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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: 4 K 26/06
Rechtsgebiete: AG AbwAG LSA


Vorschriften:

AG AbwAG LSA § 7 II 1
Eine Regelung in einer Satzung über die Abwälzung von Abwasserabgaben, wonach vermutet wird, dass der Eigentümer/Erbauberechtigte des Grundstücks, von dem aus eine Direkteinleitung erfolgt, die Sachherrschaft über die Direkteinleitung ausübt, und nur an Stelle des Eigentümers/Erbbauberechtigten die Person tritt, die die Sachherrschaft tatsächlich ausübt, wenn der Eigentümer/Erbbauberechtigte die Sachherrschaft tatsächlich nicht ausübt und dies der abgabeerhebenden Körperschaft gegenüber innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe des Abgabebescheides nachweist, ist bei einer Kleinstadt im ländlich geprägten Raum grundsätzlich nicht zu beanstanden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 4 K 26/06

Datum: 27.04.2006

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin zur Abwälzung der Abwasserabgabe bei Kleineinleitern vom 27. März 2001 i.d.F. der rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 15. Juni 2004. Sie sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt und werden nach eigenen Angaben auf der Grundlage der Satzung zu einer Zahlung in Höhe von 36,- € im Jahr herangezogen.

Mit dem am 10. Januar 2005 gestellten Normenkontrollantrag machen die Antragsteller geltend, die Satzung sei rechtsunwirksam. Sie ordne in ihrem § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 an, dass der Grundstückseigentümer abgabepflichtig sei, wenn er nicht binnen zwei Monaten nach Erlass des Abgabenbescheides nachweise, dass er nicht Direkteinleiter sei. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers (vgl. § 7 AG AbwAG LSA) hätten die Kommunen ausschließlich die Möglichkeit, die Abwasserabgabe auf die (tatsächlichen) Verursacher abzuwälzen. Eine Koppelung an den - zumal noch fristgebundenen - Nachweis einer Nichtverursachereigenschaft sei unzulässig. Nach der Rechtsprechung gebe es keine Fiktion, dass das privatrechtliche Eigentum am Grundstück die Eigenschaft eines Abwassereinleiters indiziere. Die Regelung sei daher willkürlich. Im Übrigen widerspreche diese Bestimmung auch dem Verfahrensrecht. Der jeweilige Abgabenbescheid werde regelmäßig nach einem Monat bestandskräftig. Soweit die Zweimonatsfrist der Satzungsregelung faktisch als Verlängerung der Widerspruchsfrist wirken solle, verstoße sie gegen höherrangiges Recht (vgl. § 70 VwGO).

Weiterhin sei davon auszugehen, dass auch die Bestimmung des Abgabesatzes mit 18,- € pro Person und Jahr (§ 5 der Satzung) zumindest zwischenzeitlich nichtig geworden sei. Die Abwasserabgabe sei dynamisch und werde für jedes Kalenderjahr unter anderem aufgrund der festgestellten Schadstoffwerte neu festgesetzt. Da ausschließlich die vom Landesverwaltungsamt je Kalenderjahr tatsächlich erhobene Abwasserabgabe abwälzbar sei, verbiete sich - jedenfalls längerfristig - ein statischer Betrag bei der Abwälzung auf die Direkteinleiter. Es handele sich dann um eine Abwasserabgabensteuer.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Satzung der Antragsgegnerin über die Abwälzung der Abwasserabgabe bei Kleineinleitern vom 27. März 2001 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. Juni 2004 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, bei der von ihr aufgestellten Gesetzesfiktion handele es sich um eine widerlegbare Vermutung, wie sie in vielen Normen zum Ausdruck komme. Es sei nicht erkennbar, warum keine widerlegbare Vermutung habe aufgenommen werden können. Darüber hinaus seien die Antragsteller der Meinung, der Abgabensatz sei nichtig, weil die Abwasserabgabe dynamisch sei. Dies sei unrichtig. Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter bemesse sich gerade nicht nach den festgestellten Schadstoffwerten. Sie sei daher auch nicht dynamisch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO); die Beteiligten wurden hierzu angehört.

1. Der Normenkontrollantrag ist nur zulässig, soweit er sich gegen die mit der 1. Änderungssatzung vom 15. Juni 2004 eingeführten Bestandteile der Abwasserabgabeabwälzungssatzung der Antragsgegnerin - AAS - richtet.

a) Der Antrag der Antragsteller ist am 10. Januar 2005 und damit sowohl nach Abschluss der Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung als auch innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Da die von den Antragstellern gerügten Regelungen in § 3 Abs. 1 und 3 AAS erst mit dieser Änderungssatzung eingeführt worden sind, ist insoweit auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Änderungssatzung am 5. Juli 2004 abzustellen. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ist ebenfalls gegeben, weil sie unstreitig als Grundstückseigentümer gem. § 3 Satz 1 AAS von der Satzung betroffen sind.

Für die anderen Regelungen der AAS ist die Antragsfrist abgelaufen; durch eine Änderung einzelner Normen einer Satzung wird die Frist nicht für die gesamte Satzung neu in Gang gesetzt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. A., § 47 Rdnr. 83).

Soweit die Antragsteller geltend machen, die Bestimmung des Abgabesatzes in § 5 AAS sei zumindest zwischenzeitlich nichtig geworden, ist schon problematisch, ob bei einer nachträglichen Unwirksamkeit der Norm die Fristbestimmung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht oder nur eingeschränkt gilt (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 25. März 2004 - 25 N 01.308 -, BauR 2005, 515; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 47 Rdnr. 38; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rdnr. 85; a.M. für funktionslos gewordene Bebauungspläne: OVG Niedersachsen, Urt. v. 16. November 2004 - 9 KN 249/03 -, BauR 2005, 523; offen gelassen für solche Bebauungspläne: BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 1998 - 4 CN 3/97 -, NVwZ 1999, 986 f.).

Diese Frage muss aber nicht abschließend entschieden werden, weil kein Fall einer nachträglichen Unwirksamkeit vorliegt. Dies ergibt sich aus folgendem: Gemäß § 5 Abs. 2 AAS (beträgt) "die Abgabenhöhe für die Jahre 1993 bis 1996 (einschließlich) 30,- DM je Einwohner und Jahr, ab 1997 35,- DM je Einwohner und Jahr zuzüglich Verwaltungs- und Nebenkosten". Die Abgabe berechnet sich gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAS nach der Zahl der Einwohner des Grundstücks zum 30. Juni des jeweiligen Veranlagungsjahres nach den Daten des Melderegisters. Soweit die Antragsteller rügen, damit sei in unzulässiger Weise ein statischer Betrag festgesetzt worden, während die Abwasserabgabe dynamisch sei und für jedes Kalenderjahr unter anderem auf Grund der festgestellten Schadstoffwerte neu festgesetzt werde, verkennen sie die Systematik des Abwasserabgabengesetzes. Denn die von der Antragsgegnerin an das Land für Kleineinleitungen zu zahlende Abwasserabgabe ist nicht in der Weise dynamisch wie es die Antragsteller verstehen. Eine Ermittlung der Schadeinheiten wie in §§ 4 und 5 AbwAG auf der Grundlage der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers findet gerade nicht statt. Der zu zahlende Abgabesatz ist vielmehr gem. § 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG für jede Schadeinheit ab 1. Januar 1993 auf 60,- DM, ab 1. Januar 1997 auf 70,- DM und ab 1. Januar 2002 auf 35,79 € festgesetzt. Die Zahl der Schadeinheiten beträgt gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG bei den hier streitigen Kleineinleitungen die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. In dem dazu ergangenen § 5 AG AbwAG LSA wird nur festgelegt, welche Einwohner bei der Berechnung oder Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner - ohne dass die Hälfte-Regelung verändert wird - unberücksichtigt bleiben (Abs. 1) und welcher Zeitpunkt für die Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner gilt (Abs. 2). Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AG AbwAG LSA ist bei der Abwälzung von der berechneten oder geschätzten Zahl der Einwohner gem. § 5 auszugehen. Dadurch, dass die Antragsgegnerin die Hälfte des in § 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG festgesetzten Abgabesatzes pro Einwohner des Grundstücks zu einem bestimmten Zeitpunkt ansetzt, hat sie einen Abgabemaßstab gewählt, der - wenn überhaupt - schon mit In-Kraft-Treten der Satzung der Antragsgegnerin zur Abwälzung der Abwasserabgabe bei Kleineinleitern vom 27. März 2001 unwirksam war (vgl. dazu aber VGH Bayern, Urt. v. 10. September 1993 - 23 N 90.2747 -, NVwZ-RR 1994, 353 f.; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG § 9 AbwAG Rdnr. 16 S. 9 m.w.N.), dessen Rechtmäßigkeit also nur durch einen Normenkontrollantrag gegen diese Satzung innerhalb der Antragsfrist hätte überprüft werden können. Die Regelung ist keinesfalls erst nachträglich unwirksam geworden.

2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Die mit der 1. Änderungssatzung eingeführten Bestandteile der Satzung sind nicht ungültig i.S.d. § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 1 VwGO.

Die Regelung zu den Abgabepflichtigen in § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 AAS, wonach vermutet wird, dass der Eigentümer/Erbbauberechtigte des Grundstücks, von dem aus eine Direkteinleitung erfolgt, die Sachherrschaft über die Direkteinleitung ausübt, und in § 3 Abs. 3 AAS, wonach an Stelle des Eigentümers/Erbbauberechtigten die Person tritt, die die Sachherrschaft tatsächlich ausübt, wenn der Eigentümer/Erbbauberechtigte die Sachherrschaft tatsächlich nicht ausübt und dies der Stadt gegenüber innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe des Abgabebescheides nachweist, ist nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAS der Direkteinleiter abgabepflichtig, d.h. die Person, die die letzte Ursache dafür setzt, dass Abwasser in den natürlichen Wasserkreislauf gelangt. Nur diese Bestimmung des Kreises der Abgabepflichtigen ist mit § 7 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA vereinbar, wonach die Abwälzung auf die Abwassereinleiter erfolgt. Die unmittelbare Verpflichtung des Grundstückseigentümers dagegen ist nach dem Landesrecht nicht möglich (vgl. OVG LSA, Beschlüsse v. 27. April 2006 - 4 K 89/06 - und v. 21. Februar 2006 - 4 L 28/06 -).

Da bei der hier gegebenen Sachlage (Kleinstadt in ländlich geprägten Raum) im Regelfall davon auszugehen ist, dass der Grundstückseigentümer auch die Sachherrschaft über die Abwasseranlage auf dem Grundstück ausübt und damit Einleiter ist, ist die Einführung einer widerlegbaren Vermutung - bei der es sich im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Antragsteller gerade nicht um eine gesetzliche Fiktion handelt - satzungsrechtlich zur Verwaltungsvereinfachung erlaubt. Denn bei der Abwälzung der Abwasserabgabe handelt es sich wie im sonstigen Abgaberecht um ein Massengeschäft, in dem typisierende und generalisierende Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung erlaubt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 -, zum Zweitwohnungssteuerrecht). Es ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht, dass die tatsächliche Situation im Gemeindegebiet dergestalt ist, dass eine tatsächliche Grundlage für eine solche Vermutung nicht gegeben ist. Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass nach dem Willen des Landesgesetzgebers die Kommunen ausschließlich die Möglichkeit hätten, die Abwasserabgabe auf die (tatsächlichen) Verursacher abzuwälzen, folgt daraus entgegen ihrer Auffassung nicht, dass eine widerlegbare Vermutung der Einleitereigenschaft dadurch ausgeschlossen ist. Die Antragsgegnerin ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAS der gesetzlichen Vorgabe nachgekommen und hat lediglich in § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 AAS eine zusätzliche Regelung zur Ermittlung des Direkteinleiters aufgenommen.

Die Vorteile der Typisierung stehen weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen. An die Widerlegbarkeit der Vermutung sind nach der Satzung keine besonderen Vorgaben geknüpft, welche es dem Grundstückseigentümer übermäßig erschweren, den Nachweis der fehlenden Einleitereigenschaft zu führen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Grundstückseigentümer durch die angegriffene Regelung in der praktischen Rechtsanwendung kaum schlechter gestellt werden. Es spricht Einiges dafür, dass ohne ein solche Regelung die Antragsgegnerin auf Grund des - nicht unbeträchtlichen - Verwaltungsaufwands zur Ermittlung des jeweiligen Einleiters auf den Grundstücken im Verwaltungsverfahren sowie angesichts der Annahme, dass der Grundstückseigentümer im Regelfall ohnehin der Einleiter ist, ebenfalls ohne weitere Prüfung den jeweiligen Grundstückseigentümer als Einleiter ansehen und heranziehen würde. Dagegen könnte der Grundstückseigentümer lediglich mit dem Hinweis auf seine fehlende Einleitereigenschaft Widerspruch erheben. Eine entsprechende Aufklärung würde dann im Widerspruchsverfahren erfolgen. Dass die Antragsgegnerin nicht in dieser Weise vorgegangen ist, sondern unmittelbar in der Satzung eine entsprechende Regelung getroffen hat, führt letztlich zu einer Verbesserung der Situation der Pflichtigen. Nicht nur wird die Vorgehensweise dadurch transparent und nachvollziehbar, sondern mit der Regelung in § 3 Abs. 3 AAS wird auch die Rechtsschutzmöglichkeit des herangezogenen Grundstückseigentümers verstärkt. Denn sonst hätte er nur die Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 70 Abs. 1 VwGO), um geltend zu machen, dass er nicht der Einleiter ist, während er nun über die Widerspruchsfrist hinaus einen weiteren Monat Zeit hat. Außerdem kann er auch schon vorher an die Antragsgegnerin herantreten, um die Sachlage zu klären. Zwar wird der Grundstückseigentümer durch § 3 Abs. 3 AAS dazu verpflichtet, die Vermutung zu widerlegen, während ohne eine solche Bestimmung die Antragsgegnerin von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären hätte. Aber auch dann wäre der Grundstückseigentümer wegen seiner Sachnähe dazu verpflichtet, substantiiert darzulegen, wer tatsächlich Einleiter ist. Unterließe er dies und würde er sich nur auf ein pauschales Bestreiten beschränken, könnte dies die Antragsgegnerin zu seinen Lasten werten. Die Beweislast für das Fehlen der Einleitereigenschaft liegt daher im Regelfall immer bei dem Grundstückseigentümer.

Die Regelung in § 3 Abs. 3 AAS, wonach an die Stelle des Eigentümers/Erbbauberechtigten die Person, die die Sachherrschaft tatsächlich ausübt, ist dahingehend auszulegen, dass die Antragsgegnerin damit verpflichtet wird, den gegenüber dem Grundstückseigentümer erlassenen Abgabebescheid gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 130 Abs. 1 AO zurückzunehmen und ihr Ermessen dahingehend auszuüben. Es steht der Antragsgegnerin auch durchaus frei, trotz der Bestandskraft eines Abgabebescheides in ihrer Satzung eine solche materiell-rechtliche Verpflichtung aufzunehmen. Eine Verlängerung der Widerspruchsfrist ist damit entgegen der Annahme der Antragsteller nicht verbunden, weil der Grundstückseigentümer darauf beschränkt ist, die fehlende Einleitereigenschaft geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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