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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 14.09.2007
Aktenzeichen: 4 L 242/06
Rechtsgebiete: LSA-VwVG, LSA-SOG
Vorschriften:
LSA-VwVG § 71 | |
LSA-SOG § 53 Abs. 3 |
Gründe:
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Zulassungsschrift vermag ernstliche Zweifel am Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes mit Bescheid vom 9. November 2005 rechtmäßig ist; insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Zwangsgeldfestsetzung nach der bereits im Jahre 2003 erfolgten (ersten) Zwangsgeldfestsetzung wiederholt hat. Denn zum einen können gemäß § 71 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - VwVG LSA - i. V. m. § 54 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt - SOG LSA - Zwangsmittel so lange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat - was hier nicht der Fall ist -; dies entspricht der Eigenart und dem Wesen der Zwangsmittel als Beugemittel (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 16. Juni 1995 - 3 S 1200/95 -, NVwZ-RR 1996, 541; HessVGH, Beschl. vom 12. April 1995 - 3 TH 2470/94 -, NVwZ-RR 1996, 361). Zum anderen lässt sich auch der Formulierung des § 54 Abs. 3 SOG LSA nicht entnehmen, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht und festgesetzt werden darf, wenn die zuvor festgesetzten Zwangsmittel auch beigetrieben worden sind bzw. zumindest ein erfolgloser Beitreibungsversuch gemacht worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Behörde lediglich den Misserfolg der früheren Androhung abwarten muss und nicht gezwungen ist, das zunächst festgesetzte Zwangsgeld auch beizutreiben. Die Erfolglosigkeit des angedrohten und festgesetzten ersten Zwangsgeldes ist insoweit bereits dann gegeben, wenn der Verantwortliche, wie hier der Kläger, seine Unterlassungsverpflichtung nicht bzw. nicht fristgerecht erfüllt hat (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 16. Juni 1995, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 11. März 1988 - 13 B 125/88 -, NVwZ 1988, 654).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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