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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 3 O 35/06
Rechtsgebiete: RGebStV


Vorschriften:

RGebStV § 6
Das Antragserfordernis sowohl für die Regelbefreiungsgründe in § 6 Abs. 1 RGebStV wie für den Härtefall in § 6 Abs. 3 RGebStV lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller gehalten ist, einen bestimmten "Befreiungstatbestand" zu benennen und die Prüfung der Rundfunkanstalt ausschließlich hierauf zu beschränken wäre.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 3 O 35/06

Datum: 08.02.2007

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Dem Kläger ist unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, weil seine Klage auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei der allein gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Oktober 2005 im tenorierten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO); nach der vom Kläger eingereichten Erklärung gem. § 117 ZPO liegen auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor.

Im Übrigen, soweit mit der Klage die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, den Kläger bereits ab Antragstellung vom 28. April 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, ist die Beschwerde mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückzuweisen.

Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur "hinreichende" Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen (BVerfG 2. Senat, Beschl. v. 13.3.1990, - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347 (357)), wobei aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten insbesondere bei den von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Beschl. v. 7.4.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Rdnr. 8 zu § 166). Da das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren eine Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nur vorläufig vorzunehmen hat (Baumbach et al., Kommentar zur ZPO, § 114, Rz. 80) und die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern, ist es nicht erforderlich, der Prozesserfolg schon gewiss ist; es genügt vielmehr bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs (BVerwG; Beschluss vom 8.3.1999, NVwZ-RR 1999, S. 587). Schwierige Tatsachen- oder noch nicht geklärte Rechtsfragen brauchen im Prozesskostenhilfeverfahren ebenfalls keiner Klärung zugeführt zu werden (BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990, a. a. O.; BayVGH, Beschl. vom 22.6.2004 - 10 C 04.1496 -). Allerdings ist es erforderlich, dass mehr als eine nur theoretische Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht (BVerfG, Beschl. v. 4.2.1997 - 1 BvR 381/93 -, NVwZ 1997, 2102 (2103)).

In Anlegung dieser Maßstäbe besteht mehr als nur eine theoretische Möglichkeit dafür, dass sich der Kläger bei summarischer Prüfung wegen der begehrten Gebührenbefreiung hinsichtlich des Monats Oktober 2005 auf einen Regelbefreiungstatbestand und hinsichtlich der Monate Juni bis September 2005 auf einen besonderen Härtefall wird berufen können. Die in einem Härtefall gebotene Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hat der Beklagte nicht vorgenommen.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist der zum 1. April 2005 in Kraft getretene Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) i. d. F. des Art. 5 des vom 8. bis 15. Oktober 2004 unterzeichneten Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages gem. Landesgesetz vom 9. März 2005 (GVBl. LSA Nr. 16/2005, S. 122 f.). Nach § 6 Abs. 5 RGebStV wird der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Entscheidung über den Antrag auf den 1. des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den 1. des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Die letztgenannte Variante ist vorliegend nicht einschlägig. Dem Kläger wurde zuletzt bis zum 31. März 2005 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erteilt (vgl. Bl. 4 d. Beiakte A). Ein neuer Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wurde vom Kläger am 28. April 2005 unterschrieben und soll nach den bislang nicht infrage gestellten Angaben im Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2005 am 4. Mai 2005 eingegangen sein. Die klagweise geltend gemachte Gebührenbefreiung kommt hiernach nicht, wie im Klageantrag formuliert, bereits ab Antragstellung, sondern erst ab 1. Juni 2005 in Betracht. In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger Ende Oktober 2005 einen neuen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt hat, der Gegenstand eines vom 10. Dezember 2005 datierenden Ablehnungsbescheides des Beklagten ist (vgl. Bl. 30 u. 41 d. Beiakte B) und laut Klageschrift der Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27. August 2005 zum Streitgegenstand dieses Verfahrens gemacht worden sind, ist dem Klagebegehren nur für den Befreiungszeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. Oktober 2005 hinreichende Aussicht auf Erfolg beizumessen.

Für den Zeitraum Oktober 2005 geht der Beklagte in seiner Beschwerdeerwiderung vom 15. März 2006 selbst davon aus, dass der (Regel)Befreiungstatbestand gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV einschlägig und mittlerweile auch durch Vorlage des Bescheides des Arbeitsamtes A-Stadt - SGB II - vom 22. November 2005 (vgl. Bl. 63 f. d. GA) nachgewiesen ist. Dieser Bescheid weist den Kläger u. a. für den Monat Oktober 2005 als Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II aus und damit als zu dem Personenkreis gehörend, der auf entsprechenden Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV befreit wird.

Für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 30. September 2005 dürfte der Kläger als Bezieher von Arbeitslosengeld (nach SGB III) und Wohngeld (nach WoGG) zwar voraussichtlich nicht zum Kreis der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Personen zu zählen sein. Indes sprechen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Beklagten nach § 6 Abs. 3 RGebStV vorliegen, die der Beklagte bisher nicht getroffen hat, weil es seiner Auffassung nach an der erforderlichen Antragstellung fehlt und ein besonderer Härtefall i. S. des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht vorliege. Diese Auffassung vermag der Senat im Rahmen seiner summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage indes nicht zu teilen.

Gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Soweit auch diese Regelung an ein Antragserfordernis anknüpft, ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragspflicht die Einhaltung bestimmter Formerfordernisse oder eine ausdrückliche Bezeichnung des einschlägigen Befreiungstatbestandes verlangt. Davon geht letztlich auch der Beklagte aus, der in seiner Beschwerdeerwiderung ausführt, die Beantragung einer Rundfunkgebührenbefreiung sei grundsätzlich formlos möglich, lediglich zur besseren Orientierung und Erleichterung der Arbeit aller Beteiligten werde ein Antragsformular für die Regelbefreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV zur Verfügung gestellt (vgl. S. 3 d. SS v. 15.3.2006, Bl. 77 d. GA).

Einen entsprechenden Antrag auf Gebührenbefreiung hat der Kläger mit dem am 28. April 2005 unterschriebenen Formularvordruck gestellt, der am 4. Mai 2005 eingegangen sein soll. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat der Kläger im Formularantrag lediglich den Regelbefreiungstatbestand nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV angekreuzt und Kopien eines Wohngeldbescheides der Stadt A-Stadt vom 15. Dezember 2004 und eines Bewilligungsbescheides der Agentur für Arbeit Stendal über Arbeitslosengeld vom 20. November 2004 beigefügt. Eine Berufungsmöglichkeit auf die Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV sieht der Formularvordruck nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger weitere Sachangaben gemacht hat. Erstmals mit Widerspruchsschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. Juli 2005 wird die Erkrankung des Klägers (Zöliakie/Sprue) und ein erhöhter Kostenaufwand für Lebensmittel (Diät/glutenfreie Kost) und Medikamente in Höhe von 66,00 € monatlich geltend gemacht, wodurch die monatlichen Einkünfte abzüglich Miete und krankheitsbedingter Mehrausgaben unter den Bedarfsbetrag des Arbeitslosengeldes II sinken würden. In Bezug auf das Antragserfordernis des § 6 Abs. 3 RGebStV dürfte es sich indes voraussichtlich als unschädlich erweisen, dass der einen möglichen Härtefall rechtfertigende Sachvortrag erst nachträglich erfolgte und weiterhin ausdrücklich der Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV geltend gemacht wird.

Das Antragserfordernis sowohl für die Regelbefreiungsgründe in § 6 Abs. 1 RGebStV wie für den Härtefall in § 6 Abs. 3 RGebStV lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller gehalten ist, einen bestimmten Befreiungstatbestand zu benennen und die Prüfung der Rundfunkanstalt ausschließlich hierauf zu beschränken wäre. Soweit dem Antragsteller in § 6 Abs. 2 RGebStV die Pflicht auferlegt wird, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen, ist die Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht dem Wortlaut der Regelung nach nicht an einen bestimmten Zeitpunkt, insbesondere nicht an den der Antragstellung, geknüpft. Zwar geht die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages davon aus:

"Zusammen mit der Antragstellung sind jeweils die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage der entsprechenden Sozialleistungsbescheide gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der GEZ nachzuweisen" (vgl. LT-Drs. 4/1930 v. 8.12.2004, S. 49).

Indes hat eine solche verfahrensrechtliche Anforderung weder im maßgeblichen Rundfunkgebührenstaatsvertrag noch im Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag einen erkennbaren Niederschlag gefunden. Erst recht ergeben sich bislang keine Anhaltspunkte dafür, dass der Nachweispflicht materiell-rechtliche Auswirkungen i. S. eines Ausschlusstatbestandes beigemessen werden könnten (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 7.12.1995 - 2 S 1075/95 - juris). Es liegt vielmehr im Interesse des Antragstellers, der Nachweispflicht i. S. des § 6 Abs. 2 RGebStV frühzeitig zu entsprechen, da ansonsten über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes und die Gültigkeitsdauer der Befreiung (vgl. § 6 Abs. 6 RGebStV) nicht zu seinen Gunsten entschieden werden kann. Mit Blick auf die als Verpflichtungs- oder Bescheidungsbegehren einzustufende Klage auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, dürfte für die Beurteilung des Vorliegens eines Befreiungsgrundes die Sach- und Rechtslage des Befreiungszeitraumes maßgebend sein, wie sie sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz darstellt (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 7.12.1995, a. a. O.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rdnr. 217 f. [220, 222]).

Hieran gemessen erscheint ein Antragsteller nicht gehindert, nach Antragstellung weitere Tatsachen zu offenbaren und nachzuweisen, aus denen sich ein Grund für eine Befreiung von der Gebührenpflicht ergeben kann; entscheidend ist, dass diese Tatsachen in dem Zeitraum vorliegen, für den die Gebührenbefreiung begehrt wird. Die Rundfunkanstalt prüft insoweit umfassend, allerdings begrenzt auf den Sachvortrag des Antragstellers und die Erfüllung der Nachweispflicht gem. § 6 Abs. 2 RGebStV, ob die Voraussetzungen eines Regelbefreiungsgrundes (gem. § 6 Abs. 1 RGebStV) oder eines Härtefalles (gem. § 6 Abs. 3 RGebStV) erfüllt sind und entscheidet in letzterem Fall nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine unzureichende oder fehlerhafte Bezeichnung eines Befreiungsgrundes durch den Antragsteller dürfte sich nach alldem als rechtlich nicht relevant erweisen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.3.2006 - 4 PA 38/06 - juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 27.4.2006 - 2 K 155/06 - juris; VGH Baden-Württ., Urt. v. 7.12.1995, a. a. O.).

Der Kläger wird sich für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 30. September 2005 auch voraussichtlich mit Erfolg auf einen besonderen Härtefall i. S. des § 6 Abs. 3 RGebStV berufen können.

Dem Kläger stand in dieser Zeit ein geringeres Einkommen zur Verfügung als dem begünstigten Personenkreis in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV. Sein Einkommen, das sich aus monatlich 554,49 € Arbeitslosengeld (nach SGB III) und 49,00 € Wohngeld zusammensetzte, belief sich damit auf insgesamt 603,49 € pro Monat. Als Empfänger von Arbeitslosengeld II nach § 19 f. SGB II einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und damit Befreiungsberechtigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV hätte sich sein Einkommen mutmaßlich (unter Zugrundelegung des Bescheides des Arbeitsamtes A-Stadt vom 22.11.2005, Bl. 63 f. d. GA und des Bescheides des Altmarkkreises A-Stadt vom 27.10.2005, Bl. 68 f. d. GA) aus Regelleistungen in Höhe von monatlich 331,00 €, einem krankheitsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 66,47 € sowie monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 231,38 € zusammengesetzt und insgesamt 628,85 € betragen. Das fiktive Einkommen nach SGB II wäre damit um 25,36 € höher ausgefallen, als das tatsächlich erzielte Einkommen nach SGB III und WoGG. Ausweislich der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 4/1930 v. 8.12.2004, S. 49) sind die Befreiungstatbestände nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 zwar abschließend, ergänzend bleibt nach Abs. 3 für die Rundfunkanstalten aber die Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten. "Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann." Diese Voraussetzungen dürften nach der vorausgehenden Berechnung erfüllt sein.

Soweit der Beklagte einwendet, es gehe nicht zu seinen Lasten, wenn der Kläger es verabsäumt habe, ergänzende Leistungen nach SGB II zu beantragen, käme einem solchen Einwand - abgesehen von der Frage, ob etwaige Versäumnisse des Klägers dem unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" unterfallen oder erst bei der Ermessensausübung Berücksichtigung finden könnten - nur dann Bedeutung zu, wenn der Kläger auch einen Anspruch auf Zuschläge nach § 24 SGB II gehabt hätte. Dies erscheint indes schon deshalb zweifelhaft, weil der Zuschlag gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II an den Bezug von Arbeitslosengeld II "innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld" (Hervorhebung durch den Senat) anknüpft. Die Klärung der Frage, ob der Kläger zuschlagsberechtigt im vorgenannten Sinne gewesen wäre, wie auch des Bestehens fiktiver, nicht ausgeschöpfter Einkommensmöglichkeiten und ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV ist indes der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Die hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens wird durch derartige offene Tatsachen- und Rechtsfragen nicht infrage gestellt.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Bei einem erfolgreichen Beschwerdeverfahren ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei und Auslagen werden nicht erhoben gem. § 1 GKG i. V. m. Anl. 1 Nr. 5502, Vorbem. 9 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses. Soweit die Beschwerde teilweise zurückzuweisen war, bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist (vgl. Anl. 1 zum GKG Nr. 5502). Außergerichtliche Kosten werden gem. § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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