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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: 3 M 511/08
Rechtsgebiete: StPO, VwGO


Vorschriften:

StPO § 136 Abs. 1
StPO § 163a Abs. 4
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
1. Zur Frage der Berücksichtigung "aufgesparter Gründe" im Beschwerdeverfahren (offen gelassen).

2. Die strafprozessualen Vorschriften über die Belehrungspflicht gem. §§ 136 Abs.1 Satz 2, 164a Abs. 4 StPO sind im Verwaltungsrecht weder unmittelbar noch analog anwendbar; auch ist die Belehrungspflicht nicht Ausdruck eines allgemeinen, von der gesetzlichen Normierung unabhängigen Rechtsgrundsatzes, wonach (nachteilige) Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur dann verwertet werden dürfen, wenn dieser zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen worden ist.

3. Zur Geltung eines der strafprozessualen Vorschrift gem. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO vergleichbaren allgemeinen Beweisverwertungsverbotes wegen unzulässiger Vernehmungsmethoden im Verwaltungsrecht.

4. Zur Frage der Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweisen (Blutuntersuchung) im Fahrerlaubnisrecht.

5. Die Verpflichtung des Gerichts zur Erhebung von Beweisen wird durch das Wesen des Eilverfahrens begrenzt.


Gründe:

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die mit der Beschwerde des Antragstellers vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

Der Antragsteller rügt mit seiner Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2008, das Gutachten vom 12. Februar 2008, aus dem sich die bei ihm festgestellten Blutwerte ergeben, dürfe als Be-weismittel nicht verwertet werden, weil die dem Gutachten zugrunde liegende Blutprobe und damit auch das Gutachten in unzulässiger, rechtsstaatswidriger Weise erlangt worden sei. Er sei, nachdem er offensichtlich sofort irgendwelcher strafbarer Handlungen verdächtigt worden sei, ohne dass es hierfür irgendeinen Grund gegeben habe, von den (Grenz-)Beamten "angeschrieen" und es sei ihm gedroht worden, er würde die Nacht in Untersuchungshaft verbringen, wenn er nicht alles erzähle, was er angestellt habe, ob er irgendwelche Vorstrafen habe oder ansonsten irgendwie aufgefallen sei. Darauf sei er völlig eingeschüchtert gewesen. Daraufhin habe er sich, da er Angst gehabt habe, die Nacht in Untersuchungshaft verbringen zu müssen, "dazu hinreißen lassen", sich dahingehend einzulassen, dass er am Silvesterabend in der (...) Diskothek R. Marihuana und Kokain erworben und konsumiert habe. Erst daraufhin sei bei ihm ein Drogentest vorgenommen worden. Irgendwelche Belehrungen, dass er als Beschuldigter die Aussage verweigern könne, seien ihm nicht erteilt worden. Ausweislich der Strafanzeige und dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung sei Tatzeitpunkt 16.20 Uhr gewesen. Erst über eine Stunde später sei die schriftliche Beschuldigtenvernehmung gefertigt worden, mit der er dann auch über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden sei. Der Antragsgegner sei somit in rechtswidriger und rechtsstaatswidriger Weise, nämlich durch Drohung mit Untersuchungshaft und unter Verletzung der gesetzlich verankerten Pflicht zur Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht in den Besitz der Beweismittel gekommen, aufgrund derer ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Die Beweismittel dürften daher nicht verwertet werden; die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig.

Zweifelhaft erscheint bereits, ob die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gegen den auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützten verwaltungsgerichtlichen Beschluss im Hinblick auf die Darlegungserfordernisse gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO überhaupt eine Änderung der Entscheidung zu rechtfertigen vermögen. Denn die vom Antragsteller erstmals mit der Beschwerde angeführten Mängel des Verwaltungsverfahrens lassen die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht erkennen, weil sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts hierzu nicht verhält. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller darauf verzichtet hat, die nunmehr vorgetragenen "neuen" Tatsachen bzw. Verfahrensmängel bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzutragen und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss demzufolge keine Veranlassung hatte, sich mit dem erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobenen Einwand einer unterbliebenen bzw. nicht rechtzeitigen Belehrung sowie unzulässigen Vernehmungsmethode auseinander zu setzen. Zwar besteht in der Rechtsprechung und im Schrifttum keine Einigkeit, wann und unter welchen Voraussetzungen neuer Vortrag und insbesondere nachträgliche, mithin erst nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Tatsachen im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO (noch) berücksichtigt werden können (für nachträglich eingetretene Tatsachen bejaht zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 310 § 124 VwGO Nr. 32 = NVwZ 2004, 744 und Beschl. v. 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 31; OVG Brandenburg, Beschl. v. 12.03.2003 - 1 B 298/02 - NVwZ-RR 2003, 694; offenbar weitergehend BVerwG, Beschl. v. 14.06.2002 - Buchholz § 124b VwGO Nr. 1 = NVwZ-RR 2002, 894; ebenso Thüringer OVG, Beschl. v. 26.11.2003 - 4 EO 627/02 - juris; a. A. Nds. OVG, Beschl. v. 13.04.2007 - 7 ME 37/07 -; VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; OVG LSA, Beschl. v. 29.01.2004 - 2 M 895/03 - juris; Beschl. v. 16.06.2003 - 2 N 73/03 - juris; Bader in: Bader / Funke-Kaiser / Kuntze / von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. § 146 Rdnr. 36). Indessen sprechen nach Auffassung des Senats gewichtige Gesichtspunkte dafür, dass zumindest solche "neuen" Tatsachen und Verfahrensrügen im Rechtsmittelverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO außer Betracht bleiben müssen, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens vorlagen und dem Beschwerdeführer bekannt waren, von ihm aber - wie hier - trotz der Möglichkeit nicht vorgebracht und damit gleichsam "aufgespart worden" sind (so auch Nds. OVG, Beschl. v. 13.04.2007 - 7 ME 37/07 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74: "Außerbetrachtbleiben aufgesparter Gründe"). Es dürfte nämlich dem Zweck der Neuregelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO widersprechen, im Rahmen der gebotenen Darlegung auch einen solchen Vortrag zur Sachlage zu berücksichtigen, der (bewusst) unterblieben ist, obwohl er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erster Instanz bereits zum Gegenstand der Prüfung hätte gemacht werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der im Gesetzgebungsverfahren gefundene Kompromiss zwischen dem Verzicht der Zulassung der Beschwerde einerseits und der Verschärfung der Zulässigkeitsschranken durch die eingeschränkte Begründetheitsüberprüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) andererseits Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, das Beschwerdeverfahren zu beschleunigen und eine Verfahrenskonzentration herbeizuführen (s. hierzu auch Thüringer OVG, Beschl. v. 11.02.2003 - 3 EO 387/02 -, AuAS 2003, 119 = DVBl. 2003, 879). Letztlich bedarf dies hier aber keiner weiteren rechtlichen Vertiefung. Im vorliegenden Fall kommt es hierauf nämlich nicht entscheidungserheblich an.

Denn jedenfalls ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischer Prüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.09.1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, 403 = Juris; Beschl. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58 = BayVBl. 1996, 47 = Juris) davon auszugehen, dass sich der Antragsteller hinsichtlich seiner Äußerungen und der Blutuntersuchung nicht mit Erfolg auf ein Verwertungsverbot berufen kann.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Antragsteller, soweit er sich auf eine unterbliebene bzw. verspätete Belehrung gem. §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 4 StPO beruft, hiermit nicht durchzudringen vermag. Fraglich erscheint bereits, ob bereits im Zeitpunkt der ersten (informatorischen) Befragung bzw. Äußerung des Antragstellers eine Belehrung veranlasst war. Gem. § 136 Abs. 1 Satz 1 StPO ist dem "Beschuldigten" bei Beginn der ersten "Vernehmung" zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen (Satz 1); zugleich ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen (Satz 2). Nichts anderes folgt aus § 163a Abs. 4 StPO. Da die Äußerung des Antragstellers zu seinem Drogenkonsum offenbar bereits während der Fahrzeugkontrolle bzw. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang hiermit erfolgt ist, dürfte es sich hierbei - soweit ersichtlich - um eine bloße informatorische (Erst-)Befragung gehandelt haben, für die die Belehrungspflicht des §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 164a Abs. 4 StPO nicht bzw. nicht ohne Weiteres gilt (vgl. zur Gegenüberstellung der informatorischen Befragung und der Beschuldigtenvernehmung: BGH, Beschl. v. 27.02.1992 - 5 StR 190/91 - BGHST 38, 214 ff. = NJW 1992, 1463 = juris m. w. Nachw.; zur zulässigen Verwertung eines spontanen, vor der Beschuldigtenbelehrung abgelegten polizeilichen Geständnisses: BGH, Urt. v. 27.09.1989 - 3 StR 188/89 - NJW 1990, 461 = juris; zur (ersten) informatorischen Befragung ohne konkreten Verdacht einer Straftat: OLG Stuttgart, Urt. v. 13.09.1976 - 3 Ss(8) 306/76 - MDR 1977, 70 = juris; zu den Angaben eines Verkehrsteilnehmers am Tatort: LG Köln, Urt. v. 13.07.1990 - 151-92/90 - MDR 1991, 368 = juris; differenzierend im Hinblick auf die konkrete Verdachtslage und das Verhalten des Beamten bzw. die Art und Weise der Vernehmung: BGH, Urt. v. 03.07.2007 - 1 StR 3/07 - BGHSt 51, 367 ff. = juris m. w. Nachw.; a. A. BayOLG, Beschl. v. 06.10.2004 - 1 St RR 101/04 - NStZ 2005, 468 f. = juris; ebenso in Abgrenzung zur ungefragten, spontanen Äußerung als Ausnahme: AG Rudolphstadt, Beschl. v. 16.04.2007 - 630 js 40575/06-2 Ds jug - VRS 113, 58 ff. = juris m. w. Nachw.) Letztlich kann dies aber auf sich beruhen. Denn auch dann, wenn man davon ausginge, dass der Beamte dem Antragsteller bereits als Beschuldigten begegnet sein sollte, und insoweit mit der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 27.02.1992, a.a.O.; BayOLG, Beschl. v. 02.11.2004 - 1 St RR 109/04 -, NVwZ-RR 2005, 175; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.05.2007 - 10 S 608/07 -, NJW 2007, 2571 = StRR 2007, 55 (Ls.) = Juris) davon auszugehen ist, dass auch bei einer solchen (ersten) Vernehmung des Betroffenen durch einen Beamten des Polizeidienstes der Hinweis vorausgehen muss, wonach es dem Betroffenen (Beschuldigten) freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen mit der Folge, dass Äußerungen ohne eine solche Belehrung nicht verwertet werden dürfen, lässt sich hieraus jedenfalls im vorliegenden Verfahren für den Antragsteller kein Verwertungsverbot herleiten. Denn vorliegend handelt es sich nicht um ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, sondern um ein Verwaltungsverfahren, welches die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass die Regelungen zum Verwertungsverbot wegen unterbliebener Belehrung (§§ 136 Abs. 1 Satz 2, 164a Abs. 4 StPO) sich im Bereich der Strafprozessordnung herausgebildet haben; die diesbezüglich geltenden Grundsätze beziehen sich auf die Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafprozess und sind Ausdruck des anerkannten Prinzips des Strafprozesses, wonach niemand im Strafverfahren gegen sich selbst aussagen und damit zu seiner eigenen Überführung als Straftäter beitragen muss (BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37 (43) m. w. Nachw.; BGH, Urt. v. 14.06.1960 - 1 StR 683/59 -, BGHSt 14, 358 (364); VGH Bad.-Württ., a.a.O.).

Die Belehrungspflicht der §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 164a Abs. 4 StPO ist auch nicht Ausdruck eines allgemeinen, von einer gesetzlichen Normierung unabhängigen Rechtsgrundsatzes, dass (nachteilige) Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur dann verwertet werden dürfen, wenn der Betroffene zuvor auf sein Schweige-recht hingewiesen worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Gesetzgeber für den betreffenden Regelungsbereich in einer einfach-gesetzlichen Bestimmung eine entsprechende Belehrungspflicht normiert hat. Dies entspricht der Rechtsprechung, wonach es kein allgemeines Verwertungsverbot für Tatsachen gibt, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden (vgl. BFH, Beschl. v. 26.02.2001 - VII B 265/00 -, NJW 2001, 2118; zur speziellen Belehrungspflicht gem. § 393 Abs. 1 Satz 4 AO: BFH, Urt. v. 23.01.2002 - XI R 10 u. a. -, NJW 2002, 2198; VGH Bad.-Württ., a.a.O.).

Für das behördliche Entziehungsverfahren bestehen keine Regeln, welche die Behörde bzw. den für sie tätig werdenden Beamten im Polizeidienst verpflichten, den Betroffenen vor einer Äußerung zur Sache, die zur Begründung der zukünftigen Maßnahme unter Umständen herangezogen werden kann, über sein Schweigerecht zu belehren. Dies gilt zunächst für die allgemein in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA in der Fassung vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699) geregelte Anhörung des Betroffenen als dem Beteiligten im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Aber auch den für die behördliche Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Bestimmungen lässt sich kein Hinweis auf eine § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechende Belehrungspflicht entnehmen. Geregelt hat der Gesetzgeber demgegenüber in § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.

Nach allem kann hier dahin gestellt bleiben, wann der Antragsteller über seine Rechte gem. § 164a Abs. 4 StPO belehrt worden ist, namentlich, ob die Belehrung tatsächlich erst am 4. Januar 2008 im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung um 17.30 Uhr (Bl. 36 d. Gerichtsakte) erfolgt ist oder nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt, worauf der in der Strafanzeige geschilderte Sachverhalt (S. 3 a.a.O. - Bl. 35 d. Gerichtsakte) schließen lassen könnte.

Des Weiteren kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine Verwertungsverbot gem. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO berufen.

Dabei ist zunächst - ebenso wie bei der Belehrungspflicht gegenüber dem Beschuldigten gem. § 136 Abs. 1 StPO - auch hinsichtlich der Vorschrift des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO festzustellen, dass sich diese im Bereich der Strafprozessordnung herausgebildet hat und eine entsprechende Regelung im Verwaltungsverfahrengesetz und im Straßenverkehrsgesetz fehlt. Allerdings dürfte - im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG - davon auszugehen sein, dass unabhängig von einer einfach-gesetzlichen Regelung ein bestehendes allgemeines Verwertungsverbot anzunehmen ist, wenn ein Verstoß gegen § 136a StPO vorliegt (vgl. BFH, Urt. v. 23.01.2002 - XI R 10 u.a. -, NJW 2002, 2198; vgl. speziell zum Besteuerungsverfahren FG Mecklenburg-Vorp., Urt. v. 21.08.2002 - 3 K 284/00 -, Juris; offengelassen, ob § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO auch im Verwaltungsverfahren anwendbar ist: BVerwG, Beschl. v. 08.12.1986 - 9 B 144.86 -, NJW 1987, 1350 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 244 = Juris; ebenso wohl VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Dies bedarf hier indes keiner weiteren rechtlichen Vertiefung.

Denn jedenfalls hat der Antragsteller seine Behauptung, wonach seine Äußerungen zum Drogenkonsum das Ergebnis einer unzulässigen Vernehmungsmethode (§ 136a StPO) sein soll, nicht in der gebotenen Weise in sich schlüssig und substantiiert dargelegt, geschweige denn in geeigneter Weise glaubhaft gemacht. Vielmehr lässt der Vortrag des Antragstellers, er sei von dem einschreitenden Beamten "angeschrieen" und ihm sei mit Untersuchungshaft gedroht worden, viele Fragen offen. So bleibt der konkrete Geschehensablauf im Unklaren und auch die Frage unbeantwortet, weshalb es zu dem unangemessenen bzw. rechtswidrigen Verhalten des Beamten gekommen sein soll. Des Weiteren begründet der Umstand, dass der Antragsteller weder im Verwaltungs- noch im erstinstanzlichen Verfahren derartige Einwände erhoben hat, Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Einlassungen. Denn für den Fall, dass sich der einschreitende Beamte in der vom Antragsteller behaupteten Weise verhalten hätte und er dadurch zu seinen Angaben veranlasst worden wäre, hätte es nahegelegen, dass sich der - anwaltlich vertretene - Antragssteller hierauf bereits zu einem früheren Zeitpunkt berufen hätte. Nach allem kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgten Vorbringen des Antragstellers um bloße Schutzbehauptungen handelt.

Es kommt hinzu, dass selbst dann, wenn man von der Richtigkeit der Behauptungen des Antragstellers ausginge, aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht feststellbar ist, dass die Äußerungen des Antragstellers zu seinem Drogenkonsum tatsächlich auf das Verhalten des Beamten zurückzuführen ist und insoweit das Fehlverhalten des Beamten - soweit ein solches vorgelegen hätte - für die Angaben des Antragstellers in der erforderlichen Weise kausal waren. Zweifel hieran sind zumindest deshalb begründet, weil der Antragsteller selbst einräumt, er habe sich zur Aussage "hinreißen lassen", was eher auf eine unbedachte, freiwillige Äußerung schließen lässt.

Schließlich ist im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung veranlasst. Das Recht des Gerichts zur Erhebung von Beweisen wird durch das Wesen des Eilverfahrens begrenzt; d.h. das Gericht hat sich mit einer summarischen Sachaufklärung zu begnügen, da es nicht die Aufgabe des Eilverfahrens ist, die Beweisaufnahme des Hauptsacheverfahrens vorwegzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.10.1975 - X 351/75 -, DVBl. 1976, 538 = ESVGH 27, 130 (147) = Juris; Bay.VGH, Beschl. v. 15.01.1980 - 22.CS -1430/79 -, Juris; Finkelnburg / Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. Rdnr. 974 m. w. Nachw.). Im Hinblick hierauf ist es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichend, wenn die für das Verfahren erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, wobei die Beweismittel im Eilverfahren um die eidesstattliche Versicherung erweitert sind. Werden indes erhebliche Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (Finkelnburg / Jank, a.a.O. Rdnr. 975 m. w. Nachw.).

Nach alledem kann dahinstehen, ob dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwand, seine Einlassung, er habe am Silvesterabend in der (...) Diskothek R. Marihuana und Kokain erworben und konsumiert, sei das Ergebnis einer unzulässigen Vernehmungsmethode (§ 136a StPO) sowie unterbliebenen rechtzeitigen Belehrung (§ 136 StPO), nicht bereits der Umstand entgegen steht, dass er sich - obwohl anwaltlich vertreten - im erstinstanzlichen Verfahren in derselben Weise eingelassen hat, so dass fraglich erscheint, inwiefern den von ihm erhobenen Rügen überhaupt noch eine rechtliche Relevanz beizumessen ist (vgl. auch zum nicht oder verspätet erhobenen Einwand eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht: BayOLG, Urt. v. 19.07.1996 - 1St RR 71/96 - NJW 1997, 404 = Juris im Anschluss an BGHSt 38,214). Hinsichtlich der beim Antragsteller durchgeführten Blutuntersuchung gem. § 81a Abs. 2 StPO (bzw. § 46 Abs. 1 OwiG) bleibt nach allem nur ergänzend anzumerken, dass die insoweit erlangten Erkenntnisse voraussichtlich selbst dann keinem Verwertungsverbot unterliegen dürften, wenn die Anordnung der Blutuntersuchung das Ergebnis einer unzulässigen Vernehmungsmethode nach § 136a StPO wäre. Denn auch im vorliegenden Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Grundsätze, wonach die Ergebnisse einer Blutuntersuchung wegen eines Verstoßes gegen verbotene Vernehmungsmethoden einem Verwertungsverbot unterliegen können, im Bereich der Strafprozessordnung herausgebildet haben und nicht ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahrens- und insbesondere das Fahrerlaubnisrecht übertragen werden können (vgl. OVG Mecklenburg-Vorp., Beschl. v. 20.03. 2008 - 1 M 12/08 - Juris; Nds. OVG, Beschl. v. 27.10.2000 - 12 M 3738/00 - NJW 2001, 459 = Juris; vgl. auch Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl. Rdnr. 146 ff.). Beweisverwertungsverbote bestehen im Strafprozess in dem besonderen Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch auf der einen und dem Schutz von Grundrechten des Betroffenen auf der anderen Seite. Die Informationsgewinnung ist dabei im Strafverfahren aus rechtsstaatlichen Gründen in besonderem Maße formalisiert und das Bestehen von Verwertungsverboten findet seine Rechtfertigung in der Sicherung der Legitimation des staatlichen Strafanspruches. Dieser Gesichtspunkt besitzt im Verwaltungsverfahren allenfalls eingeschränkte Gültigkeit (OVG Mecklenburg-Vorp., a.a.O. m. w. Nachw.; Nds.OVG, a.a.O.; zur ähnlichen Interessenlage der Schweigepflicht des Arztes in Kollision mit der Verkehrssicherheit: BGH, Urt. v. 11.06.1968 - VI ZR 116/67-, NJW 1968, 2291). Im Unterschied zum strafprozessualen Verfahren hat jedenfalls im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behörde maßgeblich weitere Rechtsgüter wie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit und Dritter vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dass sich etwa der Umstand, dass ein Gutachten über die Fahreignung unberechtigterweise bzw. infolge einer rechtswidrigen Vernehmung angeordnet wurde, dann auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auswirkt, wenn das Gutachten dennoch erstellt wurde und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist (OVG Mecklenburg-Vorp., a.a.O. m. w. N.; Nds.OVG, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.03.1982 - 7 C 69/81 -, NJW 1982,2885 (2887) - hierzu kritisch Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 6. Aufl. § 24 Rdnr. 32 ff.). Dieser rechtlichen Bewertung ist - zumal bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten summarischen Prüfung - beizupflichten.

Im Übrigen könnte, selbst wenn man einen strafprozessualen Maßstab anlegen würde, im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung kein Verwertungsverbot angenommen werden. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2007 - 5 StR 546/06 - NJW 2007, 2269 = Juris, unter Hinweis auf BGHSt 44, 243 (249); OLG Stuttgart, Urt. v. 26. 11.2007 - 1 Ss 532/07 -, Juris) und im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 16.03.2006 - 2 BvR 954/02 -, NJW 2006, 2684 (2686)) ist davon auszugehen, dass lediglich Willkür oder besonders schwerwiegende Verfahrensverstöße bei der Beweiserhebung die Annahme eines Verwertungsverbotes hinsichtlich der erlangten Untersuchungsergebnisse zu rechtfertigen vermögen. Dass hier ein solcher schwerwiegender Fehler vorliegt, lässt sich indes nach Aktenlage nicht feststellen.

Soweit es schließlich die Frage betrifft, ob die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtlichen Bedenken begegnen, bedarf es vorliegend keiner weiteren rechtlichen Erörterung, weil mit der Beschwerdeschrift diesbezüglich keine Einwände erhoben worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327), wobei der Streitwert gem. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick auf das hier streitgegenständliche vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren war.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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