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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 23.01.2006
Aktenzeichen: 4 L 289/05
Rechtsgebiete: KAG-LSA, GG


Vorschriften:

KAG-LSA § 3 I
GG Art. 105 IIa
Als örtliche Aufwandsteuer dient die Hundesteuer zwar der Einnahmeerzielung, darf zugleich aber auch einen Nebenzweck verfolgen. Ein solcher zulässiger Nebenzweck ist anerkanntermaßen das Ziel, die Haltung bestimmter Hunderassen auf Grund eines abstrakten Gefährdungspotenzials einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern.

Es besteht ein rechtfertigender Grund für eine satzungsrechtlich angelegte unwiderlegliche Zuordnung bestimmter Hunderassen zu den Kampfhunden; denn es entspricht wissenschaftlicher Erkenntnis, Hunden bestimmter Rassen auf Grund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben.

Das gewichtige Allgemeininteresse an der Beschränkung des Haltens gefährlicher Hunde ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig durchgesetzt, wenn erhöhte Steuersätze zur Anwendung kommen. Weder der Gleichheitssatz noch das Übermaßverbot werden dadurch verletzt, dass in der Satzung der Steuersatz für Kampfhunde das 18,5fache des Regelsteuersatzes für sonstige Hunde beträgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der besteuerte Hund fünf-, zehn- oder zwanzigmal gefährlicher ist als ein anderer, weniger besteuerte Hund, sondern darauf, ob der Steuersatz für einen Kampfhund zur Erreichung des Lenkungszwecks der Abgabe angemessen ist.

Der Steuer mit einem jährlichen Steuersatz von 370,00 € pro Kampfhund kommt keine erdrosselnde Wirkung zu.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 4 L 289/05

Datum: 23.01.2006

Tatbestand:

Der Kläger ist Halter eines American Staffordshire Terriers.

In seiner Sitzung am 4. November 2002 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer, die am 6. Dezember 2002 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft R. veröffentlicht wurde und am 1. Januar 2003 in Kraft trat. Die Hundesteuersatzung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 6

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich

für den ersten Hund 20,00 €

für den zweiten Hund 31,00 €

für jeden weiteren Hund 46,00 €

(2) ...

(3) Die Steuer beträgt abweichend von Abs. 1 jährlich

für den ersten Kampfhund und

jeden weiteren Kampfhund 370,00 €

(4) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.

Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls:

American Pitbull Terrier

American Staffordshire Terrier

Staffordshire-Bull-Terrier

Tosa Inu

Bullmastiff

Bullterrier

Dogo Argentino

Dogue de Bordeaux

Fila Brasileiro

Mastiff

Mastino Expanol

Mastino Napoletano

Rodesian Ridgeback

Mit Bescheid vom 10. Januar 2003 setzte die Beklagte die von dem Kläger im Kalenderjahr 2003 zu leistende Hundesteuer für einen Kampfhund auf 370,00 € fest. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 21. Januar 2003 Widerspruch mit der Begründung, aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 sei der Bescheid auf 20,00 € zu ändern, weil der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil sie aufgrund ihrer Satzung berechtigt sei, den erhöhten Steuersatz für das Halten eines Kampfhundes zu erheben. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht anwendbar.

Am 28. April 2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, nach der Satzung der Beklagten sei der American Staffordshire Terrier als sog. Kampfhund eingestuft, so dass vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 allenfalls der 8fache Satz der Regelbesteuerung für einen ersten Hund noch vertretbar sei. Der von der Beklagten festgesetzte 18,5fache Steuersatz für einen Kampfhund sei willkürlich.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 3. April 2003 aufzuheben, soweit darin eine Hundsteuer von mehr als 160,00 € erhoben wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und vorgetragen, die Satzung sei nicht teilnichtig; insbesondere sei die Höhe der Steuer pro Kampfhund nicht so hoch, dass dem Hundehalter die Hundehaltung praktisch unmöglich gemacht werde.

Mit dem hier angefochtenen Urteil vom 13. Juli 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Hundesteuersatzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht; insbesondere ergebe sich ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht aus der Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für den von dem Kläger gehaltenen American Staffordshire Terrier. Es sei grundsätzlich vom Gestaltungsspielraum der die Steuer erhebenden Gemeinde umfasst, wenn sie in ihrer Hundesteuersatzung bestimmte Hunde in einer Liste gefährlicher Hunde aufführe und das Halten solcher Hunde, zu denen auch die Hunderasse American Staffordshire Terrier gehöre, wegen ihrer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz belege. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Gefahrtierverordnungen sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es im Rahmen solcher Verordnungen um die Abwehr konkreter oder abstrakter Gefahren gehe, während eine Hundesteuer neben der Einnahmeerzielung die Eindämmung der Hundehaltung bezwecke. Auch der von der Beklagten gewählte, um 18,5fache erhöhte Steuersatz sei noch von der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers gedeckt. Die Grenze sei erst erreicht, wenn die Steuer für Kampfhunde das 20fache der Regelbesteuerung überschreite. Auch habe der Steuersatz keine erdrosselnde Wirkung, da eine monatliche Belastung von 30,83 € die Hundehaltung nicht wirtschaftlich unmöglich mache, zumal im Fall auftretender Härten die Möglichkeit des Steuererlasses oder der Stundung bestehe.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil mit der Begründung zugelassen, höchstrichterlich sei noch nicht geklärt, welche Differenzierung in Anwendung des Gleichheitssatzes (noch) sachlich vertretbar sei. Am 6. September 2005 hat der Kläger bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Er trägt vor, der Steuersatz für Kampfhunde verstoße gegen höherrangiges Recht. Zwar werde eingeräumt, dass eine Spreizung der Steuersätze für normale Hunde und Kampfhunde dem Grunde nach nicht angreifbar sei. In der maßgeblichen Hundesteuersatzung der Beklagten fehlten allerdings zum einen Entlastungsmöglichkeiten für denjenigen Hundehalter, der einen Hund im Sinne des § 6 der Satzung besitze; zum anderen rechtfertige die Spreizung der Steuersätze eine 18fache Besteuerung im Hinblick auf die Regelbesteuerung nicht. Der vom Verwaltungsgericht als noch zulässig angenommene 20fache Steuersatz könne sich keinesfalls auf Erfahrungswerte dahingehend stützen, dass sog. Kampfhunde in diesem Maße gefährlicher seien als etwa der deutsche Schäferhund, ein Dobermann oder ein Rottweiler. Es sei auch nicht auf die "absolute Zahl" des Steuersatzes abzustellen, sondern auf die Relation der Steuersätze, die dem jeweiligen Steuerpflichtigen aufgebürdet würden.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 3. April 2003 aufzuheben, soweit darin Hundsteuer von mehr als 160,00 € erhoben wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und führt ergänzend aus, die Festsetzung des Steuersatzes sei in keiner Weise willkürlich, sondern verfolge das Lenkungsziel, ganz generell und langfristig besonders gefährliche Hunde zu verdrängen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist nicht bereits unzulässig, weil sie entgegen § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb der Monatsfrist beim Verwaltungsgericht, sondern direkt beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt worden ist. Dem Kläger ist nämlich gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Satz 4 VwGO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil bei ordnungsgemäßer Weiterleitung der bereits am 6. September 2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsschrift die Berufung fristgerecht (nämlich vor Ablauf des 30. September 2005) beim Verwaltungsgericht eingegangen wäre (vgl. allgemein BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 2003 - BVerwG 4 B 83.02 -, NVwZ-RR 2003, 901; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a RdNr. 18 m. w. N.).

Die Berufung ist aber unbegründet.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Steuerbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2003 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Steuerbescheides ist § 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG-LSA - i. d. F. d. Bek. v. 13. Dezember 1996 (LSA-GVBl., S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (LSA-GVBl., S. 370), i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Hundesteuer vom 4. November 2002 - HStS -.

1. Nicht in Abrede gestellt wird von dem Kläger, dass die satzungsrechtlichen Bestimmungen und ihre Ermächtigungsgrundlage den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 105 Abs. 2a GG entsprechen, denn allgemeiner Meinung nach ist die Hundesteuer als eine an die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf anknüpfende Abgabe eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne dieser Bestimmung (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 18. März 1998 - A 2 S 317/96 - [juris] und OVG NW, Urt. v. 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -, NVwZ-RR 2001, 602). Auch räumt der Kläger ein, dass der Beklagten eine Entscheidungsprärogative zur Erreichung eines Lenkungsziels zugebilligt werden müsse und dass eine Spreizung der Steuersätze für "normale" Hunde und "Kampfhunde" dem Grunde nach nicht angegriffen werden könne.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2005 - BVerwG 10 B 22.05 -, [juris]): Als örtliche Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG) dient die Hundesteuer zwar der Einnahmeerzielung, darf zugleich aber auch einen Nebenzweck verfolgen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1b KAG-LSA i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -). Ein solcher zulässiger Nebenzweck ist anerkanntermaßen das Ziel, die Haltung bestimmter Hunderassen auf Grund eines abstrakten Gefährdungspotenzials einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Diesem - zulässigen - Lenkungszweck dient auch die in der Hundesteuersatzung der Beklagten für solche Hunderassen vorgesehene erhöhte Steuer (§ 6 Abs. 3 HStS); denn mit dieser Regelung will die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen neben der Einnahmeerzielung lenkend Einfluss auf die künftige Entwicklung der Hundehaltung in der Gemeinde nehmen. Sie ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die erhöhte Besteuerung der nach Rassemerkmalen als besonders gefährlich eingeschätzten Hunde den gewünschten Lenkungszweck erreichen wird; denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines Hundes dieser Rassen entscheiden. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem "Kampfhundesteuerurteil" vom 19. Januar 2000 (- BVerwG 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265) das Erheben einer (deutlich) erhöhten Steuer für in einer Liste aufgeführte Hunderassen, für die eine unwiderlegliche Vermutung abstrakter Gefährlichkeit gelten soll, gebilligt (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 -, [juris]; BayVGH, Beschl. v. 23. November 2005 - 4 ZB 04.3497 -, [juris]; NdsOVG, Urt. v. 13. Juli 2005 - 13 LB 299/02 -, [juris], HessVGH, Beschl. v. 11. Januar 2005 - 5 UE 903/04 -, [juris] sowie BVerfG, Urt. v. 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, NVwZ 2004, 597 [600 f]).

Nicht zutreffend ist der Einwand des Klägers, der maßgeblichen Hundesteuersatzung der Beklagten fehlten Entlastungsmöglichkeiten für denjenigen Hundehalter, der einen Hund besitze, der unter die Rassen falle, die § 6 der Satzung zugeordnet seien; denn zum einen sehen die §§ 7 bis 9 HStS Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen für alle Hundehalter vor und zum anderen können Hundehalter - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - im Fall auftretender Härten einen Steuererlass nach §§ 162, 227 AO oder eine Stundung gemäß § 222 AO beantragen, ohne dass es einer ausdrücklichen (zusätzlichen) Regelung in der Satzung bedarf (BVerwG, Beschl. v. 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 72.90 -, [juris]).

2. Der in § 6 Abs. 3 HStS von der Beklagten festgesetzte Steuersatz für Kampfhunde von 370,00 € jährlich verstößt auch der Höhe nach nicht gegen höherrangiges Recht.

Die Steuertatbestände und ihre Höhe zu bestimmen, ist innerhalb der von der Verfassung eingeräumten Grenzen Teil der Satzungsautonomie der Gemeinden. Dabei haben die Gemeinden den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten, d. h. sie dürfen wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandeln. Mit dem Willkürverbot in diesem Sinne vereinbar ist eine gesetzliche Regelung mithin dann, wenn die in ihr vorgenommene Differenzierung sich auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden sachlichen Grund zurückführen lässt (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 1978 - 1 BvR 335/76 -, BVerfGE 50, 57 [77]).

2.1. Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), hier in seinem Verständnis als Ausdruck der Steuergerechtigkeit, ist durch die in Rede stehende satzungsrechtliche Regelung nicht in Frage gestellt; insbesondere ist namentlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 110, 265) mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geklärt, dass eine steuerliche Gleichbehandlung der in der Liste des § 6 Abs. 4 HStS erfassten Rassen gegenüber gleich gefährlichen anderen Hunderassen wie Deutscher Schäferhund, Dobermann oder Rottweiler rechtlich nicht geboten ist. Der Gleichheitssatz umfasst zwar die Forderung, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Anerkannt ist jedoch, dass es im Bereich der durch Art. 3 GG geprägten Steuergerechtigkeit auch Durchbrechungen geben darf, wenn sie sich in Form von typisierenden und pauschalierenden Regelungen durch Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität rechtfertigen lassen (BVerwGE 110, 265 [267]).

So besteht ein rechtfertigender Grund für eine satzungsrechtlich angelegte unwiderlegliche Zuordnung bestimmter Hunderassen zu den Kampfhunden; denn es entspricht durchaus wissenschaftlicher Erkenntnis, Hunden bestimmter Rassen auf Grund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben (BVerwGE 110, 265 [272]; BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2005, a. a. O.). Gedeckt ist die satzungsrechtliche Zuordnung durch den Gesichtspunkt von Typisierung und Pauschalierung. Seinem Sinn nach trägt er zur Verwaltungsvereinfachung bei Massenerscheinungen bei und rechtfertigt eine Durchbrechung des Gleichbehandlungsgebots, solange die durch die jeweilige pauschalierende Regelung entstandene "Ungerechtigkeit" noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob der Normgeber die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat (BVerwGE 110, 265 [272]).

2.2. Die gerügte satzungsrechtliche Regelung hält sich angesichts des mit der erhöhten Steuererhebung verfolgten Lenkungszwecks auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.

Geht die Lenkung wie hier auch auf die Eindämmung einer für die Allgemeinheit als belastend angesehenen Hundehaltung, ist es nicht unangemessen, dieses Ziel mit steuerlichen Mitteln umzusetzen. Das gewichtige Allgemeininteresse an der Beschränkung des Haltens gefährlicher Hunde ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht unverhältnismäßig durchgesetzt, wenn erhöhte Steuersätze zur Anwendung kommen. In Anbetracht des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums durfte der Satzungsgeber die Regelung auch für erforderlich und geeignet halten, zumal sie von Gemeinwohlinteressen getragen ist.

2.3. Schließlich verstößt die Regelung in § 6 Abs. 3 HStS nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Übermaßverbot.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers ende, wenn die Steuer für "Kampfhunde" das 20fache der Regelbesteuerung überschreite, nicht zu folgen sei, weil diese Auffassung auf keinerlei Erfahrungswerten beruhe.

Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht zu, dass weder der Gleichheitssatz noch das Übermaßverbot dadurch verletzt wird, dass in der Satzung der Beklagten der Steuersatz für Kampfhunde das 18,5fache des Regelsteuersatzes für sonstige Hunde beträgt. Dies ergibt sich allerdings nicht - wie der Kläger und wohl auch das Verwaltungsgericht meint - aufgrund einer vergleichenden Betrachtung der in § 6 Abs. 1 HStS einerseits und § 6 Abs. 3 HStS andererseits geregelten Steuersätze. Vielmehr ist die (übermäßige) Belastung durch die in Rede stehende Steuerhöhe in Beziehung zu dem verfolgten, durch Allgemeininteressen getragenen Zweck der Abgabe zu bewerten. Es kommt also nicht darauf, ob der besteuerte Hund fünf-, zehn- oder zwanzigmal gefährlicher ist als ein anderer, weniger besteuerter Hund, sondern darauf, ob der Steuersatz für einen Kampfhund zur Erreichung des Lenkungszwecks der Abgabe angemessen ist (so auch VGH BW, Beschl. v. 23. Januar 2002 - 2 S 926/01 -, [juris]). Gesonderte kommunale Statistiken, die den erhöhten Gefährdungsgrad der besteuerten Kampfhunde im Verhältnis zu weniger gefährlichen Hunden belegen, sind für das Geltungsgebiet der kommunalen Steuersatzung insofern nicht erforderlich.

In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der von der Beklagten für Kampfhunde im Sinne des § 6 Abs. 4 HStS gewählte Steuersatz noch von der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers gedeckt ist; insbesondere besitzt die Steuer, die mit einem jährlichen Steuersatz von 370,00 € pro Hund um 18,5fach höher liegt als die Regelbesteuerung eines "normalen" Hundes (20,00 €), keine erdrosselnde Wirkung.

Voraussetzung für eine solche Annahme wäre, dass die in Rede stehende Steuer "konfiskatorisch" wirkt, sie dem betroffenen Bürger also den Gebrauch seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte unmöglich macht, namentlich also das besteuerte Verhalten durch unbezahlbare Abgaben belastet und so unterbindet (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, [juris]; ferner Beschl. v. 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, [juris]). Davon kann in Anbetracht der Höhe der Steuersätze nicht ausgegangen werden. Mit einer Steuerbelastung von 30,83 € monatlich erreicht der beanstandete Steuersatz der Beklagten nicht ein solches Ausmaß, dass damit eine Abschaffung des Hundes erzwungen würde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die genannte Belastung zu den sonstigen Aufwendungen (Unterhaltskosten) in Beziehung gesetzt wird, die das Halten eines größeren Hundes notwendigerweise nach sich zieht. Die Abgabe bewirkt jedenfalls nicht, die Haltung von Kampfhunden unmöglich zu machen (so z. B. ausdrücklich auch BVerwGE 110, 265 [270]; zur Zulässigkeit eines Steuersatzes für gefährliche Hunde bzw. Kampfhunde von jährlich 624,00 €: VGH BW, Beschl. v. 23. Januar 2002 - 2 S 926/01 -, [juris]; von jährlich 846,70 €: OVG NW, Beschl. v. 15. Mai 2001, a. a. O.; von jährlich 306,78 €: NdsOVG, Urt. v. 13. Juli 2005 - 13 LB 299/02 -, [juris]; von jährlich 409,00 €: ThürOVG, Beschl. v. 28. September 2004 - 4 EO 886/04 -, DÖV 2005, 303).

Da somit die erhöhte Steuer für "Kampfhunde" nicht zu beanstanden ist, verfügt der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2003 über eine ausreichende Rechtsgrundlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidungen über die Vollsteckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 Abs. 1 VwGO und aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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