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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 3 N 187/06
Rechtsgebiete: KapVO


Vorschriften:

KapVO § 8
Die Sonderregelungen für die neuen Länder im Hochschulpakt 2020 haben jedenfalls für die Studiengänge, in denen die Studienanfängerzahl für das Wintersemester 2006/2007 gegenüber dem Jahr 2005 nicht niedriger festgesetzt worden ist, für den mit dem 1. Oktober 2006 beginnenden Berechnungszeitraum keine unmittelbaren kapazitätswirksamen Folgen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 3 N 187/06

Datum: 26.02.2007

Gründe:

Die Beschwerden der Antragsteller, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihnen dargelegten Gründe beschränkt ist, haben keinen Erfolg.

Die Einwendungen der Antragsteller rechtfertigen nicht die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Soweit die Antragsteller zunächst darauf verweisen, dass die Antragsgegnerin für das Wintersemester 2006/2007 keine substanziierte Aufteilungsrechnung des gewichteten Curricularanteiles vorgelegt habe, sondern sich lediglich auf einen quantifizierten formularmäßigen Studienplan vom 14. April 2003 bezogen habe, legen die Antragsteller bereits nicht dar, warum die Aufteilungsberechnung der Antragsgegnerin in dem vorgelegten Kapazitätsbericht vom 8. März 2006 auch unter Heranziehung des allgemein zugänglichen Personal- und Vorlesungsinformationsverzeichnisses der Antragsgegnerin im Internet (UnivIS, www.univis.uni-magdeburg.de), fehlerhaft ermittelt sein könnte (vgl. hierzu bereits der von den Antragstellern zitierte Beschl. d. Senates v. 06.03.2006 (3 N 81/05 u .a.). Die Beschwerdeschrift setzt sich dabei auch nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, welche sich mit der Situation bei der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Wintersemester 2006/2007 befasst, auseinander. So ist - entgegen den Ausführungen der Antragsteller - im Vergleich zum Wintersemester 2005/2006 im Wintersemester 2006/2007 keine Reduzierung der Aufnahmekapazität bei der Antragsgegnerin festzustellen. Die (festgesetzte) Aufnahmekapazität ist vielmehr von 181 auf 185 Studienplätze erhöht worden. Auch gegenüber der vom Verwaltungsgericht für das Wintersemester 2005/2006 ermittelten tatsächlichen Aufnahmekapazität von 184 Studienplätzen, welche der Senat im Beschluss vom 6. März 2006 (3 N 81/05 u .a.) nicht beanstandet hat, ist die festgesetzte Kapazität noch um einen Platz erhöht worden.

Die weiter gegen die ermittelte Lehrnachfrage gerichtete Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe den mit 1,9397 festgelegten Curricularanteil der eigenen Lehreinheit der Vorklinik (CAp) zu Unrecht nicht beanstandet, ist unbegründet.

Für die Ermittlung der Lehrnachfrage im Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin gilt nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ab dem Wintersemester 2003/2004 der Curricularnormwert (CNW) von 8,2. Dessen Erhöhung ist zurückzuführen auf die am 1. Oktober 2003 in Kraft getretene Änderung der Approbationsordnung (ÄAppO) für Ärzte, denn die mit der ÄAppO beabsichtigte Qualitätsverbesserung der ärztlichen Ausbildung bedingt einen erheblich höheren Ausbildungsaufwand der medizinischen Fakultäten bzw. Fachbereiche (vgl. bereits Beschl. d. Senates v. 03.02.2005 - 3 N 3/05 -). Der CNW bestimmt nämlich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO musste daher ein neuer Teil-CNW für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ermittelt werden, denn hiernach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der CNW auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareinheiten, CAp). Der Rahmen für die Aufteilung des CNW und die Berechnung des Curricularanteils der Vorklinik lässt sich der Begründung für die Festsetzung des neuen CNW von 8,2 in der Stellungnahme des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" der ZVS vom 9. September 2002 entnehmen, wonach der CNW entsprechend den prüfungsrechtlichen Mindestvorgaben der ÄAppO für Lehrveranstaltungsstunden, ausgehend von 14 Semesterwochen auf den vorklinischen und den klinischen Abschnitt, aufgeteilt worden ist. Die Antragsgegnerin hat diese Berechnung eines typischen Curricularanteils des ersten Studienabschnitts als "vorgegeben" angesehen und unter Zugrundelegung der eingesetzten Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren den kapazitätsbestimmenden Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von nunmehr 1,9397 ermittelt. Dieser Wert hat sich im Übrigen kapazitätsgünstig gegenüber dem Wintersemester 2005/2006 (nochmals) verringert, da sich der teilcurriculare Wert für das Wahlfach aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 0,0750 auf 0,0648 verringert und der Lehrimport aus der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin sich erhöht hat. Entgegen der Darstellung der Antragsteller ist auch das Wahlfach im Wintersemester 2006/2007 nicht in vollem Umfang zulasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin curricular berücksichtigt worden. Bereits in dem von den Antragstellern zitierten Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin vom 8. März 2006 wird auf die Wahlfachausbildung durch das Institut für Medizinische Soziologie (Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin) ausdrücklich Bezug genommen und der Curricularanteil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin im Rahmen der Wahlfachausbildung ausgewiesen.

Soweit die Antragsteller sinngemäß weiter einwenden, es stehe nicht mit § 2 Abs. 8 der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄAppO) im Einklang, dass das Wahlfach auch weiterhin überwiegend von der Lehreinheit Vorklinische Medizin durchgeführt wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 ÄAppO ist bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Beginn des Praktischen Jahres jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Nach § 2 Abs. 8 Satz 2 ÄAppO kann für den Ersten Abschnitt aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zur ÄAppO genanntes Stoffgebiet oder Teil davon werden gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden. § 2 Abs. 8 Satz 2 ÄAppO besagt mithin lediglich, dass Studierenden, die sich vertieft mit einem Bereich befassen wollen, dazu im Wahlfach Gelegenheit geboten wird (vgl. BR-Drucksache 1040/97, S. 92). Die Universitäten haben hier entsprechend ihrer Bewertungs- und Einschätzungsprärogative einen weiten Spielraum, den sie auch zur eigenen Schwerpunktbildung nutzen können. Mit ihrer Entscheidung, die Wahlfächer aus Gründen der Schwerpunktsetzung überwiegend im Bereich der Vorklinik anzubieten, hält sich die Antragsgegnerin innerhalb ihres durch die Wissenschaftsfreiheit gewährleisteten Verantwortungsbereiches, denn die Grundlagenausbildung der Studenten soll durch Heranführung der Studierenden an die Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen Denkens verbessert werden, wobei hier hinzu kommt, dass infolge der Struktur der Antragsgegnerin und durch die übrigen Fakultäten der Universität nur in geringem Umfang Veranstaltungen angeboten werden, die in ausreichendem Maße den zu erfüllenden Kriterien entsprechen und darüber hinaus einen benoteten Leistungsnachweis (§ 2 Abs. 8 Satz 3 ÄAppO) sicherstellen. Die Antragsgegnerin ist nämlich infolge des Zweiten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 725) aus der Technischen Universität "Otto von Guericke" (vormals Technische Hochschule, davor Hochschule für Schwermaschinenbau), der Pädagogischen Hochschule und der Medizinischen Akademie hervorgegangen und weist - anders als eine Volluniversität wie z. B. die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg - als Profiluniversität eine Struktur auf, die in den Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie in der Medizin einen Schwerpunkt hat, und eine Ergänzung in den Fakultäten für Wirtschafts-, Sozial- und Geisteswissenschaften findet.

Der CAp von 1,9397 ist auch nicht wegen der Berücksichtigung der sog. "neuen Seminare" ("integrierte Seminare" und "Seminare mit klinischem Bezug") zu reduzieren, etwa weil insoweit ein verstärkter Einsatz von Lehrpersonen der beiden klinischen Lehreinheiten im Sinne eines Dienstleistungsimportes zu Lasten der Klinik erfolgen müsste. Es verstößt insbesondere weder gegen die ÄAppO und noch gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot, wenn die so genannten "neuen Seminare" bei der Antragsgegnerin ausschließlich von der Lehreinheit der Vorklinik durchgeführt und dementsprechend kapazitätsmindernd dem Eigenanteil zugerechnet werden (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, NVwZ-RR 2005, 409; OVG LSA, Beschl. v. 03.05.2004 - 2 N 548/03 -). Daher kann offen bleiben, welche Konsequenzen eine der Approbationsordnung für Ärzte nicht entsprechende Ausbildung für die Kapazitätsberechnung haben müsste. Der Versuch, der Approbationsordnung für Ärzte eine zwingende Verpflichtung der medizinischen Fachbereiche zu entnehmen, die neuen Seminare jedenfalls teilweise durch die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin abhalten zu lassen, ist von vornherein nicht zielführend. Die Approbationsordnung für Ärzte ist nämlich eine rein ausbildungsrechtliche, nicht aber eine kapazitätsrechtliche Regelung. Sie äußert sich nicht zu der Frage, welche Lehreinheit für welche Lehrveranstaltung zuständig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -). Im Übrigen hat es die in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO genannten Seminare mit klinischem Bezug schon vor dem Inkrafttreten der Novelle vom 27. Juni 2002 gegeben. Auch nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO in der Fassung vom 21. Dezember 1989, Abschnitt I Nr. 7 - 9, sollten nämlich die Seminare in Physiologie, Biochemie und Anatomie jeweils "klinische Bezüge" aufweisen. Dass die dort geforderten klinischen Bezüge von anderer Art gewesen wären als der in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO genannte klinische Bezug, ist nicht zu erkennen. Es ist weiter nicht ersichtlich, dass die Mitglieder des Lehrkörpers der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht in der Lage sein sollen, den Studierenden in den Seminaren klinische Bezüge zu vermitteln. Dabei wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass nicht sämtliche Lehrpersonen dieser Lehreinheit hierzu imstande sein müssen, da nicht alle Lehrkräfte an der Durchführung der neuen Seminare beteiligt sind. Soweit es sich bei den Lehrenden der Lehreinheit um approbierte Ärzte handelt, entspricht die Fähigkeit zur Herstellung klinischer Bezüge den an sie zu richtenden Erwartungen. Das gilt umso mehr, als unterstellt werden darf, dass sie um Weiterbildung bemüht und insbesondere bereit sind, sich die etwa fehlenden Kenntnisse anzueignen (vgl. OVG Hamburg, a. a. O.). Die Pflicht zur Fortbildung in seinem Sachgebiet zählt zu den allgemeinen Berufspflichten eines Arztes (vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechtes, § 11 Rn. 2 f. m. w. N.), welche u. a. in den Berufsordnungen der Ärztekammern der Länder konkretisiert worden sind. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass dieser Verpflichtung bei der Antragsgegnerin nicht genügend nachgekommen wird.

Auch aus § 6 Abs. 7 der Studienordnung für den Studiengang Medizin der Antragsgegnerin vom 1. September 2003 lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller keine obligatorische Verpflichtung zur Beteiligung von Lehrpersonen der Lehreinheiten der Klinischen Medizin an den integrierten Seminaren bzw. Seminaren mit klinischen Bezügen entnehmen, da dort der Leiter einer integrierten Veranstaltung oder einer Veranstaltung mit klinischen Bezügen nur sicherzustellen hat, dass "geeignete klinisch tätige" Kooperationspartner bei der Vorbereitung der Veranstaltung beteiligt werden und klinische Bezüge gewährleistet sind.

Es ist aus dem vorgenannten allgemein zugänglichen Informationsverzeichnis UnivIS der Antragsgegnerin im Internet auch nicht ersichtlich, dass Lehrpersonen aus den Lehreinheiten Klinisch-praktische Medizin und Klinisch-theoretische Medizin an den integrierten Seminaren bzw. Seminaren mit klinischen Bezügen mit der Lehreinheit Vorklinische Medizin in einer Weise entlastend und unterstützend zusammenwirken, dass sich der angesetzte Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin verringern würde. Im Übrigen lässt sich (erneut) empirisch auch nicht die von den Antragstellern sinngemäß vertretene Auffassung belegen, dass nur eine gleichrangige bzw. überwiegende Beteiligung von Lehrpersonen der Lehreinheiten der Klinischen Medizin an den integrierten Seminaren bzw. den Veranstaltungen mit klinischen Bezügen eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Ausbildung vermitteln kann (vgl. zu den zurückliegenden Zeiträumen: Beschl. d. Senats v. 06.03.2006 - 3 N 81/05 u. a.). Nach der im Internet veröffentlichten Ergebnisinformation des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP, veröffentlicht unter www.impp.de) für den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung für den Prüfungsdurchgang Herbst 2006 lag die Misserfolgsquote im bundesweiten Durchschnitt bei 13,4 %, bei der Antragsgegnerin betrug die Misserfolgsquote hingegen 11,4 %. Bei den von den Antragstellern angeführten Universitäten W-Stadt und H-Stadt (Universität des Saarlandes), bei welchen nach der Darstellung der Antragsteller die "neuen Seminare" zu mindestens 50 % von Lehrpersonen der Lehreinheiten der Klinischen Medizin abgehalten werden, lag die Misserfolgsquote bei 12,0 % bzw. 14,5 %. Bei der Universität D-Stadt, bei welcher nach Darstellung der Antragsteller die "neuen Seminare" ebenfalls überwiegend von Lehrpersonen der Lehreinheit der Klinischen Medizin abgehalten werden, lag die Misserfolgsquote bei 10,0 %. Insoweit lässt sich weiterhin nicht eindeutig empirisch belegen, dass eine Nichtbeteiligung von Lehrpersonen der Lehreinheiten der Klinischen Medizin an den "neuen Seminaren" zu einer - orientiert an den gesetzlichen Maßstäben der ÄAppO - unzureichenden medizinischen Ausbildung führt.

Ein weiterer kapazitätsreduzierender Stellenabbau ist im Bereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin seit dem Wintersemester 2005/2006 nicht eingetreten. Der Senat hat ferner zur Würdigung der Situation in den vergangenen Jahren die jeweiligen "Generalakten Humanmedizin" hinsichtlich der Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2002/2003 beigezogen. Danach ist das unbereinigte Lehrangebot ausweislich der jeweiligen vorgelegten Kapazitätsberichte von 171,5 SWS im Wintersemester 2002/2003 auf 181,5 im Wintersemester 2004/2005 gestiegen. Die Absenkung auf 173,5 zum Wintersemester 2005/2006 ist durch die Streichung einer C-2-Stelle eingetreten, welche der Senat im vorgenannten Beschluss vom 6. März 2006 (3 N 81/05 u. a.) nicht beanstandet hat. Im Wintersemester 2006/2007 ist das unbereinigte Lehrangebot dann wieder auf 177,5 erhöht worden.

Soweit die Antragsteller weiter beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Lehrdeputate, wie sie in der noch geltenden Fassung der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 1992 (GVBl. LSA 1992 S. 96, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002, GVBl. LSA S. 130) geregelt sind, im Hinblick auf die allgemeine Erhöhung der Wochenarbeitszeit von Angestellten und Beamten insgesamt unbeanstandet gelassen habe, gibt dies keine Veranlassung zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die wöchentliche Arbeitszeit der Beamten ist im Land Sachsen-Anhalt in den letzten Jahren - anders als in den von den Antragstellern genannten Bundesländern - nicht erhöht worden, die wöchentliche Arbeitszeit der Angestellten im Bereich der Landesverwaltung aufgrund des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2009 (MBl. LSA 2004 S. 189) sogar gesenkt worden. Die von den Antragstellern zitierte Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) hat für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2006/2007 keine Bedeutung, da die Bestimmungen dieser Neuregelung für die Berechnung der Aufnahmekapazität erstmals für das Wintersemester 2007/2008 zugrunde zu legen sind (§ 8 Abs. 1 LVVO 2006).

Ebenso wenig ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - rechtlich zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht das ermittelte Lehrangebot im Hinblick auf die Arbeitszeitreduzierung für Angestellte durch den Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009 - TV LSA 2004 - vom 24. November 2003 (MBl. LSA 2004 S. 189) um 5,1 SWS reduziert hat. Bedenken gegen die sachliche Anwendbarkeit des TV LSA 2004 auf die hier maßgeblichen wissenschaftlichen Mitarbeiter bestehen nicht. Die Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt und des hierzu ergangenen TV LSA 2004 finden zumindest über die individual-vertraglichen Vereinbarungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit der Antragsgegnerin Anwendung. Diese haben nämlich in den Arbeitsverträgen vereinbart, dass für das - jeweilige - Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT-O und die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung gelten. Der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt sowie der TV LSA 2004 gelten damit hier entweder als den BAT-O ergänzender oder ersetzender Tarifvertrag. Gemäß § 1 Abs. 1 TV LSA 2004 gilt dieser Tarifvertrag für die vollbeschäftigten Arbeitnehmer des Landes Sachsen-Anhalt mit Ausnahme der in der Berufsausbildung stehenden Personen. Zum letztgenannten Personenkreis rechnen die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht; sie sind auch nicht nach § 1 Abs. 2 und 3 TV LSA 2004 vom Anwendungsbereich des Tarifvertrages ausgeschlossen oder unterfallen dem nach § 2 Abs. 5 TV LSA 2004 von der Arbeitszeitreduzierung ausgenommenen Personenkreis, auf den Nr. 6 der Protokollnotizen wiederum Bezug nimmt. Nach der Anlage 1 zum TV LSA 2004 wird die wöchentliche Arbeitszeit gerade auch in den dort bezeichneten vorklinischen Instituten der Antragsgegnerin herabgesetzt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass Nr. 1 der Niederschrifterklärungen zum TV LSA 2004 u. a. die Absichtserklärung des Arbeitgebers enthält, die Lehrverpflichtung nach der LVVO LSA nicht zu erhöhen. Diese Erklärung nimmt ersichtlich Bezug darauf, dass sich mit dem TV LSA 2004 der Umfang der Lehrverpflichtung entsprechend reduziert. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 LVVO LSA richtet sich bei Angestellten - wie hier - die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. § 1 Abs. 4 Satz 3 LVVO LSA enthält einen Vorbehalt zugunsten vertraglicher Vereinbarungen, zu denen auch tarifvertragliche Vereinbarungen gehören, weil sie gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2, 4 sowie 5 TVG oder - wie im gegebenen Fall - aufgrund individualvertraglicher Vereinbarung Einfluss auf den Inhalt von Arbeitsverträgen ausüben (können). Gegen die sich nach alledem infolge der gemäß § 2 Abs. 1 TV LSA 2004 bestimmten Arbeitszeitreduzierung auf 92,5 % der maßgebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Reduktion des errechneten Lehrangebotes um 5,1 SWS wird rechnerisch von den Antragstellern auch nichts erinnert.

Ebenso wenig trägt der in diesem Zusammenhang seitens der Antragsteller sinngemäß erhobene Einwand, die Reduktion der Lehrverpflichtung verstoße gegen Art. 7 des Staatsvertrages vom 24. Juni 1999 (Anl. 1 zum HZulG LSA). Nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Art. 7 des Staatsvertrages (Nr. 15). Diese Rechtsverordnungen müssen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Staatsvertrages (nur) übereinstimmen, soweit dies für die zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. Der Verordnungsgeber im Land Sachsen-Anhalt ist daher auch befugt, durch eine Änderung der LVVO die Lehrdeputate anzupassen. Die Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit durch den TV LSA 2004 dient dabei ausweislich seiner Präambel der Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen wegen des von der Landesregierung von Sachsen-Anhalt aufgrund der seit Jahren angespannten Haushaltslage für notwendig erachteten Personalabbaues bis zum Ende des Jahres 2009. Nr. 3 der Niederschriftenerklärungen zum TV LSA 2004 nimmt ausdrücklich Bezug auf die durch diesen Tarifvertrag erwirtschafteten Reduzierungen bei den Personalausgaben der Hochschulen.

Soweit sich die Antragsteller zur Begründung ihrer Auffassung, dass von Seiten der Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise nicht genutzt würden, auf den Hochschulpakt 2020 beziehen, gibt dies jedenfalls für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2006/2007 keinen Anlass zu einer von den obigen Ausführungen abweichenden Einschätzung. Nachdem sich zunächst die Wissenschaftsminister der Länder und die Bundesministerin für Bildung und Forschung auf die Eckpunkte für die Ausgestaltung des Hochschulpaktes 2020 verständigt haben, haben die Regierungschefs der Länder dieser Einigung am 13. Dezember 2006 zugestimmt. In einem nächsten Schritt sollen nunmehr Bund und Länder eine den Eckpunkten entsprechende Fördervereinbarung ausarbeiten, welche den Regierungschefs im Juni 2007 zur Unterschrift vorgelegt werden soll. Die beabsichtigten Maßnahmen sollen dann erstmals zum Wintersemester 2007/2008 wirksam werden (zitiert nach: Bundesministerium für Bildung und Forschung, veröffentlicht im Internet unter www.bmbf.de/de/6142.php). Die Antragsteller legen zunächst nicht dar, warum diese bislang nur auf politischer Ebene beschlossene Vereinbarung bereits für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2006/2007 konkrete kapazitätsrechtliche Auswirkungen haben könnte, zumal die Einzelheiten der geplanten verbindlichen Fördervereinbarung auch noch nicht abschließend geklärt sind (vgl. hierzu: Centrum für Hochschulentwicklung - CHE -, "Hochschulpakt steht bis 2010, die gefundene Lösung lässt Fragen offen", November 2006, veröffentlicht im Internet unter www.che.de; Süddeutsche Zeitung vom 19. Februar 2007: "Geht doch nach drüben! Ostdeutsche Hochschulen könnten die West-Unis entlasten - eine Umverteilung der Studenten ist aber nicht so leicht"). Weiter legen die Antragsteller in Bezug auf die bisher nur vorliegenden Eckpunkte auch nicht dar, inwieweit dieser Hochschulpakt gerade bezogen auf die Antragsgegnerin zu einer kapazitätsgünstigeren Betrachtungsweise führen könnte. Nach den Sonderregelungen für die neuen Länder sollen diese angesichts ihrer demographischen Besonderheiten in den Jahren 2007 bis 2010 eine Pauschale von insgesamt 15 % der vom Bund jährlich zur Verfügung stehenden Mittel der "Programmlinie Lehre" erhalten. Im Gegenzug sollen sich die neuen Länder verpflichten, die Studienanfängerzahlen auf der Basis des Jahres 2005 auch in den Folgejahren sicher zu stellen. Selbst wenn man dem Hochschulpakt 2020 eine konkrete kapazitätsrechtliche Bedeutung beimessen würde, wäre die Antragstellerin aufgrund dieser Vereinbarung damit lediglich verpflichtet, eine Studienanfängerzahl von 184 Studienplätzen und damit einen Platz weniger als für das Wintersemester 2006/2007 in der Zulassungszahlenverordnung 2006/2007 - ZZVO 2006/2007 - vom 28. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 380) festgesetzt vorzuhalten.

Wie bereits der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 23. März 1999 (B 2 S 430/98 u. a.) festgestellt hat, hat die Antragsgegnerin auch die beiden von den Antragstellern beanstandeten Deputatsverminderungen, welche bereits im Wintersemester 1998/1999 bestanden, nachvollziehbar und glaubhaft begründet. Der nunmehr zuständige Senat sieht keine Veranlassung zur Änderung dieser Rechtsprechung, da sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich nicht geändert hat. Die Deputatsverminderung um 0,5 SWS für Herrn Dr. Schlüter am Zentrum für Biochemie und Molekularbiologie ist nicht rechtsfehlerhaft vorgenommen worden. Dieser ist Sicherheitsbeauftragter für das Praktikumsgebäude und die Praktika. Als solcher erfüllt er wichtige Aufgaben im Bereich des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes. Diese Aufgaben sind in der Rektoratsanweisung 11/96 und der Verwaltungsinformation 04/96 näher bestimmt, worauf die Antragsgegnerin in dem Antrag auf Lehremäßigung vom 7. August 2006 auch hingewiesen hat. Hier sind die Pflichten der besonders bestellten Bevollmächtigten im Einzelnen bestimmt. Hierzu gehören unter anderem die Unterweisung der Mitarbeiter und der Studierenden, die Dokumentation dieser Unterweisung und die Förderung des Gefahrbewusstseins, Aufgaben im Bereich der Überwachung und Kontrolle, im Einzelfall das Aussprechen von Beschäftigungsverboten gegenüber von Mitarbeitern und Studenten, die Initiative zur Anregung notwendiger Maßnahmen, z. B. bei Bau- und Beschaffungsmaßnahmen soweit Fragen des Tätigkeitsbereiches betroffen sind, sowie die Gewährleistung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Bei den derart umschriebenen Aufgaben handelt es sich nicht nur um bloße nominelle Zuständigkeiten, welche keinen tatsächlichen Arbeitsaufwand mit sich bringen.

Unbeanstandet lässt der Senat auch (weiterhin) die Deputatsverminderung für den C-2-Dozenten wegen dessen Aufgaben als Studienfachberater für die Vorklinik. § 5 Abs. 2 Nr. 3 LVVO LSA sieht für Studienfachberater eine Deputatsverminderung um 25%, jedoch nicht mehr als 2 Lehrveranstaltungsstunden vor. Dieser Wert wird bei einer Verminderung um 2 SWS bei einem Deputat von 8 SWS nicht überschritten. Dass der fragliche Dozent entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin tatsächlich nur für den Bereich der Vorklinik als Studienfachberater tätig wird, bestätigt auch das allgemein zugängliche Personal- und Vorlesungsinformationssystem der Antragsgegnerin für das laufende Wintersemester 2006/2007. Dort wird ein Dozent des Zentrums für Biochemie als Studienfachberater ausdrücklich nur für den Studiengang Medizin (Vorklinik) aufgeführt (Prof. Dr. Schönfeld). Soweit die Antragsteller eine Deputatsverminderung für Herrn Prof. Dr. R. als Studienfachberater beanstanden, ist dieser Einwand für den Senat nicht nachvollziehbar, da für Herrn Prof. Dr. R., Dekan der Medizinischen Fakultät, im Kapazitätsbericht bezogen auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Deputatsverminderung berücksichtigt worden ist. Herr Prof. Dr. R. ist als Direktor des Institutes für Pathologie am Zentrum für Pathologie und Rechtsmedizin im Übrigen einem Institut der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller steht der Berücksichtigungsfähigkeit der vorgenannten Deputatsverminderungen für das Wintersemester 2006/2007 nicht entgegen, dass diese durch das Kultusministerium bzw. den Rektor der Antragsgegnerin erst am 17. August 2006 bzw. am 7. September 2006 und damit nach Vorlage des Kapazitätsberichtes an das Kultusministerium im März 2006 (erneut) genehmigt worden sind. Nach § 5 KapVO können in die Kapazitätsberechnung auch solche Datenänderungen eingestellt werden, die spätestens vor Beginn des Berechnungszeitraumes i. S. d. § 5 Abs. 1 KapVO - hier: 1. Oktober 2006 - eingetreten oder zumindest erkennbar gewesen sind (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO). Entscheidend ist allein, ob die (wesentliche) Änderung der Daten noch vor oder erst nach dem Beginn des Berechungszeitraumes eingetreten ist. Es entspricht nämlich der Tendenz der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO, im Interesse einer gebotenen Aktualisierung tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch dann noch berücksichtigungsfähig zu machen, wenn sie sich als wesentlich auswirken, mögen sie auch erst nach dem im Ermessen der Hochschule liegenden Stichtag, aber noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraumes eingetreten sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 99/81 u. a. -, DVBl. 1983, 842; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.04.2006 - 2 NB 348/05 -; Beschl. d. Senates vom 31.08.2006 - 3 N 3/06 u. a.).

Sofern sich die Antragsteller weiter gegen die bei der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Gruppengröße (g) von 180 für Vorlesungen, 15 für Praktika und 20 für Seminare wenden, ist auch dieser Einwand unbegründet. Allein die Neufestsetzung des CNW oder die mit der Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄAppO) bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an Lehrveranstaltungen bieten keinen Anlass, insbesondere die bisher angenommene Gruppengröße für Vorlesungen in Zweifel zu ziehen (vgl. hierzu Beschl. des Senates v. 02.02.2005 - 3 N 5/05 u. a. -). Ein kapazitätserschöpfender Maßstab, der zu einer sachgerechten Quantifizierung des vorklinischen Unterrichtsanteiles führt, war dem bisherigen ZVS-Beispielstudienplan zu entnehmen, denn auf der Grundlage einer verbreiteten und langjährigen Handhabung im Hochschulzulassungsrecht war erwiesen, dass mit der in diesem Studienplanmodell nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierten Unterrichtsmenge ein ordnungsgemäßes Studium zu absolvieren war. Die Gruppengröße geht nämlich zurück auf die entsprechende Größe, die bereits den Curricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den früheren Fassungen der Kapazitätsverordnung beginnend mit der Verordnung vom 24. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 68) wie den früheren ZVS-Beispielstudienplänen zu Grunde lagen und ein Mittel gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Wenngleich nach der Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung kein ZVS-Beispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan mehr aufgestellt worden ist, ist auch der gegenwärtige CNW vom Unterausschuss der ZVS aus der ÄAppO abgeleitet; seine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen "Beziehungsverhältnis" zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie zuvor aufeinander abgestimmt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin hinsichtlich der anzunehmenden Gruppengrößen weiterhin am bisherigen Beispielstudienplan orientiert. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang dabei auch, dass dem Normgeber der Kapazitätsverordnung bei der Bestimmung der Lehrnachfrage ein Beurteilungsspielraum zusteht, der ein abwägendes Bewerten dessen beinhaltet, was für die Ermittlung des Ausbildungsaufwandes als vereinheitlichungsfähige Betreuungsrelation angesetzt werden kann. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung zwingt den Normgeber insbesondere nicht dazu, der Festsetzung des CNW diejenigen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) zugrunde zu legen, die stets zu der höchsten Kapazität, aber der schlechtesten Ausbildung führen (vgl. bereits Beschl. d. Senats v. 06.03.2006 - 3 N 81/05 u. a.). Nach der Stellungnahme des Wissenschaftsrates vom 11. November 2005 zur "Leistungsfähigkeit, Ressourcen und Größe universitätsmedizinischer Einrichtungen" (veröffentlicht im Internet unter www.wissenschaftsrat.de) kann im Übrigen generell festgestellt werden, dass der Anteil der bestandenen Prüfungen in der Ärztlichen Vorprüfung bei einer besseren Betreuungsrelation zunimmt und auch die Prüfungsergebnisse sich bei einer besseren Betreuungsrelation verbessern. Nach dieser Untersuchung gehören die Studierenden nach der Auswertung der IMPP-Prüfungsergebnisse bei der Antragsgegnerin und in Regensburg durchschnittlich in allen Prüfungen jeweils zum oberen Viertel (Seite 41 der Stellungnahme), ohne dass allerdings festgestellt wird, dass an den beiden vorgenannten Fakultäten kapazitätsungünstig eine "unzulässige Niveaupflege" betrieben wird (Seite 42 f. der Stellungnahme). Die Antragsteller legen im Weiteren auch nicht dar, warum angesichts einer festgesetzten Zulassungszahl von 185 Studienanfängern und des Umstands, dass bei der Antragsgegnerin die weiteren medizinischen Studienfächer Tiermedizin und Zahnmedizin nicht vorgehalten werden, insbesondere das Festhalten an einer Vorlesungsgruppengröße von 180 nicht mehr realitätsgerecht sein sollte.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Abzug für Dienstleistungsexport, soweit er den Studiengang Biologie - Studienrichtungen Neurobiologie/Neurowissenschaften - betrifft, auch im angesetzten Umfang nicht zu beanstanden. Nach § 11 KapVO kann die Verpflichtung einer Lehreinheit, Lehrveranstaltungsstunden für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen, grundsätzlich kapazitätsmindernd im Sinne von zu leistenden Deputatstunden berücksichtigt werden. Die Aufnahme eines Studiums in den zulassungsbeschränkten Studienrichtungen Neurobiologie bzw. Neurowissenschaften des Studienganges Biologie setzt ausweislich der vorliegenden Studienordnungen bzw. Diplomprüfungsordnungen (jeweils in der Fassung vom 2. September 2003) zunächst u. a. voraus, dass Studierende der Humanmedizin, Veterinärmedizin oder Zahnmedizin erst nach Abschluss des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung das Studium in den vorgenannten Studienrichtungen aufnehmen können. Die Aufnahme des Studiums in beiden Studienrichtungen setzt dabei generell den erfolgreichen Abschluss eines Grundstudiums in einem der in § 3 der jeweiligen Diplomprüfungsordnungen benannten Fächer voraus. Beide Studienrichtungen setzen daher als Aufbaustudienrichtungen erst im Hauptstudium (ab 5. Fachsemester) ein. Ausweislich der vorgelegten Modellstundentafel "Neurobiologie" (Stand: 7. März 2006) sind die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin (Institut für Physiologie bzw. Institut für Neurobiochemie) abgehaltenen Lehrveranstaltungen "Molekulare Grundlagen der Neurobiologie", "Neurobiochemie", "Neuroimaging-mikroskopisch" und "Neurophysiologie I" der obligatorischen Hauptfachausbildung bzw. den Wahlpflichtfächern der Studienrichtung "Neurobiologie" zugeordnet.

Aus den beigezogenen Generalakten "Humanmedizin" für die Wintersemester 2004/2005 und 2005/2006 ergibt sich weiter, dass der Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin von ursprünglich 6,25 auf nunmehr 1,22 kapazitätsgünstig gesenkt worden ist, da der Dienstleistungsbedarf durch mittlerweile erfolgte Berufungen an der Fakultät für Naturwissenschaften reduziert werden konnte.

Ein weiterer Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin, auch in die Lehreinheiten Klinisch-praktische bzw. Klinisch-Theoretische Medizin wird (weiterhin) nicht erbracht.

Auch die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gegen die Ermittlung der Schwundquote greifen nicht durch. Soweit die Antragsteller auf eine abweichende Berechnung der Schwundquote im erstinstanzlichen Verfahren verweisen, welche einen kapazitätsgünstigeren Wert von 0,9524 ergibt, legen die Antragsteller nicht dar, welche konkrete Methode sie ihrer Berechnung zugrunde gelegt haben. Bei einem Vergleich der von der Antragsgegnerin vorgelegten und der von den Antragstellern vorgelegten Berechnung ist eine Abweichung bei dem Semesterübergangswert q2 festzustellen, die Zahlen hinsichtlich der Studierenden in den einzelnen Semesterkohorten sind identisch. Wie auch das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Berechnungen der Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell zutreffend ausgeführt hat, ist der Wert q2 durch die Division des Summenwertes 604 durch den Wert 610 zu ermitteln, was einen Wert von 0,99016, gerundet 0,9902 ergibt. Wie sich der von den Antragstellern für den Semesterübergangswert q2 ermittelte Wert von 0,9669 rechnerisch ergeben soll, legen die Antragsteller nicht dar.

Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Danach ist der Auffangstreitwert anzunehmen, wenn der bisherige Sach- und Streitstand - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da die Antragsteller (letztlich) die Zulassung zum Studium begehren, besteht keine Veranlassung, den Auffangwert zu halbieren oder gar noch weiter zu reduzieren, weil die von den Antragstellern begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt (vgl. hierzu schon: 2. Senat des OVG LSA, Beschl. v. 17.02.2004 - 2 O 823/03 -; vgl. auch Beschl. des Senates v. 17.01.2005 - 3 N 53/04 und 3 N 54/04 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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