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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 10.09.2009
Aktenzeichen: 3 O 788/08
Rechtsgebiete: RGebStV


Vorschriften:

RGebStV § 3 Abs. 2 Nr 9
RGebStV § 4 Abs. 2
Die Erklärung des Rundfunkteilnehmers, "keine Empfangsgeräte im Haushalt" bezeichnet nicht ausreichend den "Grund der Abmeldung" i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV, weil sie nicht hinreichend plausibel macht, dass und ab welchem Zeitpunkt der Rundfunkteilnehmer keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte mehr innehatte und keine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung mehr treffen konnte und/oder die technischen Voraussetzungen des Bereithaltens zum Empfang entfallen sind.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen werden (§§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO):

Gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Eine (wirksame) Anzeige im vorgenannten Sinne erfordert, dass der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt die in § 3 Abs. 2 RGebStV genannten Daten mitteilt und auf Verlangen nachweist; gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ist der "Grund der Abmeldung" mitzuteilen. Der Kläger hat in dem von ihm verwandten "Abmelde"-Formular unter Datum vom 17. September 2006 hierzu angegeben: "Keine Empfangsgeräte im Haushalt". Diese Erklärung ist nicht ausreichend, weil sie nicht hinreichend plausibel macht, dass und ab welchem Zeitpunkt der Kläger keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte mehr inne hatte und keine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung mehr treffen konnte und/oder die technischen Voraussetzungen des Bereithaltens zum Empfang entfallen sind (vgl. Naujock in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, § 1 RGebStV, Rdnr. 31, 38 zu den Anforderungen an einen Rundfunkteilnehmer).

Die Abmeldung verlangt aus der allein maßgeblichen Sicht der Rundfunkanstalt einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass der die Anzeige abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zum Empfang bereit hält (vgl. Gall in: Hahn/Vesting (Hrsg.), a.a.O, § 3 Rdnr. 12 m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 08.12.2008 - 7 C 08.1000 - Juris; OVG NRW, Beschl. v. 08.04.2009 - 8 A 190/07 - Juris). Eine solche Erklärung hat der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht abgegeben; vielmehr hat er präzisierende Angaben, insbesondere zum Verbleib der Geräte mit anwaltlichen Schreiben vom 22.01.2007 und 07.01.2007 (Bl. 33 und 53 der Beiakte A) und selbst mit Klageschrift vom 15. Februar 2008 ausdrücklich verweigert. Erstmals mit Schriftsatz vom 08. Mai 2008 erklärte der Kläger, dass die vorhandenen Empfangsgeräte defekt gewesen seien und nicht mehr benutzt werden konnten, weshalb sie entfernt worden seien.

Unbeschadet der Frage, welche rechtlichen Auswirkungen dieser Erklärung beizumessen sind angesichts des Umstandes, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang der Landesrundfunkanstalt "unverzüglich" anzuzeigen ist (vgl. hierzu Niedersächsische OVG, Beschl. v. 21.04.2008 - 4 ME 122/08 - Juris), sind auch diese Angaben zu unsubstantiiert und lassen nicht erkennen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise die Geräte in ihrer Nutzung eingeschränkt waren und inwiefern ihre "Entfernung" den Schluss rechtfertigt, dass und wann sie endgültig abgeschafft bzw. aus der Verfügungsgewalt des Klägers entlassen wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gemäß §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziff. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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