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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 23.12.2004
Aktenzeichen: 3 O 434/04
Rechtsgebiete: GVG, VwGO
Vorschriften:
GVG § 17a I | |
VwGO § 67 I |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 3 O 434/04
Datum: 23.12.2004
Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich der anwaltlich nicht vertretene Kläger gegen einen Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG wendet, ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger nicht die für einen Antrag bei dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO erforderliche Postulationsfähigkeit besitzt.
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt das (u. a.) auch für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der - vorliegend nicht gegebenen - Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe. § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO präzisiert oder dehnt anderenfalls damit den durch § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordneten Vertretungszwang auf Verfahrensabschnitte und Verfahren aus, die nicht oder nicht vollständig vor dem Oberverwaltungsgericht ablaufen. Hierzu gehören etwa Beschwerden, die nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen sind. § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO lässt nämlich § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich unberührt. Mithin umfasst § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO das gesamte Beschwerdeverfahren, insbesondere die Einlegung der Beschwerde selbst, ohne dass dieser Verfahrensabschnitt hätte besonders geregelt werden müssen. Damit ist bereits bei Einlegung der Beschwerde die ordnungsgemäße Vertretung im Sinne von § 67 Abs. 1 VwGO als Zulässigkeitsvoraussetzung beachtlich. Unabhängig davon stellt die Einlegung der Beschwerde selbst eine Antragstellung im Sinne von § 67 Abs. 1 VwGO dar, da diese in sich das Begehren enthält, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und ein weitergehender Antrag dazu regelmäßig entbehrlich ist.
Hiernach besteht auch für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht über Beschwerden nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG - wie im gegebenen Fall - sogenannter Anwaltszwang (ebenso: OVG Sachsen, Beschluss vom 18. Juni 1997 - Az.: 1 S 247/97 -, zitiert nach juris.web; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2002 - Az.: 4 E 105/02 -, NVwZ 2002, 885; OVG Bremen, Beschluss vom 5. September 2003 - Az.: 1 S 228/03 -, zitiert nach juris.web; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. September 2003 - Az.: 4 S 2023/03 -, zitiert nach juris.web; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 2004 - Az.: 8 E 10255/04 -, NVwZ-RR 2004, 543; nunmehr auch BayVGH, Beschluss vom 14. Oktober 2002 - Az.: 8 C 02.1574 -, NVwZ-RR 2003, 314). Das bedeutet, dass bereits die Einlegung eines Rechtsmittels - wie hier - allein Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 1 VwGO bezeichneten postulationsfähigen Vertretern vorbehalten ist. Über das hier versäumte Erfordernis, sich anwaltlich vertreten zu lassen, ist der Kläger mit richterlicher Hinweisverfügung vom 9. Dezember 2004 belehrt worden, ohne dass er dieses Versäumnis innerhalb der ihm gesetzten Frist beseitigt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war nicht gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen, da Gründe nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine Zulassung nicht gegeben sind.
Dieser Beschluss ist infolge der Nichtzulassung der Beschwerde unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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