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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 3 O 443/08
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
ZPO § 121
1. Die Änderung der Beiladungsentscheidung in einem Prozesskostenhilfe teils bewilligenden, teils ablehnenden Beschluss eröffnet hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe keine neue Rechtsmittelfrist.

2. Soweit für das Klagebegehren Prozesskostenhilfe versagt worden ist, besteht kein Anspruch auf die Beiordnung eines "PKH-Anwalts", weil die Beiordnung nach § 121 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraussetzt.


Gründe:

Soweit sich die am 23. April 2008 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dessau-Roßlau vom 14. Februar 2008 richtet, ist die Beschwerde unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Die Beschwerde wahrt nicht die zweiwöchige Beschwerdefrist gem. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, über die der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ordnungsgemäß belehrt worden ist. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde der Prozesskostenhilfebeschluss vom 14. Februar 2008 am 22. Februar 2008 zugestellt, so dass die Beschwerdefrist mit Ablauf des 7. März 2008 geendet hat. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Rechtsmittelfrist für den Beschluss vom 14. Februar 2008 wird auch nicht deshalb neu eröffnet, weil der Beschluss vom 14. Februar 2008 durch den Beschluss vom 8. April 2008 teilweise geändert wurde. Rechtsmittelfähig ist nur die Änderungsentscheidung (Beschl. v. 8. April 2008), nicht aber die abgeänderte Entscheidung (Beschl. v. 14. Februar 2008).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2008 ist zulässig, aber unbegründet.

Mit Beschluss vom 8. April 2008 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. April 2008 (Bl. 112 d. GA) den Beschluss vom 14. Februar 2008 in Bezug auf die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgeändert und, soweit dem Kläger für sein, die Monate Februar und Mai 2007 betreffendes Verpflichtungsbegehren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin W. zur Vertretung seiner Interessen beigeordnet worden ist, nunmehr Rechtsanwältin C. an Stelle von Rechtsanwältin W. beigeordnet. Soweit der Antrag im Übrigen abgelehnt wurde, bezieht sich dies bei verständiger Würdigung auf die weiteren streitgegenständlichen Monatsbeiträge, hinsichtlich derer im Beschluss vom 14. Februar 2008 bereits die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt worden ist und für die insoweit eine Änderung der Beiordnung nicht in Betracht kam. Eine erneute Entscheidung über die Versagung der Prozesskostenhilfe ist im Beschluss vom 8. April 2008 nicht erfolgt; hierzu bestand auch keine Veranlassung, weil sich der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. April 2008 ersichtlich nur auf die Änderung der Beiordnungsentscheidung i. S. des § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO bezieht und eine erneute Entscheidung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe weder ausdrücklich noch sinngemäß beantragt wurde. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 16. April 2008 ergänzend vorgetragen hat, hat das Verwaltungsgericht diesen Sachvortrag seinem Beschluss vom 8. April 2008 nicht zugrunde gelegt, weil der vorgenannte Beschluss lt. Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits am 11. April 2008 zugestellt worden ist.

Nach alldem enthält der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2008 lediglich eine Änderung der Beiordnungsentscheidung, nicht aber eine erneute Sachentscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Kläger vermag daher mit seiner Beschwerdebegründung, die die familiäre Einkommenssituation für die Monate Oktober 2006 bis Juli 2007 wiederholt und vertiefend darlegt, womit die Erfolgsaussicht des Klagebegehrens und damit eine Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe plausibel gemacht werden soll (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO), nicht durchzudringen. Für die allein (noch) anfechtbare Beiordnungsentscheidung kommt es auf die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht an.

Hinsichtlich der Änderung der Beiordnungsentscheidung lässt der Senat dahingestellt, ob das Ausscheiden der ursprünglich beigeordneten Rechtsanwältin W. aus der Kanzlei der derzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Änderung der Beiordnungsentscheidung zu rechtfertigen vermag. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass - unbeschadet der Regelung der §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO - einer zum Nachteil des Rechtsmittelführers gereichenden Änderung des angefochtenen Beschlusses das Verbot der reformatio in peius entgegensteht (vgl. BGH, Beschl. v. 08.07.2004 - IX ZB 565/02 - juris; Thür. LSG, Beschl. v. 30.06.2003 - L 6 B 16/03 RJ - juris; Sächs. LSG, Beschl. v. 22.10.2004 - L 6 B 140/04 SB - PKH - juris). Im vorliegenden Fall ist bei verständiger Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens jedenfalls davon auszugehen, dass die Beiordnungsentscheidung nur im Umfang der Ablehnung des Änderungsantrages angefochten werden sollte. Soweit der Änderungsantrag abgelehnt wurde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit für das Klagebegehren Prozesskostenhilfe versagt wurde, besteht kein Anspruch auf die Beiordnung eines "PKH-Anwalts", weil die Beiordnung nach § 121 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraussetzt (Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rdnr. 32; LG Berlin, Beschl. v. 13.09.1963 - 82 T 66/63 - JurBüro 1964, 127).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtskosten gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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