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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 3 O 208/06
Rechtsgebiete: GKG, SGB VIII


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 3
SGB VIII § 39
Bei Klagen, mit denen laufende Leistungen der Sozialhilfe oder - wie hier- laufende Leistungen auf Pflegegeld gem. § 39 SGB VIII begehrt werden, bemisst sich die Festsetzung des Gegenstandswertes nach dem Jahresbetrag der laufenden Leistungen, sofern der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen nicht geringer ist (§ 42 Abs. 1 GKG analog).
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 3 O 208/06

Datum: 21.11.2006

Gründe:

Die Beschwerde der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2006, über die die bestellte Berichterstatterin gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbs. RVG als Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, den festgesetzten Gegenstandswert von 1.704,00 € auf 6.532,00 € zu erhöhen. Zur Begründung führt sie aus, dass statt des vom Verwaltungsgericht angenommenen Jahresbetrages für die streitige Pflegegeldleistung in Höhe von monatlich 142,00 € auf den Zeitraum 1. Juli 2006 bis April 2010 (Zeitpunkt der Volljährigkeit des Pfleglings) abzustellen sei (46 Monate a 142,00 € = 6.532,00 €).

Dieser Einwand greift nicht durch. Bei Streitigkeiten auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist grundsätzlich gem. § 52 Abs. 3 GKG die Höhe der (begehrten) Geldleistung maßgebend. Bei Streitigkeiten um wiederkehrende Leistungen scheidet die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 GKG hingegen aus; in diesen Fällen ist vielmehr grundsätzlich gem. § 42 Abs. 1 GKG (analog) einschlägig. Demzufolge bemisst sich bei Klagen, mit denen laufende Leistungen der Sozialhilfe oder - wie hier - laufende Leistungen auf Pflegegeld gem. § 39 SGB VIII begehrt werden, die Festsetzung des Gegenstandswertes nach dem Jahresbetrag der laufenden Leistungen, sofern der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen nicht geringer ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungszeitraum, der vom Hilfeempfänger in zulässiger Weise zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht werden kann, über den Zeitraum eines Jahres hinausgeht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 14.9.2004 - 3 O 277/04 - m. w. N.). Der Grund für die (entsprechende) Anwendung des § 42 Abs. 1 GKG (ehemals § 17 Abs. 1 GKG) im Sozialhilferecht und für vergleichbare Leistungen nach dem SGB VIII liegt darin, die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen mit existenzieller Bedeutung, wie sie auch laufende Leistungen nach dem BSHG und dem SGB VIII beinhalten, nicht durch zu hohe - möglicherweise abschreckende - Gebührenforderungen zu belasten (OVG NRW, Beschl. v. 6.4.2001 - 16 E 152/01 - FEVS 53, 68 f. m. w. N.).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren Gerichtskostenfrei ist gem. § 188 Satz 2 VwGO und Kosten nicht erstattet werden, § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

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