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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 23.11.2007
Aktenzeichen: 4 L 202/05
Rechtsgebiete: BauGB, LSA-KAG
Vorschriften:
BauGB § 30 Abs. 1 | |
LSA-KAG § 6 Abs. 1 S. 1 | |
LSA-KAG § 6 Abs. 6 S. 2 |
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage.
Sie ist Eigentümerin des Grundstückes G-Weg in P. (Flur 2, Flurstück 273), das im Bereich des am 29. August 2001 beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 2 "Am G-Weg" liegt und entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes über im Erschließungsgebiet verlaufende Planstraßen erschlossen werden soll. Der Bebauungsplan enthält zudem Festsetzungen zum Verlauf von Strom- und Gasleitungen. Der Verlauf der Trinkwasserleitungen und der Abwasserkanäle ist hingegen nicht im Bebauungsplan eingezeichnet. Entsprechend der Begründung des Bebauungsplanes sollen die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung durch den ehemaligen Wasserverband S., einem Rechtsvorgänger des Beklagten (künftig Beklagter), erfolgen: Das Plangebiet könne an die im G-Weg und benachbarten Wohngebiet "Am M-Berg" befindlichen Leitungen angeschlossen werden.
Im Januar 1998 schlossen die Klägerin (Erschließer) und die Gemeinde P. einen Erschließungsvertrag, in dessen § 1 Nr. 2 sich die Klägerin verpflichtete, die Erschließungsanlagen nach dem der Gemeinde bekannten Bebauungsplanentwurf in der Fassung der zur erteilenden Genehmigung auszubauen. Nach § 8 Satz 1 des Vertrages soll die Klägerin binnen sieben Tagen nach Baubeginn eine Bankbürgschaft (bzw. Teilbürgschaften nach Bauabschnitten) hinterlegen. Gemäß § 13 Nr. 5 wird der Vertrag bei Vorlage der ersten Teilbürgschaft nach § 8 und bei Eintritt der Bestandskraft des vom Erschließer erstellten Bebauungsplanes wirksam.
Mit Bescheid vom 5. November 2002 setzte der Beklagte für eine Teilfläche des Grundstückes einen Beitrag in Höhe von 6.635,95 € fest. Nach dem der Beklagte den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2003 zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung u. a. vorgetragen, das Grundstück sei derzeit noch kein Bauland. Die Ver- und Entsorgungsleitungen fehlten und das Grundstück sei noch nicht durch die im Bebauungsplan vorgesehenen Planstraßen erschlossen. Durch den Erschließungsvertrag sei die Erschließung nicht gesichert, weil der Vertrag noch nicht wirksam geworden sei. Die Wirksamkeit des Vertrages hänge aufschiebend bedingt von der Vorlage der ersten Teilbürgschaft ab. Der Vertrag enthalte keinerlei Regelungen über die Verlegung von Schmutzwasseranlagen.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 5. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2003 und des Änderungsbescheides vom 17. Februar 2004 aufzuheben.
Der Beklagte hat unter Verteidigung der angefochtenen, mit Bescheid vom 17. Februar 2004 auf 4.174,68 € ermäßigten Festsetzung beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht Dessau hat die Klage mit Urteil vom 18. März 2005 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Grundstück könne an dem vor dem der Klägerin gehörenden Nachbargrundstück (Flurstück 274) im G-Weg verlaufenden Schmutzwasserkanal angeschlossen werden und das Grundstück sei nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes bebaubar.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin geltend, die zur Erschließung des Grundstücks vorgesehene Straße sei noch nicht gebaut und der Erschließungsvertrag sei nicht rechtswirksam geworden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 18. März 2005 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 5. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2003 und des Änderungsbescheides vom 17. Februar 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt aus, das Grundstück sei von der öffentlichen Einrichtung bevorteilt. Es liege im Gebiet eines Bebauungsplanes. Der Erschließungsvertrag sei wirksam und sichere die Erschließung des Grundstückes. Die Regelung des Vertrages, wonach er erst mit der Vorlage der ersten Teilbürgschaft wirksam werde, sei unwirksam, weil sie die Gemeinde unangemessen benachteilige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130 a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden dazu angehört (§ 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Klage begründet. Denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2003 und des Änderungsbescheides vom 17. Februar 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Grundstück der Klägerin ist von der zentralen Schmutzwasseranlage des Beklagten noch nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabensatzung des Beklagten vom 18. Dezember 2001 (AS 01) i. V. m. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA bevorteilt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AS 01 unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an eine zentrale Abwasseranlage angeschlossen sind oder angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Das Grundstück wurde mit dem am 28. September 2001 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 2 "Am G-Weg" grundsätzlich als allgemeines Wohngebiet bzw. Mischgebiet ausgewiesen. Das Grundstück darf jedoch noch nicht i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AS 01 bebaut werden. Denn die Erfüllung dieses Tatbestandes richtet sich danach, ob die im Bebauungsplan zur Erschließung vorgesehene Straße vorhanden ist; die tatsächliche Erschließung durch eine im Bebauungsplan dafür nicht vorgesehene Straße ist nicht ausreichend (vgl. OVG NRW, Urt. v. 25.09.2001 - 15 A 3850/89 -, KStZ 2002, 190 [191] m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 08.05.2002 - 9 C 5.01 -, KStZ 2002, 232; Driehaus in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: September 2007, § 133 Rdnr. 16 a jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht). Die Erschließung eines Grundstückes ist dann nicht gesichert, wenn sie in einem qualifizierten Bebauungsplan in bestimmter Weise festgesetzt und mit ihrer Herstellung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Es handelt sich dabei um das Erfordernis der planmäßigen Erschließung mit der (auch) der Zweck verfolgt wird, zu einer insgesamt geordneten städtebaulichen Entwicklung beizutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 7.91 -, NVwZ 1994, 281 u. v. 21.12.1986 - 4 C 10.83 -, NVwZ 1986, 646; Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand: Mai 2007, § 30 Rdnr. 41, 46). Nach der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan Nr. 2 "Am G-Weg" und den Erläuterungen im Textteil sollen die Grundstücke im Bebauungsplangebiet allein durch mehrere Planstraßen erschlossen werden. Die (bauplanungsrechtliche) Erschließung des Grundstückes i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB und dessen Bebaubarkeit ist daher von der Herstellung der Planstraßen abhängig. Auf eine mögliche Erschließung durch die außerhalb des Plangebietes liegenden Straßen kommt es danach nicht an. Es handelt sich dabei gerade nicht um eine planmäßige Erschließung i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB. Mit der Herstellung der im Bebauungsplan festgesetzten Planstraßen ist aber unstreitig in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.
Auch der Erschließungsvertrag vom Januar 1998 ist nicht geeignet, die Erschließung des Grundstückes und die Möglichkeit seines Anschlusses an die zentrale Schmutzwasseranlage zu sichern. Zur Erschließung i. S. des § 30 BauGB gehört neben dem Anschluss der Baugrundstücke an das öffentliche Straßennetz auch die Versorgung mit Elektrizität und Wasser und die Abwasserbeseitigung (Roeser in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 30, Rdnr. 12). Im Erschließungsvertrag hat sich die Klägerin aber nicht zur Verlegung der Trinkwasserleitungen und der Schmutzwasserkanäle verpflichtet. Vielmehr hat nach § 3 Nr. 1 und 2 des Vertrages die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Verlegung der Wasserleitungen insgesamt eingeräumt. Lediglich die Verlegung der Oberflächenentwässerung gehört nach § 2 des Vertrages zum "Straßenbau" und damit auch zur Erschließung. Von der Verlegung der Wasser- und Abwasserleitungen in den Planstraßen durch die Klägerin ist im Vertrag keine Rede. Die Gemeinde wäre auch nicht berechtigt gewesen, die Erschließung des Grundstückes durch die Wasserversorgungseinrichtung und die Schmutzwasseranlage auf die Klägerin nach § 124 Abs. 1 BauGB zu übertragen. Die Erschließung des Grundstückes durch diese Einrichtung gehört gem. § 123 Abs. 1 BauGB nicht zu ihren Aufgaben. Hierfür ist nach den §§ 9 Abs. 1 GKG LSA, 146 Abs. 1, 151 Abs. 1 WG LSA der Beklagte zuständig, weil die Gemeinde P. sowohl hinsichtlich der Trinkwasserversorgung als auch der Abwasserbeseitigung Mitglied des Beklagten ist. Gegen eine Übertragung der Erschließung durch die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung spricht auch, dass die Klägerin gemäß § 1 Nr. 2 des Vertrages die Erschließungsanlagen nach dem der Gemeinde bekannten Bebauungsplanentwurf auszubauen hat und der Verlauf der Trinkwasserleitungen und der Schmutzwasserkanäle nicht im Bebauungsplanentwurf eingezeichnet ist. Offensichtlich geht der Beklagte selbst davon aus, dass der Vertrag vom Januar 1998 nicht die Erschließung des Grundstückes durch die Trinkwasseranlage und Schmutzwasseranlage sichert. Ansonsten hätte er der Klägerin nicht mit Schreiben vom 5. August 2004 den Abschluss eines separaten Erschließungsvertrages unter den Bedingungen eines Mustererschließungsvertrages angeboten.
Aus diesen Gründen kann dahinstehen, ob allein ein Erschließungsvertrag schon geeignet sein kann, neben der Erschließung auch die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasseranlage zu sichern. Hiergegen dürfte allerdings sprechen, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung entsteht. Mithin dürfte jedenfalls erst mit der Erfüllung des Vertrages und nicht schon mit dessen wirksamen Abschluss die sachliche Beitragspflicht entstehen.
Darüber hinaus ist der zwischen der Klägerin und der Gemeinde P. abgeschlossene Erschließungsvertrag wegen der aufschiebenden Bedingung in § 13 Abs. 5 Satz 1 1. Altn. d. Vertrages (noch) nicht wirksam geworden und kann nicht zur Sicherung der Erschließung i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB dienen. Denn die Klägerin hat bislang keine Teilbürgschaft i. S. von § 13 Nr. 5 u. § 8 des Vertrages hinterlegt. Entgegen der Ansicht des Beklagten wird die Gemeinde P. durch diese Regelung nicht nach § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB unangemessen benachteiligt. Die Vorleistungen, die die Gemeinde für den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen nach § 13 Nr. 5 des Vertrages zu erbringen hat, bewegen sich in einem vertretbaren Rahmen. Gemäß § 1 Nr. 4 des Vertrages hat sich die Gemeinde im Hinblick auf das von der Klägerin "betriebene Bebauungsplanverfahren" lediglich verpflichtet, einen entsprechenden Bebauungsplanaufstellungsbeschluss zu fassen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch Beschlüsse und Stellungnahmen etc. zur Genehmigungsreife zu führen. Die Gemeinde übernimmt weiterhin für Änderungen und Nebenkosten, die auf das Genehmigungsverfahren zurückzuführen sind, keine Haftung und Kosten.
Die Regelung der aufschiebenden Bedingung des Vertrages ist auch nicht sinnlos. Nach Hinterlegung der ersten Teilbürgschaft wird der Vertrag wirksam und die Bürgschaft soll dann die Erfüllung des nunmehr wirksam gewordenen Vertrages sichern. Die Verpflichtung zur Hinterlegung einer solchen Erfüllungsbürgschaft in einem Erschließungsvertrag ist weder für den Erschließer noch für die Gemeinde eine unangemessene Belastung (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg a. a. O., § 124 Rdnr. 54, 56; Driehaus in: Berliner Kommentar zum BauGB a. a. O., § 124 Rdnr. 17).
Selbst wenn die aufschiebende Bedingung des § 13 Nr. 5 gegen das Angemessenheitsgebot des § 124 Abs. 3 BauGB verstieße, könnte der Vertrag die Erschließung des Grundstückes nicht sichern. Denn dann wäre der Vertrag insgesamt nichtig. Gemäß § 59 Abs. 3 VwVfG LSA (a. F.) ist der gesamte Vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen führt hiernach die Teilnichtigkeit in der Regel zur Gesamtnichtigkeit (Hennecke in: Knack, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., 2003, § 59 Rdnr. 23). Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin und die Gemeinde den Vertrag ohne die aufschiebende Bedingung in § 13 Nr. 5 abgeschlossen hätten. Ohne den Eintritt der in § 13 Nr. 5 geregelten Vorbedingungen sollte der Vertrag nicht wirksam werden. Das spricht dafür, dass die Vertragspartner der Stellung der ersten Teilbürgschaft und dem Eintritt der Bestandskraft des Bebauungsplanes eine so zentrale Rolle beigemessen haben, dass der Vertrag ohne die Regelung des § 13 Nr. 5 gar nicht geschlossen worden wäre.
Aus diesen Gründen kann offen bleiben, ob selbst bei Wirksamkeit dieses Erschließungsvertrages angesichts der dargelegten wirtschaftlichen Entwicklung der Klägerin überhaupt noch eine hinreichende Gewähr der Verlässlichkeit zur Durchführung der Erschließung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1993 - 4 B 65.93 -, zitiert nach juris) hätte angenommen werden können.
Dass die Klägerin möglicherweise durch die Erfüllung des § 13 Abs. 5 Satz 1 1. Altern. des Erschließungsvertrages die Bebaubarkeit des Grundstückes herbeiführen könnte, führt nicht zu einer Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Das Merkmal der Bebaubarkeit muss objektiv gegeben sein, damit durch die Anschlussmöglichkeit ein (wirtschaftlicher) Vorteil i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entsteht. Genauso wenig wie jedem anderen Grundstückseigentümer kann aber der Klägerin vorgehalten werden, dass sie selbst durch eine Erschließung ihres Grundstückes die Bebaubarkeit erwirken könnte. Abgesehen davon, dass in der Erschließung selbst durch deren Kosten ein wirtschaftlicher Nachteil liegt, ist die Erschließung nach § 123 Abs. 1 BauGB zunächst Aufgabe der Gemeinde. Die Herbeiführung der Bebaubarkeit liegt deshalb auch nicht allein in der Hand des Grundstückseigentümers. Insoweit besteht auch keine Vergleichbarkeit mit der Fallgestaltung, dass die Beseitigung eines Zugangshindernisses (z. B. einer Mauer) für die Erschließung durch eine Straße in der Verfügungsmacht des Grundstückseigentümers liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.1991 - 8 C 67.89 -, NVwZ 1991, 1089 [1090]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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