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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 20.08.2007
Aktenzeichen: 4 L 125/07
Rechtsgebiete: LSA-KAG


Vorschriften:

LSA-KAG § 6 Abs. 6
Bei gemeindeeigenen Grundstücken kann es von vornherein nicht zu einem Rechtsverhältnis kommen, wie es auch das Entstehen einer abstrakten Beitragspflicht voraussetzt. Das Entstehen einer Beitragspflicht i. S. d. § 6 Abs. 6 KAG LSA wird vielmehr erst ermöglicht, wenn die Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück einem anderen überträgt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 29.82 -, DVBl. 84, 188 ff.).
Gründe:

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht.

Soweit die Klägerin einwendet, der Vorteil im Sinne des § 6 KAG LSA habe bei ihr mit Abkauf des Grundstücks nicht mehr existiert, weil er Gegenstand des Kaufpreises gewesen sei, verkennt sie, dass es für die Bestimmung des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs nicht auf eine sich im Einzelfall ergebende Wertsteigerung ankommt, die käuflich erwerbbar ist, sondern darauf, ob der Straßenausbau etwas bietet, was nicht nur für die Allgemeinheit, sondern auch für den Grundstückseigentümer nützlich ist. Diese Anforderung ist im Straßenausbaubeitragsrecht allein dadurch erfüllt, dass vom Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und die Straße (evtl. auch die Verbindung zu ihr) dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks ermöglicht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 29 Rdnr. 7). Bei Wohngrundstücken, also auch dem Grundstück der Klägerin, reicht es also aus, wenn das Grundstück über die ausgebaute Straße erreicht werden kann, was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt, dass Gegenstand des Kaufvertrages vom 28. April 1998 allenfalls die Kosten der Erschließungsanlagen bis zum Tage des Besitzübergangs im Jahre 1998 sein könnten, während Kosten, die - wie hier - ab Besitzübergang in Rechnung gestellt worden seien, der Käufer zu tragen habe. Gegen diese Vertragsauslegung durch das Verwaltungsgericht hat die Klägerin in ihrer Zulassungsschrift keine Einwände erhoben.

Dass die Steigerung des Gebrauchwertes tatsächlich bereits mit Beendigung der Bauarbeiten im Jahre 1994 eingetreten ist, spielt im Straßenausbaubeitragsrecht keine Rolle, da es für die Erhebung von Beiträgen maßgeblich auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ankommt. Diese ist vorliegend aber nicht bereits mit Beendigung der Bauarbeiten oder mit dem Vorliegen der Schlussrechnung über die Baumaßnahme Anfang Februar 1995 entstanden. Vielmehr konnten sachliche Beitragspflichten - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - vorliegend frühestens mit dem Inkrafttreten der Straßenausbaubeitragssatzung am 2. Januar 1999 entstehen, so dass die Beklagte den Beitrag innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist des § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO bei der Klägerin, die seit dem 28. Dezember 1999 Eigentümerin des Grundstücks ist, erheben konnte.

Der Beitragserhebung steht insbesondere nicht entgegen, dass die Gemeinde W. bis zum 28. Dezember 1999 Eigentümerin des Grundstücks und damit nach Auffassung der Klägerin Abgabengläubigerin war. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 29.82 -, DVBl. 84, 188 ff.) ist davon auszugehen, dass in Bezug auf ein gemeindeeigenes Grundstück ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht, die durch das Zusammentreffen von Gläubiger und Schuldner innerhalb einer logischen Sekunde wieder entfällt, von vornherein nicht entstehen kann, "da niemand sein eigener Schuldner sein kann" (BGH, Urteil vom 1. Juni 1967 - II ZR 150/66 -, BGHZ 48, 214 [218]). Das Entstehen einer Beitragspflicht i. S. d. § 6 Abs. 6 KAG LSA wird vielmehr erst ermöglicht, wenn die Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück einem anderen überträgt (BVerwG a.a.O.,). Soweit das OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 11. Mai 1990 (- 9 L 390/89 -, NVwZ-RR 1991, 42) für das niedersächsische Landesrecht eine andere Auffassung vertreten hat, schließt sich der erkennende Senat für das Kommunalabgabenrecht in Sachsen-Anhalt dieser Auffassung nicht an (vgl. auch Driehaus, a. a. O., § 19 Rdnr. 18).

2. Die Rechtssache weist danach auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Im Übrigen dürfte es zur Darlegung i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ausreichend sein, allein auf die Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu verweisen. Dazu wäre es erforderlich gewesen darzulegen, dass das Verfahren überdurchschnittliche Schwierigkeiten macht, d. h. Probleme aufwirft, die das Verfahren von den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen abhebt (st. Rspr.; vgl. nur OVG LSA, Beschl. v. 26. Oktober 2005 - 4 L 183/05 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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