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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 23.03.2007
Aktenzeichen: 3 N 199/06
Rechtsgebiete: KapVO


Vorschriften:

KapVO § 7 Abs. 3
KapVO § 8
Auch nach der Neuregelung der Finanzierung der medizinischen Fakultäten im Land Sachsen-Anhalt in § 1 Abs. 6 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 ist bei der Kapazitätsermittlung weiterhin die hergebrachte Methode der Kapazitätsermittlung nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung anzuwenden. Der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber im Land Sachsen-Anhalt hat auf die veränderte Lage bei den Medizinischen Fakultäten - jedenfalls für den hier nur maßgeblichen Berechnungszeitraum - im Hinblick auf das Kapazitätsrecht bislang nicht reagiert. Zwar enthält der geltende Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen in Art. 7 Abs. 4 bereits die Ermächtigung, die jährliche Aufnahmekapazität nach einem Lehrbudget und einem Kostennormwert (anstelle des bisher anzuwendenden Curricularnormwertes) zu berechnen. Der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt hat aber von dieser Ermächtigung - selbst im Hinblick auf den gesetzgeberischen Auftrag des § 1 Abs. 6 HMG LSA - bisher nicht Gebrauch gemacht, so dass auch weiterhin das in § 8 KapVO niedergelegte Stellenprinzip für die Kapazitätsermittlung gilt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 3 N 199/06

Datum: 23.03.2007

Gründe:

Die Beteiligten streiten über das Vorhandensein von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2006/2007.

Mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im Wintersemester 2006/2007 und im Sommersemester 2007 - Zulassungszahlenverordnung vom 28.Juni 2006 (ZZVO 2006/2007, GVBl. LSA 2006, S. 380) - wurde die Zulassungszahl in diesem Studiengang für das Wintersemester 2006/2007 auf 185 Studienanfänger festgesetzt. In der Folgezeit haben u. a. die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller - im Folgenden: Antragsteller - beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Semester über die festgesetzte Zahl hinaus weitere Studienplätze bei der Antragsgegnerin vorhanden.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem (Sammel-) Beschluss vom 28. November 2006 die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung überprüft mit dem Ergebnis, dass über die festgesetzte Kapazität von 185 Studienplätzen keine weiteren Studenten aufzunehmen seien.

Mit den auf vorläufige Zulassung gerichteten Beschwerdeanträgen verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Die Beschwerden der Antragsteller, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihnen dargelegten Gründe beschränkt ist, haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die gerichtliche Nachprüfung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren führt zur Feststellung von 8 weiteren Studienplätzen, die nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors zu vergeben sind.

Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung fehlerhaft, soweit insgesamt eine Kapazität von weniger 200 als Studierenden für das 1. Fachsemester errechnet worden ist. Die Antragsgegnerin hat indes unter Vorlage eines entsprechenden Verzeichnisses dargelegt, dass mit dem Beginn der Vorlesungen bereits 192 Studenten im ersten Fachsemester Humanmedizin - mithin mehr als es der Festsetzung in der ZZVO 2006/2007 entspricht - immatrikuliert waren.

Soweit in den Beschwerdebegründungsschriftsätzen zunächst jeweils vorgetragen wird, in die Kapazitätsberechnung sei für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ein zusätzliches Deputat von 16 Semesterwochenstunden (SWS) für Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin, und zwar der Institute für Pathologie bzw. Medizinische Mikrobiologie lehrangebotserhöhend einzusetzen, weil einzelne Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung nicht voll erfüllten und auch in der Lehre - in der Lehreinheit Vorklinische Medizin - eingesetzt werden könnten, ist dies rechtlich nicht durchgreifend.

Im Ergebnis beansprucht die Beschwerdebegründung damit ein anderes Modell der Kapazitätsberechnung, als sie in der Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 68, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2002, GVBl. LSA S. 8) geregelt ist, bzw. eine Verlagerung von Stellen - aus ihrer Sicht - nicht hinreichend ausgelasteter Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin in die Lehreinheit Vorklinische Medizin, welche aber auch das aus Art. 12, Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gebietet. Denn dieses verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Die von den Antragstellern angestellten Erwägungen wären auch nicht durch das Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit gefordert, also der unwiderleglichen Vermutung, dass die Lehrleistungen von Lehrpersonen einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind und insofern alle Lehrpersonen in die Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit einbezogen werden können (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.02.2007 - 13 C 1/07 - juris m. w. N.).

Ebenso wenig ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - rechtlich zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht das von ihm ermittelte Lehrangebot im Hinblick auf die Arbeitszeitreduzierung für Angestellte durch den Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009 - TV LSA 2004 - vom 24. November 2003 (MBl. LSA 2004 S. 189) um 5,1 SWS reduziert hat. Bedenken gegen die sachliche Anwendbarkeit des TV LSA 2004 auf die hier maßgeblichen wissenschaftlichen Mitarbeiter bestehen nicht. Der Senat hält insoweit an seiner, den Bevollmächtigten der Antragsteller auch bekannten, Auffassung fest (vgl. zuletzt Beschl. d. Senates v. 26.02.2007 - 3 N 187/06 u. a. -). Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang zitierte Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) hat für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2006/2007 keine Bedeutung, da die Bestimmungen dieser Neuregelung für die Berechnung der Aufnahmekapazität erstmals für das Wintersemester 2007/2008 zugrunde zu legen sind (§ 8 Abs. 1 LVVO 2006). Auch die von den Antragstellern angeführte neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung tarifvertraglicher Bezugnahmeklauseln führt nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Wie die Antragsteller selbst einräumen, hat das Bundesarbeitsgericht in dem zitierten Urteil vom 14. Dezember 2005 (- 4 AZR 536/04 -, NJW 2006, 2571) bislang nur eine Änderung seiner Rechtsprechung angekündigt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge regelmäßig als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen, wenn andere für die Auslegung dieser vertraglichen Bezugnahme nach § 133, 157 BGB bedeutsamen Umstände dem nicht entgegenstehen. Die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen einschlägigen Tarifverträge ist logisch zwingende Voraussetzung der Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Soweit ersichtlich hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung noch nicht geändert; auch in neueren Entscheidungen wird nur auf die vorbenannte Ankündigung verwiesen (vgl. Urt. v. 13.09.2006 - 4 AZR 803/05 -, juris). Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 9. März 2006 (C-499/04, "Werhof", DVBl. 2006, 831) die bisherige Rechtsprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichstellungsabrede als europarechtskonform gebilligt. Insoweit ist derzeit noch offen, ob und in welchem Umfang das Bundesarbeitsgericht seine Ankündigung aus dem Urteil vom 14. Dezember 2005 überhaupt umsetzen wird (vgl. hierzu Zerres, NJW 2006, 3533). Es ist von den Antragstellern daher im Ergebnis nicht dargelegt worden, inwieweit die neuere Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts der vom Senat vertretenen Auffassung zur sachlichen Anwendbarkeit des TV LSA 2004 auf die hier maßgeblichen wissenschaftlichen Mitarbeiter entgegenstehen könnte.

Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass beim Abzug von 5,1 SWS das in § 8 Abs. 1 KapVO verankerte Stellenprinzip unberücksichtigt geblieben sein könnte. Wie sich aus dem vorliegenden Kapazitätsbericht vom 8. März 2006 ergibt, ist der Abzug nicht für wissenschaftliche Mitarbeiter vorgenommen worden, die auf Stellen mit einem höheren zugewiesenen Lehrdeputat geführt werden. Vielmehr ist die Reduzierung auf die zwölf im Kapazitätsbericht aufgeführten Stellen für wissenschaftlichen Mitarbeiter bezogen worden.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist - insoweit entsprechend dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller - jedoch für die wissenschaftlichen Assistenten PD Dr. S. und Dr. M. sowie für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. D. und M. ein zusätzliches Lehrdeputat von insgesamt 15,4 SWS anzusetzen. Für PD Dr. S. und Dr. M. beträgt das für wissenschaftliche Assistenten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO anzusetzende Lehrdeputat 4 SWS, für die beiden befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter aufgrund der Reduzierung durch den TV LSA 2004 je 3,7 SWS. Wie sich aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2007 ergibt, sind die Stellen für diese vier Lehrpersonen Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Berechnungszeitraum organisatorisch zugeordnet worden, ohne dass diese Stellen in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin Berücksichtigung gefunden haben. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente, aus welchen Gründen diese Stellen nicht in die Kapazitätsermittlung der Vorklinik einzubeziehen sind, sind bei hier nur anzustellenden kapazitätsrechtlichen Betrachtungsweise nicht durchgreifend.

Es ist der Antragsgegnerin zwar zuzugeben, dass es aufgrund der Neuregelung der Finanzierung der medizinischen Fakultäten im Land Sachsen-Anhalt in § 1 Abs. 6 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (HMG LSA, GVBl. LSA S. 508) aus Sicht der Antragsgegnerin zu unbilligen Ergebnissen bei der Anwendung der hergebrachten Methode der Kapazitätsermittlung kommen kann. Entsprechend der am 8. März 2006 aufgrund von § 1 Abs. 5 HMG LSA geschlossenen Zielvereinbarung stellt das Land der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre für die Haushaltsjahre ab 2006 im Kapitel 608 des Haushaltsplanes nur noch Zuschüsse zur Grund- und Ergänzungsausstattung zur Verfügung. Die Zuschüsse gemäß § 1 Abs. 6 HMG LSA werden nach Kostennormwerten so bemessen, dass eine Ausbildungskapazität von je 185 Studienanfängern in der Humanmedizin gesichert wird. Aus den Mitteln für die Grundausstattung Forschung und Lehre sind die kapazitätsrelevanten Personal-, Betriebs- und Investitionskosten zu finanzieren. Aus den Zuschüssen für die Ergänzungsausstattung sind die nicht kapazitätsrelevanten Kosten zu finanzieren, wobei die Zuschüsse für die Ergänzungsausstattung ab dem Jahr 2005 zwischen den beiden medizinischen Fakultäten in C-Stadt und H. durch eine interfakultäre leistungsorientierte Mittelvergabe (LOM) zugewiesen werden. Der Gesetzgeber hat zwar die Problematik gesehen, dass durch die Umstellung der Finanzierung der Medizinischen Fakultäten auf eine an Kostennormwerten orientierte (bloße) Zuschussgewährung die bisherige Methodik der Kapazitätsermittlung nach der Kapazitätsverordnung den Interessen der Hochschulen unter Umständen nicht mehr im vollem Umfang gerecht wird, da die Kapazitätsberechnung nach der Kapazitätsverordnung an die (vorhandene) Personalausstattung nach Maßgabe eines Stellenplanes anknüpft und die Finanzierung dieser Stellen grundsätzlich unberücksichtigt lässt (vgl. Reich, Kommentar zum Hochschulmedizingesetz Sachsen-Anhalt, § 1 Rdnr. 13). Der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber im Land Sachsen-Anhalt hat jedoch auf diese veränderte Lage bei den Medizinischen Fakultäten - jedenfalls für den hier nur maßgeblichen Berechnungszeitraum - im Hinblick auf das Kapazitätsrecht nicht reagiert. Zwar enthält der geltende Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen in Art. 7 Abs. 4 bereits die Ermächtigung, die jährliche Aufnahmekapazität nach einem Lehrbudget und einem Kostennormwert (anstelle des bisher anzuwendenden Curricularnormwertes) zu berechnen. Der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt hat aber von dieser Ermächtigung - selbst im Hinblick auf den gesetzgeberischen Auftrag des § 1 Abs. 6 HMG LSA - bisher nicht Gebrauch gemacht, so dass auch für die Antragsgegnerin weiterhin das in § 8 KapVO niedergelegte Stellenprinzip für die Kapazitätsermittlung gilt (vgl. zur insoweit vergleichbaren Situation in Niedersachen: OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.07.2006 - 2 NB 12/06 - juris m. w. N.).

Nach § 8 KapVO, der für die Ermittlung der Aufnahmekapazität daher weiterhin maßgeblich ist, werden die Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, in die Berechnung einbezogen, während Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, außer Betracht bleiben. Das darin zum Ausdruck kommende sog. abstrakte Stellen- oder Sollprinzip, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden, nicht engpassbezogenen Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt, besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Anzahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen. Das Stellenprinzip beruht dabei auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl. 1990, 940, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.08.2006 - 5 NC 72.06 -, juris).

Da sich ein (absoluter) Numerus clausus, wie er für den Studiengang Humanmedizin in der Bundesrepublik Deutschland praktiziert wird, an der Grenze des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.1992 - 1 BvL 32/70 u. 25/71 -, BVerfGE 33, 303 (333)), ist es auch im Interesse der gebotenen Nachprüfbarkeit der von der jeweiligen Hochschule angestellten Kapazitätsberechnungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u. a. -, BVerfGE 66, 155 (179)) weiterhin erforderlich, zur Ermittlung des Lehrangebots die im Rahmen des Lehrangebots verfügbaren Stellen normativ festzulegen. Es wäre anderenfalls den in Streitverfahren bezüglich einer Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität angerufenen Verwaltungsgerichten nicht möglich, das von den Hochschulen vorgelegte Datenmaterial daraufhin zu überprüfen, ob es sich bei den Zahlen um die für die Hochschule verbindliche Festlegung der verfügbaren Stellen des Studiengangs oder nur unverbindliches Zahlenmaterial handelt, das im Verwaltungsprozess lediglich dazu dienen soll, die zuvor ohne eine verbindliche Festlegung des Lehrangebots festgesetzte Studienplatzzahl aus Sicht der Hochschule plausibel darzustellen. Grundsätzlich hat die Wissenschaftsverwaltung bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen auf die Fachbereiche und ihre Untergliederungen (Zentren, Betriebseinheiten, Abteilungen, Institute) ein durch strukturplanerische und haushaltsbezogene Wertungen und Abwägungen bestimmtes Ermessen, das nur beschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Eine sachgemäße Ausübung dieses Ermessens setzt dabei voraus, dass z.B. bei Stellenverlagerungen Kapazitätsminderungen soweit wie möglich vermieden werden und vermeidbare Kapazitätsverluste jedenfalls nachprüfbar begründet werden. Dazu muss dargelegt werden, dass etwa die Verringerung der Stellenausstattung einer Lehreinheit auf einer sorgfältigen Planung und einer Abwägung der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber beruht (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 05.04.1989 - M a 72 G 6959/87 - juris m. w. N).

Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität, wie sie in Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. § 8 KapVO geregelt ist, orientiert sich dabei an der hergebrachten Form der Stellenbewirtschaftung. Die Zahl der verfügbaren Stellen in einer Lehreinheit war bislang ohne weiteres aus den spezifizierten Stellenplänen ersichtlich, welche den jeweiligen Haushaltsplänen beigefügt waren. Insoweit bildete dieser Stellenplan regelmäßig eine hinreichend verlässliche Grundlage auch für die gerichtliche Prüfung des an einer Lehreinheit verfügbaren Lehrangebots, da die Zahl der im Stellenplan bei den Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin aufgeführten Stellen - vorbehaltlich der näheren Bestimmungen in § 8 KapVO - die Zahl der verfügbaren Stellen tatsächlich widerspiegelt. Nachdem den Hochschulen insbesondere durch § 114 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2004 (HSG LSA, GVBl. LSA S. 256) entsprechend dem neuen Steuerungsmodell nach § 57 HSG LSA nunmehr weitgehende Gestaltungs- und Verfügungsmöglichkeiten auch im Finanzwesen eingeräumt worden sind und die Hochschulen hierbei insbesondere das Recht verliehen erhalten haben, in eigener Verantwortung einen Wirtschaftsplan aufzustellen und damit auch eigenständig Stellen zu bewirtschaften, hat die "traditionelle" Methode der Planstellenbewirtschaftung an den Hochschulen im Land Sachsen-Anhalt Bedeutung verloren. Wie die Antragsgegnerin selbst einräumt, dient die von ihr mit Schriftsatz vom 22. Februar 2007 vorgelegte Stellen- und Personalbestandsübersicht der Vorklinik nur noch internen Zwecken und entfaltet daher nicht das Maß an Verbindlichkeit wie die bisherigen Stellenpläne. Die Befugnis zur selbständigen Stellenbewirtschaftung entbindet die Antragsgegnerin aber nicht von den für sie als staatliche Hochschule bestehenden Verpflichtungen, die sich aus dem Verfassungsrecht ergeben. Weder in der Kapazitätsverordnung noch im Hochschulzulassungsgesetz vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244, zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005, GVBl. S. 250) finden sich Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen des Hochschulzulassungsgesetzes bzw. der Kapazitätsverordnung mit Inkrafttreten des Hochschulmedizingesetzes jedenfalls bezogen auf die medizinischen Fakultäten keine Anwendung mehr finden sollen bzw. bei der Auslegung des § 8 KapVO eine "budgetorientierte" Betrachtungsweise angestellt werden muss, mithin die medizinischen Fakultäten ihre Kapazitäten außerhalb des für die anderen staatliche Hochschulen geltenden Kapazitätsrechts ermitteln könnten.

Auch aus den "Eckpunkten für ein neues Kapazitätsrecht in einem auszubauenden Hochschulsystem" (Beschluss der Hochschulrektorenkonferenz vom 10. Oktober 2006, veröffentlicht im Internet unter www.hrk.de) ergibt sich jedenfalls für die geltende Rechtslage keine abweichende Beurteilung. Nach den Vorstellungen der Hochschulrektorenkonferenz sollen zwar künftig die Aufnahme- und Ausbildungskapazitäten der einzelnen Hochschule pro Fächergruppe /Fakultät bzw. Fachbereich (möglichst) vertraglich durch Zielvereinbarungen im Rahmen eines Wettbewerbsmodells zwischen Land und Hochschule festgelegt werden. Das Ergebnis dieser Vereinbarung (d.h. die Studienplatzzahlen in den jeweiligen Lehreinheiten) soll dabei als Anlage zum jeweiligen Haushaltsgesetz parlamentarisch bestätigt werden. Die Aufnahme von Zulassungszahlen als Anhang zum Haushaltsgesetz ist auch nach Auffassung der Hochschulrektorenkonferenz beim Vereinbarungsmodell ein notwendiges Systemelement, da es ansonsten zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit kommen könnte.

Insofern ist die Auffassung der Antragsgegnerin nicht zutreffend, dass sie partiell nicht mehr an die hergebrachten vom Stellenprinzip ausgehenden Grundsätze der Kapazitätsverordnung gebunden sei, weil sie über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel auch bei Aufstellung des Personalkostenbudgets im Rahmen der nach § 1 Abs. 5 HMG LSA geschlossenen Zielvereinbarung frei disponieren könne und weil sich bei ihr die personelle Kapazität im Ergebnis nur anhand der tatsächlichen Ausnutzung der zugewiesenen Zuschüsse ermitteln lasse.

Die von der Antragsgegnerin unter dem 22. Februar 2007 vorgelegte Stellen- und Personalbestandsübersicht genügt nicht in vollem Umfang den Anforderungen an die gebotene normative Festlegung der verfügbaren Stellen in einer Lehreinheit. Diese Stellenübersicht bildet - anders als die früheren Stellenpläne - keine hinreichende Grundlage für die Schlussfolgerung, dass die Übersicht, welche auch Grundlage des Kapazitätsberichtes vom 8. März 2006 war, nach Maßgabe des abstrakten Stellenprinzips die Hochschulwirklichkeit bei der Antragsgegnerin in Bezug auf ihre Personalausstattung tatsächlich widerspiegelt. Für den laufenden Berechnungszeitraum sind die Angaben im Schriftsatz vom 22. Februar 2007 - auch angesichts der vom Vertreter des Dekans der Medizinischen Fakultät noch vorgelegten eidesstattlichen Versicherung - noch hinreichend valide.

Eine den Anforderungen an eine rechtmäßige Kapazitätsermittlung genügende Stellenübersicht setzt voraus, dass die Stellenübersicht so angelegt ist, dass sie die in den einzelnen selbständigen Lehreinheiten wie der hier interessierenden Lehreinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Stellen eindeutig und damit im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit nachprüfbar festlegt (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschl. V. 14.11.2005 - 2 NB 1304/04 - NVwZ-RR 2006, 28). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat in dem Schriftsatz vom 22. Februar 2007 selbst ausgeführt, dass neben den in der Stellenübersicht aufgeführten Stellen am Institut für Physiologie noch zwei "HWP-Stellen installiert" worden seien; diese seien mit PD Dr. S. und Dr. M. besetzt. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass diese Stellen aus dem Hochschulwissenschaftsprogramm finanziert worden seien bzw. im Falle von Frau Dr. M. ab dem 1. Januar 2007 die Finanzierung nicht aus der "Grundausstattung", sondern aus der "Ergänzungsausstattung" erfolge und die vorgenannten Mitarbeiter ausschließlich Aufgaben im Bereich der Forschung wahrnähmen, führt dies nicht zu einer Nichtberücksichtigung dieser Mitarbeiter im Rahmen der Kapazitätsberechnung. Die von der Antragsgegnerin gezogene Parallele zu den aus Mitteln Dritter bezahlten Mitarbeitern im Sinne von § 25 Abs. 5 HSG LSA ist nicht mit dem geltenden Kapazitätsrecht vereinbar. Einmal davon abgesehen, dass die §§ 7 Abs. 3 und 8 Abs. 1 KapVO bei der Ermittlung der Stellenzahl an der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Differenzierung nach "Grundausstattung" und "Ergänzungsausstattung" nicht enthalten und § 25 Abs. 5 HSG LSA die Institution eines "drittmittelbeschäftigten Beamten" nicht vorsieht, sind PD Dr. S. und Dr. M. zu wissenschaftlichen Assistenten und damit zu Beamten auf Zeit ernannt worden. Diese sind zwingend gemäß den §§ 17 Abs. 6 bzw. 49 Abs. 1 Satz 2 LHO LSA auf einer im Stellenplan - ggf. in einer gesonderten Stellenübersicht - verzeichneten Stelle zu führen. Sie stehen nach ihrer Ernennung in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt. Ihre Rechte und dienstlichen Pflichten ergeben sich unmittelbar aus den Bestimmungen des materiellen Rechts und sind nicht arbeitsvertraglich abdingbar. Wissenschaftliche Assistenten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 HSG LSA haben (nach näherer Konkretisierung durch die Lehrverpflichtungsverordnung) auch Aufgaben im Bereich der Lehre zu übernehmen. Die Antragsteller verweisen insoweit zutreffend darauf, dass nur im Rahmen des § 8 Abs. 2 LVVO wegen der Wahrnehmung von Forschungsaufgaben eine Lehrdeputatermäßigung bis hin zu einer vollständigen Befreiung von der Lehrverpflichtung erfolgen kann. Eine solche Deputatsermäßigung setzt allerdings eine Einzelfallentscheidung des Kultusministeriums (auf Antrag des Rektors der Antragsgegnerin) voraus, welche nach den dem Senat vorgelegten Unterlagen jeweils nicht ergangen ist. Der Senat hält es bei der hier nur anzustellenden kapazitätsrechtlichen Betrachtungsweise für unzulässig, dass beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter und deren Stellen einem Institut der Lehreinheit Vorklinische Medizin von der Antragsgegnerin ausdrücklich organisatorisch zugeordnet werden, dort wie im Falle von PD Dr. S. im laufenden Wintersemester auch Lehrleistungen erbringen, diese Lehrpersonen aber bei der Kapazitätsermittlung unberücksichtigt bleiben sollen, da die Antragsgegnerin die Stellen, auf denen die Lehrperson nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts zu führen sind, nicht in ihrer nur intern weitergeführten Stellenübersicht aufführt. Die Antragsgegnerin legt auch nicht dar, dass die Stellen, auf denen PD Dr. S. und Frau Dr. M. geführt werden, einem anderen, für die Kapazitätsberechnung nicht relevanten Institut zugelegt worden sind.

Soweit die Antragsgegnerin gegen diesen kapazitätsrechtlichen Ansatz einwendet, dass selbst wenn man die von PD Dr. S. und Dr. M. bekleideten Stellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen hätte, das dann anzusetzende Lehrdeputat auf vakanten Stellen der vorklinischen Institute zu verrechnen wäre, ist dieser Einwand nicht durchgreifend. Vakante, aber im Stellenplan aufgeführte und nach dem Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO auch berücksichtigungsfähige Stellen können generell nicht mit weiteren der Lehreinheit zugeordneten und verfügbaren Stellen "verrechnet" werden können (vgl. Beschl. d. Senates v. 31.08.2006 - 3 N 3/06 u. a.). Im Übrigen werden weder PD Dr. S. noch Dr. M. als Stelleninhaber auf einer vakanten Stelle geführt. Insoweit ist der diesbezügliche Vortrag der Antragsgegnerin auch nicht widerspruchsfrei. Die Antragsgegnerin legt im Weiteren auch nicht näher dar, aus welchen haushaltsrechtlichen Gründen im Sinne des § 8 Abs. 3 KapVO die vakante C-4-Stelle am Institut für Physiologie im Berechnungszeitraum nicht besetzt werden kann.

Ferner sind auch die von Dipl-Psych. M. am Institut für Medizinische Psychologie und Dr. D. am Institut für Molekularbiologie und Medizinische Chemie bekleideten Stellen kapazitätswirksam zu berücksichtigen, da die Antragsgegnerin die von diesen beiden befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen den vorgenannten vorklinischen Instituten in kapazitätsrechtlich relevanter Weise organisatorisch zugeordnet hat. Auf den Einwand der Antragsgegnerin, dass diese Stellen nach Maßgabe der "Ergänzungsausstattung" zugewiesen seien, kommt es, wie oben bereits ausgeführt nicht an. Ausweislich der vorgelegten Arbeitsverträge (jeweils § 2) sind die beiden wissenschaftlichen Mitarbeiter nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsverordnung zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Lehre verpflichtet. Insoweit ist auch der Vortrag der Antragsgegnerin, es handele sich um "Forschungsstellen", nicht plausibel.

Soweit sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dipl.-Psych. M. darauf beruft, dass deren Arbeitsvertrag erst zum 1. Januar 2007 geschlossen worden und dem Kapazitätsbeauftragten bei Erstellung des Kapazitätsberichtes zum Stichtag 31. Januar 2006 nicht bekannt gewesen sei, welchem Institut die von Frau M. bekleidete Stelle zugeordnet werde, ist dieser Einwand nicht durchgreifend. Nach § 5 KapVO können in die Kapazitätsberechnung auch solche Datenänderungen eingestellt werden, die spätestens vor Beginn des Berechnungszeitraumes - hier: 1. Oktober 2006 - eingetreten oder zumindest erkennbar gewesen sind (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO). Entscheidend ist allein, ob die (wesentliche) Änderung der Daten noch vor oder erst nach dem Beginn des Berechungszeitraumes eingetreten ist. Es entspricht nämlich der Tendenz der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO, im Interesse einer gebotenen Aktualisierung tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch dann noch berücksichtigungsfähig zu machen, wenn sie sich als wesentlich auswirken, mögen sie auch erst nach dem im Ermessen der Hochschule liegenden Stichtag, aber noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraumes eingetreten sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 99/81 u. a. -, DVBl. 1983, 842; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.04.2006 - 2 NB 348/05 - juris). Die Antragsgegnerin hat hier nicht dargelegt, dass die organisatorische Zuordnung der Stelle von Frau M. zu einem Institut der Lehreinheit Vorklinische Medizin ab dem 1. Januar 2007 vor Beginn des Berechnungszeitraumes nicht erkennbar gewesen ist, zumal der Arbeitsvertrag bereits am 25. November 2005 geschlossen worden ist.

Die Antragsgegnerin kann sich hinsichtlich der Stellen von PD Dr. S. und Dr. D. nicht erfolgreich darauf berufen, dass deren Dienstverhältnisse mit Ablauf des 31. März 2007 bzw. 30. April 2007 und damit innerhalb des Berechnungszeitraumes enden und dann auch ihre "Forschungsstellen" wegfallen. Die Antragsgegnerin hat jedoch bereits nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 19 b Abs. 3 KapVO gegeben sind, wonach die im Berechnungszeitraum oder in dem darauf folgenden Jahr wegfallenden Stellen (im Haushaltsplan) zu kennzeichnen sind und der Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen ist. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Auszug aus dem Haushaltsplan ist nicht ausreichend, da der Titel 682 56 "Finanzierung für Ergänzungsausstattung" nur einen pauschalen Ausgabentitel aufweist, jedoch keine nach einzelnen Stellen aufgegliederte Übersicht.

Der weiter von den Antragstellern beanstandete Schwundausgleichsfaktor ist nach Auffassung des Senates nicht zu erinnern. Nach den vom Senat noch ergänzend beigezogenen Generalakten "Humanmedizin" für die Wintersemester 2004/2005 und 2005/2006 ist der Schwundausgleichsfaktor von 0,899 über 0,9250 auf nunmehr 0,9635 (gleichmäßig) angestiegen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat sich diese Entwicklung auch nicht binnen eines Studienjahres, sondern binnen zweier Studienjahre vollzogen. Eine rechnerisch unzutreffende Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors bzw. eine Heranziehung nicht berücksichtigungsfähiger Daten bei den einzelnen Semesterkohorten wird von den Antragstellern nicht vorgetragen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin auch keine rechtlich unzulässige Überbuchung vorgenommen, als sie über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch weitere Studenten aufgenommen hat. Nach der im Verfahren 3 N 213/06 vorgelegten Liste hat die Antragsgegnerin insgesamt 192 Studenten für das laufende Wintersemester aufgenommen. Nach den plausiblen Ausführungen im Schriftsatz vom 1. November 2006 im Verfahren 7 C 513/06 MD hat die Antragsgegnerin aufgrund eines Missverständnisses mit der ZVS das hochschulinterne Losverfahren und eine entsprechende Zulassung der ausgelosten Studienbewerber zu einem Zeitpunkt durchgeführt, als das Zweite Nachrückverfahren bei der ZVS noch nicht abgeschlossen war, so dass aus diesem nachvollziehbaren Grund noch weitere Studenten zuzulassen waren.

Auf der Grundlage des um 15,4 SWS erhöhten bereinigten Lehrdeputats in Höhe von 186,576 errechnet sich hiernach bei einem Curriculareigenanteil von 1,9397 eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von (186,576 x 2 =) 373,152: 1,9397 = 192,3761, so dass sich unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von 0,9635 eine Gesamtzahl von (192,3761 : 0,9635 =) 199,663, aufgerundet 200 Studienplätzen ergibt. Es sind insofern bei bereits 192 immatrikulierten Studenten noch 8 weitere Studienplätze hinsichtlich des Wintersemesters 2006/2007 zu vergeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verhältnis von Obsiegen und Verlieren im Rahmen eines Los- oder Verteilungsverfahrens bei außerkapazitären Anträgen in dem Zahlenverhältnis von "klagenden" Studienbewerbern zu "aufgedeckten" Studienplätzen wider (vgl.: Beschl. d. Senates v. 02.02.2005 - 3 N 5/05 u. a. unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 02.05.1985 - 7 C 37.83 -, DVBl. 1986, 46 [47]). Insoweit sieht der Senat von der Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ab, da auch das Aufdecken von acht weiteren Studienplätzen bei erstinstanzlich 232 Antragstellern nur ein geringfügiges Unterliegen darstellt.

Die Höhe des Streitwertes für die jeweiligen Beschwerdeverfahren folgt jeweils aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Danach ist der Auffangstreitwert anzunehmen, wenn der bisherige Sach- und Streitstand - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da die Antragsteller (letztlich) die Zulassung zum Studium begehren, besteht keine Veranlassung, den Auffangwert zu halbieren oder gar noch weiter zu reduzieren, weil die von den Antragstellern begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt (vgl. schon 2. Senat des OVG LSA, Beschl v. 17.02.2004 - 2 O 823/03 -; Beschl. d. Senates vom 17.01.2005 - 3 N 53/04 und 3 N 54/04 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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