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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 28.10.2009
Aktenzeichen: 4 L 117/07
Rechtsgebiete: KAG LSA


Vorschriften:

KAG LSA § 6 Abs. 1 Satz 1
KAG LSA § 6 Abs. 6 Satz 3
1. Voraussetzung für die Herstellung einer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zur Abwasserentsorgung ist die Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft. Ihr kommt dabei ein regelmäßig als Planungsvermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet.

2. Die Einbeziehung auch solcher Ersatzinvestitionen, die erst nach der wesentlichen Fertigstellung der Anlage im Übrigen durchgeführt werden, widerspricht nicht Sinn und Zweck des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA.


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit welchem er zur Zahlung eines "Verbesserungsbeitrages" herangezogen wurde.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück 298/24, Flur A, in A-Stadt. Das 1.763 m² große Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Es war bereits vor dem 15. Juni 1991 an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2004 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines "Verbesserungsbeitrages" in Höhe von 1.350,05 € heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2004 zurück.

Mit der dagegen am 7. Oktober 2004 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, in den Aufwand zur Berechnung des Beitragssatzes dürften die für einen Zeitraum bis zum Jahr 2025 geplanten zukünftigen Investitionen zur Sanierung der Altkanäle nicht einbezogen werden, weil der Sanierungsaufwand über Gebühren gedeckt werde.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat der Klage mit Urteil vom 7. März 2007 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Abwasserabgabensatzung des Beklagten vom 2. April 2003 wegen des darin enthaltenen Beitragssatzes von 0,62 € nichtig sei. Der Beitragssatz überschreite den Aufwand, der erforderlich sei, um auch die Abwasserbeseitigung jener Grundstücke zu bewältigen, die vor dem 15. Juni 1991 bereits an eine öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gewesen seien.

Neben den auf die Altanschließer entfallenden Kosten der der Fertigstellung der Kläranlage dienenden baulichen Maßnahmen in Höhe von 418.255,90 € könne zwar grundsätzlich Sanierungsaufwand für Altkanäle eingestellt werden; dieser müsse indessen herstellungsbedingt sein. Der Beklagte könne daher allenfalls einen Teil des auf 2.758.596,80 € bezifferten Aufwands für die Sanierung der Altkanäle einstellen. Unberücksichtigt bleiben müsse jedenfalls der ab 2017 vorgesehene Sanierungsaufwand, weil dieser nicht der herstellungsbedingten Sanierung der vorhandenen Anlagen diene. Ersatzinvestitionen in Anlagen, die bereits am 15. Juni 1991 vorhanden gewesen seien, seien nur dann bei der Ermittlung des besonderen Herstellungsaufwandes berücksichtigungsfähig, wenn diese Anlagen ausgehend von dem Zeitpunkt ihrer Schaffung jedenfalls zeitnah mit der Fertigstellung der Anlage im Übrigen notwendigerweise ersetzt werden müssten. Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang zur Herstellung der Gesamtanlage bestehe jedenfalls dann nicht mehr, wenn wesentliche Teile der Anlage bereits errichtet seien und die in den Aufwand eingestellten Maßnahmen weit jenseits dieses Zeitpunkts verwirklicht werden sollen.

Der Zeitpunkt, in welchem vorliegend alle wesentlichen Teile der Gesamtanlage errichtet gewesen seien, ergebe sich bei einer Gesamtschau der getätigten Investitionen und des Anschlussgrades. Vor dem Hintergrund, dass ein Anschlussgrad von lediglich 82 % geplant gewesen sei, seien Ende 2001 fast alle Grundstücke an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gewesen. Mithin sei die Anlage zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen errichtet gewesen. Die vom Beklagten geplanten Investitionen im Hinblick auf die Altkanäle hätten sich hingegen bis ins Jahr 2025 erstrecken sollen; von einem zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der Gesamtanlage könne somit nicht mehr gesprochen werden. Selbst bei Berücksichtigung von bis zum Jahr 2016 entstehenden Kosten würde sich der Beitragssatz nicht rechtfertigen.

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Die Bestimmung des Zeitpunktes von Sanierungsmaßnahmen liege im weiten Organisationsermessen, das gerichtlich anerkannt sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von ihm angenommenen Sanierungszeitraum um eine Prognose handele, die auch durch den Eintritt von vorzeitigem Sanierungsbedarf auslösenden Ereignissen eine Änderung erfahren könne. Entscheidend sei vielmehr, dass die in den Jahren 1975 bis 1988 in A-Stadt verlegten Kanäle Eigenschaften aufwiesen und zu Befunden führten, die man bei heute entsprechend den Regeln der Technik hergestellten Kanälen nicht erwarten müsse und die eine deutlich verkürzte Nutzungsdauer erwarten lasse. Allen diesen Kanälen sei eigen, dass sie zu den vor 1991 hergestellten Altanlagen gehörten, die noch nicht unter den Tatbestand der Herstellung im Rechtssinne fielen. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zum besonderen Herstellungsbeitrag stelle darauf ab, dass eine Anlage im Rechtssinne hergestellt sein müsse (Beschl. v. 18.11.2004 - 1 M 61/04 -). Daher sei auch zu unterscheiden zwischen dem Austausch eines Kanals, der vor 1991 und dem Austausch eines Kanals, der nach 1991 hergestellt worden sei. Nur im ersteren Fall könne noch der Tatbestand der Herstellung erfüllt werden, während es im zweiten Fall um die Erneuerung eines schon hergestellten Kanals im Rechtssinne gehe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 7. März 2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert: Es liege nicht im Organisationsermessen des Beklagten zu bestimmen, ob und wann die Anlage hergestellt sei. Dies sei vielmehr dann der Fall, wenn die wesentliche Anlage fertig gestellt und funktionstüchtig sei. Dies sei zumindest spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide auch nach Auffassung des Beklagten der Fall gewesen, weil es sich nicht um Vorausleistungsbescheide, sondern um endgültige Beitragsbescheide handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; denn der streitbefangene Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Beitrages ist § 3 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2b der Abwasserabgabensatzung des Beklagten vom 2. April 2003 (AAS). Gemäß § 1 Abs. 2b AAS erhebt der Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Verbesserung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage Verbesserungsbeiträge. Die Bestimmung eines besonderen Beitragssatzes in § 3 Abs. 3 AAS für Grundstücke, die am 15. Juni 1991 an die seinerzeit bestehenden Kläranlagen in A-Stadt sowie in der Gemeinde L. einschließlich ihres Ortsteiles S. angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten, entspricht dem § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA.

Für Grundstücke, denen bereits bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes eine Anschlussmöglichkeit durch eine zentrale leitungsgebundene Einrichtung geboten war, können (allgemeine) Herstellungsbeiträge i.S.d. § 3 Abs. 1 AAS nicht verlangt werden, weil für Investitionen, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes abgeschlossen wurden, eine Beitragspflicht nach § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA nicht entsteht. Das hindert den Beklagten indes nicht, von denjenigen, die - wie vorliegend - bereits bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine öffentliche leitungsgebundene Abwassereinrichtung angeschlossen waren, besondere Herstellungsbeiträge zu erheben, die dem in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers Rechnung tragen, Altanschlussnehmer zu privilegieren, indem sie nicht mit dem Aufwand belastet werden, der nach Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes für die Anschlussnahme weiterer Grundstücke angefallen ist (OVG LSA, Urt. v. 04.12.2003 - 1 L 226/03 -; Beschl. v. 18.11.2004, a.a.O.). Dass das Gesetz die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung öffentlicher leitungsgebundener Einrichtungen zulässt, folgt im Übrigen aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA.

Zwar handelt es sich entgegen der Bezeichnung des in § 3 Abs. 3 AAS bestimmten Beitrages nicht um einen Verbesserungsbeitrag. Die Verbesserung einer Einrichtung setzt voraus, dass die Einrichtung im Rechtssinne geschaffen worden ist, weil die Verbesserung einer noch nicht hergestellten Einrichtung nicht möglich ist. Im Rechtssinne hergestellt ist die Einrichtung des Beklagten indes erst, wenn die Gesamtanlage in der gesamten Ausdehnung entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten betriebsbereit geschaffen worden ist (OVG LSA, Urt. v. 04.12.2003, a.a.O.), wovon offensichtlich auch das Verwaltungsgericht nicht ausgeht, wenn es annimmt, dass die Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten im Jahr 2001 (lediglich) in wesentlichen Teilen errichtet war. Handelt es sich bei dem Beitrag nach § 3 Abs. 3 AAS demnach um einen wegen der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA notwendigen besonderen Herstellungsbeitrag i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, so ist die satzungsrechtliche Regelung gleichwohl nicht zu beanstanden, weil die fehlerhafte Bezeichnung eines beitragsfähigen Tatbestandes nicht zu dessen Nichtigkeit führt; denn § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA setzt nur voraus, dass der Abgabentatbestand bestimmt ist. Die zutreffende Bezeichnung des in der Satzung zu bestimmenden Tatbestandes ist jedoch nicht Voraussetzung für ihre Wirksamkeit (OVG LSA, Urt. v. 04.12.2003, a.a.O.).

Der in § 4 Abs. 2 AAS bestimmte Beitragssatz verstößt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zum Ausdruck gebrachte Aufwandsüberschreitungsverbot, mit dem Beitragsaufkommen den beitragsfähigen Aufwand zu überdecken. Zum beitragsfähigen Aufwand gehört beim Herstellungsbeitrag der gesamte Aufwand, der notwendig ist, um die Anlage entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept zu schaffen. Dabei ist, um den Anforderungen des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA zu genügen, lediglich der Aufwand abzuziehen, der notwendig geworden ist, um nach dem 15. Juni 1991 erstmals Grundstücken eine Anschlussmöglichkeit zu bieten (OVG LSA, Urt. v. 19.05.2005 - 1 L 252/04 -; Beschl. v. 18.11.2004, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Klägers sind bei der Bemessung des Aufwands nicht nur die bis zur Zustellung des Beitragsbescheides entstandenen Aufwendungen zu berücksichtigen, weil (auch) der besondere Herstellungsbeitrag zur Abgeltung des Gesamtaufwandes dient, der dem Abwasserbeseitigungspflichtigen entsteht, um eine Anlage entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept zu schaffen. Die Schaffung der Gesamtanlage ist jedoch nicht erst mit der Schaffung der Anschlussmöglichkeit für das jeweilige Grundstück oder mit der Zustellung von Beitragsbescheiden abgeschlossen, sondern erst dann, wenn das Bauprogramm entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept verwirklicht worden ist.

Die Herstellung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA umfasst sämtliche Verrichtungen zur erstmaligen Schaffung einer kommunalen öffentlichen Einrichtung (OVG LSA, Urt. v. 19.05.2005, a.a.O., m.w.N.), mithin alle baulichen Maßnahmen, die diesem Zweck dienen. Allerdings sind die Merkmale der erstmaligen Fertigstellung durch das Gesetz nicht vorgegeben; auch bedarf es dafür keiner Regelung in der Satzung. Vielmehr besteht bezüglich Art und Umfang der Maßnahmen und deren zeitlicher Durchführung ein Planungsermessen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rdnrn. 525 u. 972 zu § 8 m.w.N.).

Voraussetzung für die Herstellung einer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zur Abwasserentsorgung ist die Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft. Ob der Abwasserbeseitigungspflichtige bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste (und kostengünstigste) Lösung gewählt hat, steht nicht zur Entscheidung des Gerichts (OVG LSA, Urt. v. 21.04.2009 - 4 L 360/06 -); denn er hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topographie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann er nur gerecht werden, wenn es ihm überlassen bleibt, wie er seine Kanalisation baut. Ihm kommt mithin ein regelmäßig als Planungsvermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (OVG LSA, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O., m.w.N.).

Hiernach bewegt sich der Beklagte bei der Aufstellung des (fortgeschriebenen) Abwasserbeseitigungskonzepts (Stand: 21.09.2006) im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsermessens. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war der Beklagte insbesondere nicht gehindert, Baumaßnahmen an Altkanälen vorzusehen und deren zeitlichen Umfang bis 2025 zu planen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Ersatzinvestitionen in Anlagen, die bereits am 15. Juni 1991 vorhanden waren, nur dann bei der Ermittlung des besonderen Herstellungsaufwandes berücksichtigungsfähig seien, wenn diese Anlagen ausgehend vom Zeitpunkt ihrer Schaffung jedenfalls zeitnah mit der Fertigstellung der Anlage im Übrigen als erforderlich notwendigerweise ersetzt werden müssten, steht in Widerspruch zu den oben genannten Grundsätzen, wonach auch für die zeitliche Durchführung der der erstmaligen Schaffung einer kommunalen öffentlichen Einrichtung dienenden Baumaßnahmen ein Planungsermessen des Beklagten besteht. Die Einbeziehung auch solcher Ersatzinvestitionen, die erst nach der wesentlichen Fertigstellung der Anlage im Übrigen durchgeführt werden, widerspricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht Sinn und Zweck des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA. Die Anschlussmöglichkeit für Grundstückseigentümer, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen waren, war zwar faktisch dauerhaft gesichert, so dass ihnen eine dem § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA der Sache nach gleichkommende Vorteilslage bereits vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes geboten worden ist. Indes gelten die Anlagen der öffentlichen Einrichtung für die sogenannten Altanschlussnehmer gerade nicht als bereits hergestellt. Die Privilegierung der Altanschlussnehmer besteht vielmehr allein darin, dass Aufwand für die nach dem 15. Juni 1991 geschaffenen Anlagenteile, die ausschließlich dazu dienen, neue Flächen durch die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zu erschließen, bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrages wegen § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA ausgeschieden wird.

Dass die Sanierung der Altkanäle willkürlich erfolgt, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten war zunächst wegen einer schnellstmöglichen Auslastung der Kläranlage in A-Stadt vorrangig die Herstellung von Neuanlagen vorgesehen. Mit der Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts würden die künftigen Investitionen nach seinem Vortrag überwiegend auf den Austausch der Altkanäle gerichtet, wobei sich erst bei einer Neuvermessung im Jahr 2006 herausgestellt habe, dass der bisher mit 16.020 m angenommene Bestand nur insgesamt 10.800 m betrage, wovon 1.304 m bereits ausgetauscht seien. Dies ermögliche - aus Kostengründen zusammen mit Straßenbauarbeiten auszuführende - Sanierungsmaßnahmen (nunmehr) voraussichtlich bis zum Jahr 2025.

Nach dem willkürfreien Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten ist nach alledem die Abwasserbeseitigungsanlage noch nicht erstmalig hergestellt, sodass auch die zukünftigen Investitionen für die Sanierung der Altkanäle von dem Begriff der Herstellung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA umfasst sind.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daher der (gesamte) von dem Beklagten auf 2.758.596,80 € bezifferte Aufwand für die Sanierung der Altkanäle beitragsfähig. Einschließlich des - nach der von dem Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Vergleichskalkulation - den Altanschlussnehmern von den Gesamtkosten für den Ausbau der neuen Kläranlage [12.800 EW] in Höhe von 2.681.128,20 € zugeordneten Aufwands in Höhe von 418.255,90 € (15,6 % der Gesamtkosten bezogen auf eine Kläranlage ursprünglicher Kapazität [2000 EW]) ergibt sich ein beitragsfähiger Aufwand von 3.176852,70 €. Verteilt man diesen Aufwand auf die zwischen den Beteiligten nicht streitige Gesamtfläche von 3.918.200 m², so ergibt dies einen höchstzulässigen Beitrag von 0,81 €/m², der über dem in der Satzung bestimmten Satz von 0,62 € liegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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