGO auch deshalb nicht zulässig, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Weder hat die Antragsgegnerin in die Änderung eingewilligt noch kann diese als sachdienlich angesehen werden. Voraussetzung für die Annahme der Sachdienlichkeit ist nämlich nicht nur, dass die Zulassung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert und dazu beiträgt, einen sonst zu erwartenden Prozess zu vermeiden, sondern auch, dass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt oder dass doch - bei neuem Streitstoff - das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.02.1970 - IV C 28.67 -, NJW 1970, 1564; VGH BW, NVwZ 1992, 72 f.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 91 Rn. 31 m. w. N.). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall, weil weder der Streitstoff gleich geblieben noch die bisherigen Prozessergebnisse zur Klärung der vom Antragsteller neu aufgeworfenen Fragen, ob ihm die zusätzlich aufgelisteten Kleidungsstücke im Rahmen einer Gewährung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zustehen, verwertet werden könnten. Mit diesem erweiterten Begehren war auch die Behörde noch nicht befasst, da der Antragsteller einen entsprechenden Antrag bei ihr nicht gestellt hatte. Für die Befassung der Gerichte mit Begehren, deren Beantragung bei einer Behörde möglich oder erforderlich ist, besteht hingegen - soweit dies unterlassen wurde - grundsätzlich auch kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Rennert, in: Eyermann, a. a. O., vor § 40 Rn. 13 m. w. N.).

Zulässiger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind nach alledem zum einen jene Bekleidungsstücke, deren Zuerkennung das Verwaltungsgericht abgelehnt hat (dies sind ein Wintermantel, ein Paar Winterschuhe, eine Hose, ein Pullover, drei Unterhemden und fünf kurze Unterhosen). Zum anderen ist im Beschwerdeverfahren über die Rüge des Antragstellers zu befinden, ob und inwieweit er im Hinblick auf die Kleidungsstücke, die ihm das Verwaltungsgericht zugesprochen hat, auf die Kleiderkammer verwiesen werden durfte.

Die insoweit zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis können gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen, wenn die begehrte Regelung - um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen - notwendig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung im Sinne einer Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Dass die sachlichen und prozessualen Voraussetzungen für den begehrten gerichtlichen Ausspruch im Zeitpunkt der Entscheidung des (Beschwerde-)Gerichts noch gegeben sein müssen, entspricht allgemeinen prozessualen Grundsätzen. Darauf, dass sie im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder auch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens möglicherweise einmal gegeben waren, kommt es nicht an. Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen der vorliegenden Art ist es, dem Betroffenen lediglich diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig - noch - bestehender Notlagen notwendig sind (vgl. aus der Rechtsprechung des Senats etwa Beschl. v. 14.11.2003 - 3 M 309/03 -; Beschl. v. 08.04.2004 - 3 M 365/03 -; Beschl. v. 30.04.2004 - 3 M 439/03 -).

Bei Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe kann dem Begehren des Antragstellers nicht entsprochen werden.

Ohne Erfolg bleibt zunächst der Einwand, das Verwaltungsgericht habe ihn zu Unrecht darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin für die ihm zugesprochenen Kleidungsstücke eine Sachleistung in Form eines Bezugsscheins für die Kleiderkammer gewähren könne.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei einem Hilfesuchenden zumutbar, dass sein sozialhilferechtlicher Bedarf an Oberbekleidung durch das Angebot gebrauchter Kleidungsstücke gedeckt wird. Die Antragsgegnerin sei gemäß § 4 Abs. 2 BSHG befugt, den Bedarf des Antragstellers auch durch Sachleistungen in Form eines Bezugsscheines zur kostenlosen Abgabe von Bekleidung über die Kleiderkammer zu gewähren. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller eine Beihilfe für bestimmte Kleidungsstücke entweder durch eine Geldleistung oder durch eine Sachleistung (Bezugsschein für die Kleiderkammer) zu gewähren.

Zwar erweist sich die zuletzt genannte Tenorierung nicht als unproblematisch. Trotz des gerichtlichen Gestaltungsermessens im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) ist es fraglich, ob die in dem angefochtenen Beschluss gewählte Tenorierung - insbesondere unter dem Blickwinkel einer etwaig erforderlichen Vollstreckung der Entscheidung - den Bestimmtheitsanforderungen genügen könnte. Dennoch bedarf diese Frage hier keiner Entscheidung. Selbst wenn der Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit fehlerhaft wäre, führte dies nicht zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller nunmehr ein Mehr an Beihilfe zu gewähren oder die (in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellte) Verweisung auf die Kleiderkammer aufzuheben wäre. Denn zu dem für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt besteht für eine vorläufige Regelung im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Kleidungsstücke weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund in dem Sinne, dass dem Antragsteller zur Behebung einer aktuellen, d. h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage Mittel zur Verfügung gestellt werden müssten.

Zum einen ist die Antragsgegnerin dem Beschluss des Verwaltungsgerichts bereits nachgekommen und hat dem Antragsteller einen entsprechenden Bezugsschein für die Kleiderkammer angeboten. Dass er diesen nicht angenommen hat, kann der Antragsgegnerin nicht zum Nachteil gereichen. Zum anderen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der ergänzende Bedarf an bestimmten Kleidungsstücken, den das Verwaltungsgericht insoweit zu Gunsten des Antragstellers festgestellt hat, durch eine Sachleistung (Bezugsschein für die Kleiderkammer) gedeckt wird.

Dabei bedarf es hier auch keiner Entscheidung darüber, ob die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass Hilfesuchende im Hinblick auf Ihnen zustehende Bekleidungshilfe (in vollem Umfang) auf gebrauchte Kleidung verwiesen werden können. Denn jedenfalls ist die hier allein vorliegende begrenzte Verweisung eines Hilfeempfängers auf den Bezug von bestimmten Kleidungsstücken aus einer Kleiderkammer unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden. Hier fällt nämlich ins Gewicht, dass der Antragsteller eine Bekleidungspauschale erhalten hat und nicht wegen seiner gesamten Bekleidung, sondern nur im Hinblick auf einen zusätzlichen Bedarf auf die Kleiderkammer verwiesen wird.

Zunächst ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegnerin den Hilfebedürftigen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, zur Abdeckung des Ergänzungsbedarfs an Kleidung eine Bekleidungspauschale gewährt. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Danach umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch Kleidung. Was im Einzelfall notwendig ist, ist nach den jeweils herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu bestimmen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.1989 - 6 S 1242/88 -; Beschl. v. 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, juris). Bei der Ermittlung des Bedarfs, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls vorzunehmen ist (§ 3 BSHG), ist es dem Träger der Sozialhilfe nicht verwehrt, von Erfahrungswerten auszugehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die exakte Ermittlung zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.1984 - 5 C 95.80 -, NVwZ 1984, 728 [729]). Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich auch als zulässig zu betrachten, wenn der Träger der Sozialhilfe in Orientierung an entsprechenden Erfahrungswerten eine Pauschalierung der Leistungen für Bekleidung vornimmt, wobei es sich auch dann nicht um laufende, sondern um einmalige Leistungen im Sinne von § 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.1993 - 6 S 551/93 -, juris; Urt. v. 03.11.2003 - 7 S 1162/01 -, juris; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 31.07.2001 - 12 A 11032/01 -, FEVS 53, 178; Mergler/Zink, BSHG, Stand: 2003, § 12 Rn. 26 m. w. N.).

Von der Möglichkeit der Pauschalierung der Bekleidungshilfe hat die Antragsgegnerin hier Gebrauch gemacht. Nach ihrem Beihilfenkatalog (Amtsverfügung des Fachbereichs Soziales vom 15.01.2003, geändert am 15.07.2003) werden Empfängern von Sozialhilfe Bekleidungsbeihilfen zur Ersatzbeschaffung dem Grunde nach als finanzielle Pauschale in Höhe von 260,00 Euro jährlich gewährt. Dass diese Pauschale allgemein zu gering wäre, ist weder vorgetragen noch - bei summarischer Prüfung - sonst ersichtlich (vgl. die Vergleichswerte bei Mergler/Zink, a. a. O., § 12 Rn. 26). Die Antragsgegnerin hat dazu unwidersprochen dargelegt, dass sie die Höhe der pauschalierten Bekleidungshilfe in enger Abstimmung mit anderen Sozialhilfeträgern und in Anlehnung an die Ergebnisse länger andauernder Untersuchungen (Katalog des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge; Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 2. Aufl. 1990) ermittelt habe.

Ferner unterliegt es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn ein Hilfeempfänger - wie hier der Antragsteller -, der die Bekleidungspauschale in Anspruch nimmt, im Hinblick auf einen zusätzlichen Bedarf an Bekleidungsstücken auf eine Sachleistung (Bezugsschein für die Kleiderkammer) verwiesen wird. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sich aus dem Angebot des Kleiderlagers zu bedienen, obwohl dort gebrauchte Kleidung abgegeben wird.

Gemäß § 4 Abs. 2 BSHG steht es im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe, in welcher Form die Hilfeleistung erbracht wird. Die Gewährung von Sachleistungen ist danach auch im Rahmen von einmaligen Beihilfen möglich, soweit sie dem Betroffenen zugemutet werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.1994 - 6 S 1591/92 -, FEVS 45, 258). Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass es dem Antragsteller hier nicht angesonnen wird, seinen gesamten Ergänzungsbedarf an Kleidung aus dem Kleiderlager zu decken, sondern nur denjenigen, der nach seinem Vorbringen von der grundsätzlich ausreichenden Ergänzungsbedarfspauschale nicht umfasst wird, ist diese Zumutbarkeit hier zu bejahen. Zumindest hinsichtlich eines Teils des Kleidungsbedarfs erscheint es weder im Hinblick auf die Menschenwürde (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG) noch im Hinblick auf die heute herrschenden allgemeinen Lebensgewohnheiten und Lebensumstände unzumutbar, den Hilfeempfänger auf die Deckung dieses ergänzenden Bedarfs durch gebrauchte und gereinigte Kleidung einer Kleiderkammer zu verweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.08.1990 - 24 A 1836/87 -, FamRZ 1991, 247; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.03.1994 - 6 S 1591/92 -, FEVS 45, 258 [259 f.]; OVG Saarland, Beschl. v. 27.07.1990 - 1 W 121/90 -, FEVS 41, 71; W.Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., § 12 Rn. 27; a.A. Niedersächs. OVG, Beschl. v. 15.04.1986 - 4 B 76/86 -, FEVS 36, 327; Hofmann, in: LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, § 21 Rn. 24). Das gilt jedenfalls, wenn - wovon im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgegangen werden kann - zwischen dem Sozialhilfeträger und der karitativen Organisation eine Zusammenarbeit sowie Absprachen bestehen, dass Sozialhilfeempfänger durch Ausgabe von Bezugsscheinen an die Kleiderkammer verwiesen werden können (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.03.1994, a. a. O.).

Die ergänzende Verweisung auf die Kleiderkammer erscheint unter den zuvor genannten Umständen jedenfalls bei Oberbekleidung zumutbar. Zwar hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Beschluss freigestellt, den Antragsteller auch im Hinblick auf Schuhe (Sandalen und Halbschuhe) auf die Kleiderkammer zu verweisen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in der Kleiderkammer (gebrauchte) Schuhe vorrätig sind, kommt es allerdings auf die aus Sicht des Senats nicht unproblematische Frage, ob die Verweisung auf die Kleiderkammer auch bei Schuhen zulässig ist, hier nicht (mehr) an. Die Antragsgegnerin hat nämlich nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sondern dem Antragsteller zwischenzeitlich für Sandalen und Halbschuhe eine Beihilfe in Form einer Geldleistung in Höhe von 46,00 Euro gewährt.

Eine etwaige Unzumutbarkeit der Verweisung auf die Kleiderkammer hinsichtlich einzelner Gegenstände von Oberbekleidung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der Antragsteller über ein abgeschlossenes Studium verfügt. Allein der Umstand, dass ein Hilfeempfänger Akademiker ist, rechtfertigt es nicht, ihn im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Sachleistungen von vornherein anders als sonstige Hilfeempfänger zu behandeln. Vielmehr bedarf es hierfür eines konkreten sachlichen Grundes. Zwar könnte sich ein solcher Grund und damit eine andere Beurteilung im Hinblick auf bestimmte Kleidungsgegenstände ergeben, wenn der Antragsteller etwa Bewerbungs- oder Vorstellungsgespräche zu absolvieren hätte und hierfür entsprechende Kleidung benötigte. Allerdings sind solche Kleidungsstücke (Anzug, Krawatte etc.) hier zum einen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zum anderen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass solche konkreten Anlässe bevorstünden, für die er entsprechende Kleidung benötigte. Vielmehr ist, obgleich der Antragsteller - wie aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin hervorgeht - im Jahre 2003 zwei Bewerbungen geschrieben hat, nicht bekannt, dass ein Vorstellungsgespräch bei einem potentiellen Arbeitgeber anberaumt worden wäre. Zudem hat der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen gestanden, dass - wie ebenfalls aus den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist - der Antragsteller aufgrund einer psychischen Erkrankung und den damit verbundenen wiederholten Behandlungen nicht oder nur begrenzt arbeitsfähig war. Nunmehr liege auch - wie er selbst vorträgt - ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundesanstalt für Arbeit vor, wonach er aufgrund seiner Erkrankung dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.

Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm stünden über die Kleidungsstücke hinaus, für die ihm das Verwaltungsgericht eine Beihilfe zugesprochen hat, weitere Kleidungsstücke zu, vermag er sich dazu nicht mit Erfolg darauf zu berufen, er könne zusätzlich zur Bekleidungspauschale eine Grundausstattung an Bekleidung beanspruchen. Eine Bewilligung von Mitteln zur Beschaffung einer (vollständigen) Grundausstattung kann nur verlangt werden, wenn überhaupt keine brauchbaren Kleidungsstücke vorhanden sind; ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kann es nur um Ersatzbedarf bzw. Ergänzungsbedarf gehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.03.1994 - 6 S 1591/92 -, FEVS 45, 258.; Urt. v. 01.12.1993 - 6 S 551/93 -, juris). So liegt es hier. Der Antragsteller verfügte nach den im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (bei einem Hausbesuch) getroffenen Feststellungen zwar nur noch über wenige, aber immerhin doch einige brauchbare Kleidungsstücke. Daher kann nur von einem - wenn auch umfänglicheren - Ergänzungsbedarf ausgegangen werden. Dieser Bedarf ist im Einzelnen glaubhaft zu machen. Dies ist dem Antragsteller hier nicht gelungen, soweit er Beihilfen für Kleidungsstücke begehrt, die über das hinausgehen, was ihm das Verwaltungsgericht bereits zugesprochen hat.

Die Zuerkennung der vom Antragsteller begehrten drei Unterhemden und fünf Unterhosen hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Insoweit hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn die Aufwendungen für die besagten Kleidungsstücke sind schon mit den vom Antragsteller seit Dezember 2002 als Hilfe zum Lebensunterhalt bezogenen Regelsatzleistungen abgegolten. Die Regelsätze umfassen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO auch laufende Leistungen für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert. Unter den Begriff der Wäsche im Sinne dieser Bestimmung fällt auch die vom Antragsteller begehrte Unterwäsche, so dass deren Beschaffung grundsätzlich pauschal durch den Regelsatz abgegolten ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.1989 - 6 S 1242/88 -; Beschl. v. 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, juris; W.Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 21 Rn. 7c; Teil C, Regelsatzverordnung, § 1 Rn. 9).

Soweit der Antragsteller einen zusätzlichen Bedarf (nämlich an einer weiteren Hose, einem weiteren Pullover, einem Wintermantel sowie von ein Paar Winterschuhen) geltend macht, hat er jedenfalls einen Anordnungsgrund, d.h. die Dringlichkeit einer Eilentscheidung, nicht glaubhaft gemacht. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist nicht erkennbar, dass die Zuerkennung dieser Kleidungsstücke zur Behebung einer aktuellen, d. h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich ist. Dabei kann der Senat offen lassen, ob - wie das Verwaltungsgericht ausführt - die Zuerkennung der Winterbekleidung (Wintermantel und Winterschuhe) bereits deshalb zu verneinen ist, weil die gerichtliche Entscheidung in der Sommerzeit ergeht (anders wohl zu dieser Problematik OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.05.2002 - 2 L 28/01 -, juris) und der Antragsteller noch die Möglichkeit habe, diesen Bedarf zum Winter hin einzufordern. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dem Verwaltungsgericht zu folgen ist, wenn es zu den weiteren vom Antragsteller begehrten Kleidungsstücken ohne nähere Begründung ausführt: "Abweichend von der einschlägigen Tabelle über die erforderliche Grundausstattung ist die beschließende Kammer der Auffassung, dass nicht vier, sondern drei Hosen für eine sozialhilferechtliche Grundausstattung ausreichend sind. Auch ist ein zweiter Sommerpullover nicht erforderlich."

Hier ist ein gegenwärtiger dringlicher Bedarf im Hinblick auf die genannten Kleidungsstücke jedenfalls deshalb nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller von der Antragsgegnerin Beihilfezahlungen erhalten hat, die es ihm ermöglichten, den von ihm genannten Bedarf zu decken, und deshalb nicht erkennbar ist, ob und welcher Bedarf noch besteht und wie dringlich sich seine Deckung für den Antragsteller darstellt.

In Orientierung an den in Anlage 1 des Beihilfenkatalogs der Antragsgegnerin (Amtsverfügung des Fachbereichs Soziales vom 15.01.2003, geändert am 15.07.2003) aufgeführten Richtpreisen für Bekleidung ergeben sich für die in Rede stehenden Kleidungsstücke, für die ihm das Verwaltungsgericht eine Beihilfe nicht zuerkannt hat, Anschaffungskosten in Höhe von 186,00 Euro (Wintermantel: 86,- Euro, Winterschuhe: 40,- Euro, Hose: 31,- Euro; Pullover: 29,- Euro).

Diesem Bedarf standen bereits im März 2003 Beihilfeleistungen der Antragsgegnerin in Höhe von 186,67 Euro gegenüber, die sich zusammensetzten aus der mit Bescheid vom 07. März 2003 gewährten einmalige Bekleidungsbeihilfe von 21,67 Euro sowie der mit Bescheid vom 26. März 2003 gewährten Bekleidungsbeihilfe für Sonderbedarf in Höhe von 35,00 Euro und der Bekleidungspauschale in Höhe von 130,00 Euro. Zudem hat der Antragsteller im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weitere einmalige Bekleidungsbeihilfen (Pauschalzahlungen) von jeweils 130,- Euro am 01. Oktober 2003 und von weiteren 130,00 Euro am 01. April 2004 erhalten. Diese Barmittel hätte der Antragsteller auch darauf verwenden können, den oben genannten Bedarf zu decken. Eine weitere Pauschalzahlung in Höhe von 130,00 Euro steht zudem für den 01. Oktober 2004 an. Darüber hinaus bliebe es dem Antragsteller unbenommen, sofern sein Bedarf an der genannten Winterkleidung tatsächlich nicht gedeckt sein sollte und er die erhaltenen Mittel für andere benötigte Kleidung verwendet hätte, diesen Sonderbedarf parallel zum Bezug der zum 01. Oktober 2004 auszuzahlenden Bekleidungspauschale für das Winterhalbjahr in begründeter Form bei der Antragsgegnerin geltend zu machen. Die in der Amtsverfügung des Fachbereichs Soziales der Antragsgegnerin (Beihilfenkatalog) zum Ausdruck kommende Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin schließt die Geltendmachung eines zusätzlichen Beihilfebedarfs insbesondere im Hinblick auf langlebige Bekleidungsstücke (wie etwa Winterjacken oder -mäntel) nicht aus.

Zwar hat der Antragsgegner für die von ihm begehrten Kleidungsstücke in der Beschwerdeschrift weitaus höhere Kosten angesetzt. Das gilt auch für die Bekleidung, die ihm das Verwaltungsgericht in Orientierung an den Richtwerten des Beihilfekatalogs der Antragsgegnerin zuerkannt hat. Was die Kosten für die einzelnen Kleidungsstücke betrifft, so orientiert sich der Senat jedoch ebenfalls an dem Beihilfekatalog in der Amtsverfügung des Fachbereichs Soziales. Die dort aufgeführten Richtpreise entsprechen den Erfahrungswerten der Antragsgegnerin als Sozialhilfeträgerin und werden - wovon hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ausgegangen werden kann - in ihrer sozialhilferechtlichen Praxis zugrunde gelegt. Dadurch und durch die Ausgestaltung als verwaltungsinterner Richtlinie bzw. Verwaltungsvorschrift tritt aus Gründen der Gleichbehandlung der Hilfebedürftigen (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Interesse einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis grundsätzlich eine Selbstbindung der Verwaltung ein, so dass von den Richtpreisen nicht ohne Weiteres abgewichen werden kann. Zudem erscheinen die Richtpreise bei summarischer Prüfung nicht unangemessen niedrig. Gegenteiliges hat auch der Antragsteller nicht in substantiierter Weise vorgetragen. Soweit er geltend macht, er benötige Übergrößen, folgt daraus nicht zwingend, dass die entsprechenden Kleidungsstücke teurer sind. So ist etwa die Hosengröße des Antragstellers (Größe 27 bzw. 28) - wie auch die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat - durchaus handelsüblich. Hinsichtlich der Hemden, bezüglich derer der Antragsteller vorträgt, er benötige Kragenweite 47, ist er zudem - wie dargelegt - in nicht zu beanstandender Weise auf die Kleiderkammer verwiesen worden, so dass sich das Problem eines etwaig erhöhten Anschaffungspreises insoweit nicht stellt. Dass Hemden in einer dem Antragsteller passenden Größe dort nicht vorrätig sind, hat er weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück