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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: 3 N 59/05
Rechtsgebiete: LSA-HZulG, LSA-ZVS-Vergabeverordnung, LSA-HVVO


Vorschriften:

LSA-HZulG § 1 b
LSA-HzulG § 12 Nr. 6
LSA-ZVS-Vergabeverordnung § 3 II
LSA-ZVS-Vergabeverordnung § 24
LSA-ZVS-Vergabeverordnung § 25
LSA-ZVS-Vergabeverordnung § 26
LSA-HVVO § 3
1. Die Bestimmung einer Ausschlussfrist in §§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 24 der Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 24. Mai 2005 für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dasselbe gilt für die entsprechenden Bestimmungen in der HVVO-LSA vom 24. Mai 2005 (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senates).

2. Für so genannte Alt-Abiturienten, die bis zum 31. Mai 2005 den Zulassungsantrag bei der Hochschule zu stellen hätten, gilt, dass allenfalls eine Teilnichtigkeit der ohne Übergangsbestimmung in Kraft getretenen - neuen - Ausschlussfristenregelungen in Betracht käme.

3. Die verbleibenden Ausschlussfristenregelungen gebieten entweder als Auffangnorm oder in analoger Anwendung, dass Zulassungsanträge zum Wintersemester 2005/2006 jedenfalls bis zum 15. Juli 2005 bei der Hochschule zu stellen waren.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 3 N 59/05

Datum: 27.10.2005

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 18. Oktober 2005, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihr dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zulassung des Antragstellers zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2005/2006 im Wege der einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 7. Kammer - geht in seinem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 18. Oktober 2005 im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, die begehrte einstweilige Anordnung sei bereits deswegen zu versagen, weil der Antragsteller sich nicht rechtzeitig bei der Antragsgegnerin um einen außerkapazitären Studienplatz beworben habe und daher von Rechts wegen vom - weiteren - Vergabeverfahren ausgeschlossen sei, ist letztlich nicht zu beanstanden.

Es kann insoweit dahinstehen, ob sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang (zu Recht) auf die Hochschulvergabeverordnung vom 18. November 2000 (GVBl. LSA S. 638) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2002 (GVBl. LSA S. 260) - (künftig: HVVO-LSA a. F.), die gemäß § 25 Abs. 2 der Hochschulvergabeverordnung vom 24. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 282, künftig HVVO-LSA n. F.) mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft getreten ist, oder auf die HVVO-LSA n. F. berufen hat. Denn auch für den Fall, dass der mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 (Bl. 15 der Gerichtsakte) gestellte Antrag des Antragstellers auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten rechtlich nach Maßgabe der Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 24. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 268) zu bewerten wäre, hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass er nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen ist.

Nach § 24 der am 28. Mai 2005 in Kraft getretenen (§ 26 Abs. 1) Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 24. Mai 2005 gelten die Fristen des § 3 Vergabeverordnung ZVS-LSA auch für Anträge an die betreffenden Hochschulen, mit denen - wie im gegebenen Fall - ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Vergabeverordnung ZVS-LSA muss der Zulassungsantrag für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, anderenfalls bis zum 15. Juli, bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Wer die Bewerbungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Vergabeverordnung ZVS-LSA versäumt, ist gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 Vergabeverordnung ZVS-LSA vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Hiernach hätte der Antragsteller, der seine Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2005 erworben hatte (vgl. Bl. 11 der Gerichtsakte), seinen erst unter dem 13. Oktober 2005 verfassten Zulassungsantrag bereits bis zum 31. Mai 2005 bei der Antragsgegnerin stellen müssen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die ihm und anderen sog. Alt-Abiturienten zum 31. Mai 2005 gesetzte Antragsfrist sei im Hinblick auf das In-Kraft-Treten der Vergabeverordnung ZVS-LSA erst am 28. Mai 2005 unverhältnismäßig kurz und damit infolge Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig (vgl. Seite 3 der Beschwerdebegründungsschrift), hat der Antragsteller nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO dargelegt, dass die Nichtigkeit der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. Vergabeverordnung ZVS-LSA Frist zum 31. Mai (2005) nicht zu seinem Ausschluss im Vergabeverfahren führt. Die vorbezeichnete Rüge des Antragstellers könnte allenfalls dazu führen, dass die normierte Frist zum 31. Mai insgesamt oder gar - nur wegen der Unverhältnismäßigkeit der für das Wintersemester 2005/2006 anzunehmenden kurzen Antragsfrist - lediglich zeitlich beschränkt für dieses Wintersemester als nichtig anzusehen sein könnte.

Dem Beschwerdevorbringen ist indes nicht substantiiert zu entnehmen, dass und aus welchen Rechtsgründen die etwaige Nichtigkeit der Antragsfrist zum 31. Mai (2005) zugleich zur Gesamtnichtigkeit von § 3 (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und/oder 2) Vergabeverordnung ZVS-LSA und damit der weitergehenden Regelung von Ausschlussfristen führen sollte. Die Beschwerdeschrift legt insbesondere nicht dar, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. Vergabeverordnung ZVS-LSA (Frist zum 31. Mai) eine solche Regelung darstellt, ohne die die verbleibenden Regelungen in § 3 Vergabeverordnung ZVS-LSA, insbesondere in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, nach dem gesetzgeberischen Willen oder dem normativen - systematischen - Gesamtzusammenhang der Verordnung keinen Bestand mehr beanspruchen könnten (vgl. zur Teilnichtigkeit und deren Rechtsfolgen u. a.: Kopp/Schenke, VwGO 13. Auflage, § 47 Rn. 120 [m. z. N.]). Vielmehr spricht im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses Überwiegendes dafür, dass nach dem erkennbaren Willen des Verordnungsgeber die "andernfalls" geltende Frist zum 15. Juli (2005) für das Wintersemester (2005/2006) Gültigkeit behalten würde, zumal der Verordnungsgeber schon bisher in § 3 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1, Abs. 5 Satz 1 HVVO-LSA a. F. für Zulassungsanträge außerhalb der festgesetzten Kapazität für das Wintersemester eine Antrags- und Ausschlussfrist zum 15. Juli normiert hatte.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die zumindest verbleibende Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (2. Alt.) Vergabeverordnung ZVS-LSA mit der Antragsfrist zum 15. Juli (2005) entweder als Auffangnorm ("anderenfalls") unmittelbar auch die sog. Alt-Abiturienten erfasst oder jedenfalls entsprechende Anwendung zur Vermeidung einer vom Verordnungsgeber unerkannten und ersichtlich nicht gewollten Regelungslücke finden muss. Die mögliche Teilnichtigkeit allein von § 3 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. Vergabeverordnung ZVS-LSA und eine verneinte unmittelbare Anwendbarkeit der Fristen-Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. Vergabeverordnung ZVS-LSA hätten nämlich vom Verordnungsgeber unerkannt zur Folge, dass ausschließlich die sog. Alt-Abiturienten und gegebenenfalls nur für das Wintersemester 2005/2006 überhaupt keiner Antragsfrist unterworfen wären. Dies widerspricht nicht nur Regelungssystematik und -zweck der Vergabeverordnung ZVS-LSA, insbesondere deren § 3, sondern zudem dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers dahingehend, dass der Zulassungsantrag außerhalb der festgesetzten Kapazitäten einer Ausschlussfrist unterliegen soll und für das Wintersemester zumindest bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein muss. Der Verordnungsgeber hatte nämlich schon in § 3 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1, Abs. 5 Satz 1 HVVO-LSA a. F. beginnend mit dem Jahre 2001 eine Ausschlussfrist für Zulassungsanträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl für das Wintersemester zum 15. Juli bestimmt. Diese Fristenregelungen hat er in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Vergabeverordnung ZVS-LSA beibehalten und im Übrigen für die sog. Alt-Abiturienten die Antragsfrist - zum 31. Mai - verkürzt. Der Wegfall jeglicher Antragsfristen für diesen Personenkreis widerspräche damit dem bereits aus der HVVO-LSA a. F. wie der HVVO-LSA n. F. und der Vergabeverordnung ZVS-LSA erkennbaren Regelungswillen des Verordnungsgebers, dass ein Zulassungsantrag außerhalb der festgesetzten Kapazitäten für das Wintersemester zumindest bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein muss, und hätte damit eine ungewollte Regelungslücke zur Folge. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zudem, dass - ungeachtet der Frage, ob die Fristenregelung zum 31. Mai (2005) nichtig ist - jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung der Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen der §§ 24, 25 Abs. 1 Vergabeverordnung ZVS-LSA dahingehend, dass der Zulassungsantrag für das Wintersemester 2005/2006 für sog. Alt-Abiturienten nicht bis zum 31. Mai 2005, sondern entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO-LSA a. F. oder § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. Vergabeverordnung ZVS-LSA bis zum 15. Juli 2005 zu stellen war, der Annahme der Verfassungswidrigkeit und damit einhergehend einer Nichtigkeitserklärung der gerügten Regelung vorzugehen hat. Im Übrigen gälte nichts anderes, wenn - wie vom Verwaltungsgericht angenommen und vom Antragsteller selbst ausgeführt (vgl. Seite 3 [oben] der Beschwerdebegründungsschrift) - anstelle von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7 Satz 1 Vergabeverordnung ZVS-LSA die - soweit hier in der Sache von Belang - gleichlautenden sowie zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen des HVVO-LSA n. F. (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1) maßgeblich für die Frage der rechtzeitigen Antragstellung wären.

Soweit die Beschwerde überdies - wohl - geltend macht, selbst eine zum 15. Juli (2005) geltende Antragsfrist sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig (vgl. Seite 3 [oben] der Beschwerdebegründungsschrift), vermag der Senat diese Rechtsauffassung nicht zu teilen. Der beschließende Senat hat bereits in Bezug auf die in § 3 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1, Abs. 5 Satz 1 HVVO-LSA a. F. geregelte und seit dem Jahre 2001 geltende Ausschlussfrist für Zulassungsanträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl für das Wintersemester zum 15. Juli entschieden, dass die vorbezeichneten Bestimmungen vereinbar mit höherangigem Recht sind (vgl. etwa: Beschluss vom 17. Januar 2005 - Az.: 3 N 53/05 - u. a. mit Bezugnahmen auf die Beschlüsse des vormals zuständigen 2. Senates des beschließenden Gerichtes vom 22. März 1999 - Az.: B 2 S 432/98 -, vom 14. Februar 2000 - Az.: B 2 S 625/99 -, vom 20. Januar 2003 - Az.: 2 N 480/02 -, vom 6. April 2004 - Az.: 2 N 873/03 - sowie vom 3. Mai 2004 - Az.: 2 N 506/03 u. a. -) und hierzu ausgeführt:

"Die Verordnungsregelungen in § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie § 4 (Abs. 1) HVVO-LSA finden - entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Ansicht - ihre verfassungsrechtlich zureichende Rechtsgrundlage in § 12 Nr. 6 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt (künftig: HZulG LSA) vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244 - geändert durch Gesetz vom 12. April 2000 (GVBl. LSA S. 206) -, wonach das im Sinne von § 1b HZulG LSA für das Hochschulwesen zuständige Ministerium ermächtigt wird, die Frist für Anträge auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen - wie hier - durch Verordnung zu regeln. Die auf dieser Grundlage ergangenen Regelungen der § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5, § 4 (Abs. 1) HVVO-LSA sind im übrigen eindeutig und klar; ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist damit ebenso wenig anzunehmen wie gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Recht auf freien Hochschulzugang, da den Studienbewerbern hiernach lediglich die Obliegenheit auferlegt wird, sich rechtzeitig auch um sogenannte "verschwiegene" Studienplätze zu bemühen (OVG LSA, Beschlüsse vom 20. Januar 2003 - Az.: 2 N 480/02 - und vom 6. April 2004 - Az.: 2 N 873/03 -). Dementsprechend muss gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 HVVO-LSA ein Antrag, mit dem - wie im gegebenen Fall - ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl für das erste Fachsemester oder ein höheres Fachsemester geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Hier hat die Antragstellerin indes erst mit Anwaltsschreiben vom 22. September 2004 einen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt mit der Folge, dass die Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 HVVO-LSA wegen Versäumung der Bewerbungsfrist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen ist. [...]

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin sind die in § 3 Abs. 1 und 5 HVVO-LSA normierten Ausschlussfristen nicht (verfassungs-)rechtswidrig, weil es zu ihrer verfassungskonformen Rechtssetzung eines formellen Gesetzes bedurft hätte, welches hier fehle.

Weder die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt noch das Grundgesetz kennt einen "Totalvorbehalt des Gesetzes" oder eine Kompetenzregel, die besagte, dass etwa alle objektiv wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber selbst - in Gestalt eines formellen Gesetzes - zu treffen wären (vgl.: BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1984 - Az.: 2 BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1 [109]). Jedoch verpflichtet der in Art. 20 GG verankerte allgemeine Vorbehalt des Gesetzes (Parlamentsvorbehalt) den Gesetzgeber dazu, losgelöst vom Merkmal des Eingriffs, im Bereich der Grundrechtsausübung - soweit dieser staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist - alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - Az.: 1 BvR 518/62 -, BVerfGE 33, 125 [157 ff.]; fortgeführt insbesondere durch Beschluss vom 8. August 1978 - Az.: 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 [126], und Beschluss vom 29. Oktober 1987 - Az.: 2 BvR 624/83 -, BVerfGE 77, 170 [230 f.]). Der Grundsatz des Parlamentsvorbehaltes bestimmt damit das "Ob" und das "Wie" gesetzgeberischen Handelns und verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes dabei, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte". Ob und inwieweit dies Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers erfordert, richtet sich allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (so ausdrücklich: BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - Az.: 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 [251 ff.]).

Ob die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" - der Beschränkung - der (außerkapazitären) Zulassung zu einem Hochschulstudium im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und dessen Verwirklichung hiernach eine "wesentliche Entscheidung" im Sinne der Art. 20 GG, 2 VerfLSA darstellt, kann im gegebenen Fall dahinstehen. Denn jedenfalls hat der (Landes-)Gesetzgeber beides - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - durch formelles Gesetzesrecht im Wesentlichen selbst geregelt. Dies ist einerseits mit §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 HZulG LSA, mit denen den abgeschlossenen Staatsverträgen über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und vom 12. März 1992 zugestimmt wurde, erfolgt. Andererseits bestimmt das HZulG LSA in §§ 3 bis 10 die Einzelheiten über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen. Diesbezügliche Rügen hat die Beschwerde nicht (im einzelnen) erhoben oder gar dargelegt, so dass der beschließende Senat im gegebenen Fall von weiterführenden Ausführungen in diesem Zusammenhang absieht. Soweit die Beschwerde indes rügt, die Regelung der Ausschlussfrist für die "außerkapazitäre" Zulassung - nur - in § 3 Abs. 1 HVVO-LSA genüge dem Parlamentsvorbehalt nicht, vermag der Senat diese Ansicht nicht zu teilen. Das Gesetzgeber hat nämlich mit § 12 Nr. 6 HZulG LSA und damit durch ein formelles Gesetz das zuständige Ministerium ermächtigt, "die Frist" für Anträge auf Zulassung außerhalb von Zulassungszahlen zu regeln. Damit hat das Parlament selbst, nicht - entgegen der von der Beschwerde offenbar vertretenen Ansicht - nur der Verordnungsgeber die Beschränkung des Hochschulzuganges außerhalb der Kapazitäten durch die Einführung von Fristen für darauf gerichtete Anträge bestimmt. Dem Verordnungsgeber ist demgegenüber lediglich überlassen, die Fristenzeitpunkte als solche konkret zu bestimmen. Nicht anders verhält es sich in bezug auf die Regelung des Verfahrensganges, denn durch § 12 Nr. 3 HZulG LSA wird das zuständige Ministerium ermächtigt, die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens (einschließlich der Fristen für Studiengänge, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind) zu regeln. Dementsprechend regelt die HVVO-LSA die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen, soweit nicht die Vergabe durch die Zentralstelle erfolgt (§ 1 Abs. 1 HVVO-LSA).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die in § 3 Abs. 1 und 5 HVVO-LSA normierten Ausschlussfristen auch nicht unverhältnismäßig.

Der Ausschluss vom Verfahren infolge Fristüberschreitung ist nicht unzumutbar (unverhältnismäßig i. e. S.), weil Studierwillige auf die Wahrung von Fristen Einfluss haben und die Regelung Studienbewerber nicht wegen einer Nicht-Einhaltbarkeit der Fristen praktisch vom Zugang zur Hochschule ausschließt. Vielmehr legt sie ihnen lediglich die Obliegenheit auf, sich rechtzeitig auch um sog. "verschwiegene" Studienplätze zu bemühen. Bei diesem Verständnis verstößt die Frist auch nicht gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit; denn es liegt allein in der Hand des Studierwilligen, sich rechtzeitig zusätzlich um einen "außerkapazitären" Platz zu bewerben. Gerade weil für derartige Bewerbungen nicht Voraussetzung ist, dass die ZVS den Bewerber "innerhalb der Kapazität" übergangen hat, bedarf es auch der ablehnenden Entscheidung dieser Stelle nicht, um den "Reserveweg" zu beschreiten; damit ist die Bewerbung unmittelbar bei der Hochschule auch von dem Zeitplan der ZVS gänzlich unabhängig (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. April 2004, a. a. O.). Daher kommt es - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht darauf an, ob oder gar wann die ZVS ihre Bescheide versendet. Ebenso wenig vermag sich der Senat der Ansicht der Beschwerdeführerin anzuschließen, für eine Bewerbung außerhalb der Kapazitäten bestehe bis zur ablehnenden Entscheidung der ZVS keine Veranlassung, da mit der Zuweisung gerechnet werde. Die Beschwerdeführerin hat schon in keiner Weise dargelegt, auf welcher (Tatsachen-)Grundlage sie diese Erwartung und ein darauf begründetes Vertrauen zu Recht meint konkret oder generell bilden zu können. In Anbetracht des Umstandes, dass bezogen auf den hier maßgeblichen Studiengang Humanmedizin allgemein bekannt regelmäßig ein (erheblicher) Bewerberüberhang (einschließlich erheblicher Wartezeiten) besteht, ist überdies nicht zu ersehen, dass eine gleichwohl entsprechend bestehende Erwartung sowie ein darauf gestütztes Vertrauen schutzwürdig wären. Da es im Übrigen jedem (potenziellen) Studierwilligen unbenommen ist, sich rechtzeitig um einen "außerkapazitären" Platz zu bewerben, vermag der Senat schließlich den von der Beschwerde erhobenen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Dass derjenige - wie offenbar die Antragstellerin -, der sich erst zur Unzeit die erforderlichen Kenntnisse - notfalls mit Hilfe Dritter - verschafft, Nachteile erleidet, gehört demgegenüber zum Kreis der persönlichen Eigenverantwortung. Vorliegend ist weder ersichtlich noch seitens der Antragstellerin und Beschwerdeführerin dargelegt, dass es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sich bereits vor dem 22. September 2004 über die Realisierbarkeit ihres Studienwunsches zu unterrichten oder unterrichten zu lassen. Nach alledem teilt der Senat ebenso wenig die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 1 HVVO-LSA bestimmte Frist unangemessen kurz sei, da nach den vorstehenden Ausführungen weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich ist, dass die rechtzeitige Bewerbung außerhalb der Kapazitäten bis zum 15. Juli für das maßgebliche Wintersemester nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich (gewesen) wäre.

Das Beschwerdevorbringen bietet dem Senat keinen Anlass, von seiner vorstehenden Rechtsauffassung abzuweichen, da den vorbezeichneten Bestimmungen sachlich entsprechenden Regelungen in § 3 Abs. 2 und 5 Vergabeverordnung ZVS-LSA sowie § 3 Abs. 1 und 5 HVVO-LSA n. F. ihre Rechtsgrundlage - weiterhin - in § 12 Nr. 6 HZulG LSA vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244 - nunmehr zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 250) - finden, wonach das im Sinne von § 1b HZulG LSA für das Hochschulwesen zuständige Ministerium ermächtigt wird, die Frist für Anträge auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen - wie hier - durch Verordnung zu regeln.

Der Antragsteller hat indes seinen Zulassungsantrag bei der Antragsgegnerin ebenso wenig bis zum 15. Juli 2005 gestellt, wenngleich ihm dies zumutbar war und hätte möglich sein müssen, weil die für das Wintersemester 2005/2006 jedenfalls bestehende Antrags- und Ausschlussfrist zum 15. Juli 2005 nicht nur nach den am 28. Mai 2005 in Kraft getretenen Bestimmungen der Vergabeverordnung ZVS-LSA und der HVVO-LSA n. F., sondern zuvor schon nach den Regelungen der bisherigen HVVO-LSA a. F. Geltung beansprucht hat(te).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG (in Kraft getreten am 01.07.2004 als Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I, S. 718). Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Danach ist der Auffangstreitwert anzunehmen, wenn der bisherige Sach- und Streitstand - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da der Antragsteller mittels Teilnahme am Losverfahren letztlich die Zulassung zum Studium begehrt und ausweislich der Beschwerde (weiterhin) geltend macht, besteht keine Veranlassung, den Auffangwert zu halbieren oder gar noch weiter zu reduzieren, weil die vom Antragsteller begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt (vgl. hierzu schon: 2. Senat des OVG LSA, etwa Beschluss vom 17. Februar 2004 - Az.: 2 O 823/03 -; siehe auch Beschlüsse des 3. Senates vom 7. Januar 2005 - Az.: 3 N 28/05 und 3 N 42/05 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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