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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 4 L 301/05
Rechtsgebiete: KAG LSA, AO


Vorschriften:

KAG LSA § 5
AO § 39
1. Auf Grund der Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 KAG LSA, wonach Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer), und die Satzung auch die Eigentümer sowie die sonst dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu Gebührenschuldnern bestimmen kann, ist von vornherein ausgeschlossen, dass der sog. wirtschaftliche Eigentümer i.S.d. § 39 Abs. 2 AO schon von Gesetzes wegen als Gebührenschuldner festgelegt ist.

2. Die Regelung des § 39 AO und damit auch die des § 39 Abs. 2 AO kann nur dann Bedeutung erlangen, wenn in der einschlägigen rechtlichen Norm (Straßenreinigungsgebührensatzung) als Schuldner derjenige bezeichnet wird, dem der Steuergegenstand zugerechnet ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 4 L 301/05

Datum: 16.02.2006

Gründe:

I.

Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks K.-S.-Str. 44 in M.-Stadt. In den Jahren 1994 und 1995 setzte die Beklagte ihm gegenüber unter anderem Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück fest. Mit einem Vertrag vom 28. Oktober 1994 verkaufte der Kläger das Grundstück an Herrn W. S.. Eine Eintragung des Käufers als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch erfolgte nicht. Mit einem Schreiben vom 16. Juli 1996 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe das Grundstück per 1. November 1994 an Herrn S. verkauft. In einem Abgabenbescheid vom 7. August 1996 hob die Beklagte daraufhin unter anderem die bisher festgesetzten Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 30. Juni 1996 auf und teilte mit: "Die Steuer- bzw. Gebührenpflicht für dieses Konto erlischt. Gesetzlich zulässige Änderungen bleiben vorbehalten."

Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass der Kläger mit Vertrag vom 26. November 2002 das Grundstück anderen Käufern verkauft hatte und diesen das Grundstück durch das Finanzamt erst zum 1. Januar 2003 zugerechnet worden war, setzte sie gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 3. November 2003 für den Zeitraum 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 unter anderem Gebühren für die Straßenreinigung in Höhe von 659,52 € fest. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2004 als unbegründet zurück. Es habe sich bei dem Kaufvertrag aus 1994 lediglich um ein zeitlich begrenztes Angebot gehandelt. Da ein Verkauf nicht zu Stande gekommen sei, sei der Kläger ab 1. Januar 1998 wieder grundsteuer- und gebührenpflichtig geworden.

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und vorgetragen, es habe sich bei dem Kaufvertrag aus dem Jahr 1994 nicht nur um ein Angebot gehandelt, so dass der damalige Käufer wirtschaftlicher Eigentümer geworden sei. Zudem habe die Beklagte ausdrücklich festgestellt, dass seine Steuer- und Gebührenpflicht für dieses Konto erloschen sei. Für die Jahre 1998 und 1999 sei zudem Festsetzungsverjährung eingetreten.

Er hat beantragt,

den Abgabenbescheid der Beklagten vom 3. November 2003, soweit er die Gebühren der Straßenreinigung betrifft, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2004 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Klage im Einzelnen entgegen getreten.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den angefochten Bescheid mit Urteil vom 15. August 2005 aufgehoben, soweit der Kläger darin zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden ist. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO sei neben dem Kläger als zivilrechtlichem Eigentümer des Grundstücks Herr S. als wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks Gebührenpflichtiger gewesen. Denn mit dem Kaufvertrag vom 28. Oktober 1994 sei Herr S. ab dem 1. November 1994 wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks geworden. Der Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keinerlei Ermessenserwägungen hinsichtlich der Auswahl unter den beiden möglichen Gebührenschuldnern getroffen habe.

Mit Beschluss vom 25. November 2005 hat der erkennende Senat auf den Antrag der Beklagten die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit mit dem angegriffenen Urteil der Abgabenbescheid der Beklagten hinsichtlich der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2000, 2001 und 2002 in einer Höhe von insgesamt 407,96 € aufgehoben wurde, und hat den Antrag im Übrigen abgelehnt. Für die Jahre 1998 und 1999 sei Festsetzungsverjährung eingetreten.

Die Beklagte macht zur Begründung der Berufung geltend, ein wirtschaftlicher Eigentümer habe nicht herangezogen werden können. Zum einen werde in § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA abschließend auf den zivilrechtlichen Grundstückseigentümer abgestellt. Aus der allgemeinen Verweisung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA auf § 39 AO könne nicht gefolgert werden, dass grundsätzlich auch § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO anwendbar sei. Zum anderen sei auch in der einschlägigen Gebührensatzung vom 6. Juli 1995 der wirtschaftliche Eigentümer nicht als möglicher Gebührenschuldner genannt. Es werde lediglich auf den zivilrechtlichen Eigentümer abgestellt.

Im Übrigen sei der Bescheid selbst dann nicht rechtswidrig, wenn man von einer solchen Gesamtschuldnerschaft ausgehe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 15. August 2005 abzuändern, soweit damit ihr Abgabenbescheid vom 3. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2004 hinsichtlich der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2000, 2001 und 2002 in einer Höhe von insgesamt 407,96 € aufgehoben wurde, und die Klage insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, auf Grund der allgemeinen Verweisung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA auf § 39 AO sei auch § 39 Abs. 2 AO einbezogen. Hätte der Gesetzgeber diese Regelung ausnehmen wollen, hätte er dies - wie bei anderen Vorschriften auch - ausdrücklich getan. Selbst wenn § 39 AO verlange, dass stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei, bedeute dies nicht, dass die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 2 AO ausgeschlossen sein sollte. Der Begriff Eigentum in § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 6. Juli 1995 sei umfassend dahingehend auszulegen, dass sowohl das Bucheigentum als auch das wirtschaftliche Eigentum davon erfasst werde. Eine Einschränkung werde von der Satzung nicht vorgenommen. Die Erbbauberechtigten und Wohnungseigentümer seien nur deshalb besonders genannt worden, weil sie sich nicht unter den Begriff des Eigentums subsumieren ließen. Der Vortrag der Beklagten, eine Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentums könne von der Verwaltung nicht geleistet werden, gehe fehl. Eine Einzelfallprüfung sei jederzeit dadurch möglich, dass die Grundstückskaufverträge geprüft würden. In der Satzung müsse bei der von ihm vorgenommenen Auslegung nicht detailliert festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen wirtschaftliches Eigentum erfasst werden solle.

Das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 1993 sei nicht übertragbar. Dort sei es um Straßenreinigungsgebühren im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungsgesetz NRW gegangen; diese Regelung sei vorliegend nicht anwendbar. Danach könnten die Gemeinden von den Eigentümern eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Dies lege nahe, dass sich die Erhebung der Benutzungsgebühr in Nordrhein-Westfalen nach dem Kommunalabgabengesetz richte und im weiteren nach der Abgabenordnung, wobei der Begriff des Eigentümers allerdings nach allgemeinen Kriterien auszulegen sei.

§ 5 Abs. 5 KAG LSA stelle mit dem Hinweis auf eine Satzung keine abschließende Regelung dar und gehe insbesondere der Verweisung auf § 39 AO nicht vor. Weiterhin hätten er und Herr S. eine Regelung getroffen, dass § 39 Abs. 2 AO anwendbar sei. Außerdem ergebe sich sonst eine völlig unklare Rechtslage.

Die Tatsache, dass die Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten ab dem 1. April 2003 dahingehend erweitert worden sei, dass nun auch der Besitzer als weiterer Gebührenpflichtiger in Betracht komme, zeige ebenfalls, dass der Satzungsgeber offenbar die Diskrepanz erkannt und die Vorschrift an § 39 Abs. 2 AO habe angleichen wollen. Es sei eine Klarstellung erfolgt, dass die Satzung nicht lediglich den Bucheigentümer meine. Durch die Erweiterung werde dokumentiert, dass auch bereits vor der Änderung der Satzung der wirtschaftliche Eigentümer mit umfasst gewesen sein sollte.

Mit dem Abschluss des Kaufvertrages im Oktober 1994 sei das wirtschaftliche Eigentum i.S.d. § 39 Abs. 2 AO auf Herrn S. übergegangen. Die Beklagte habe nicht erkannt, dass Herr S. als Schuldner habe herangezogen werden können. Damit bestehe ein Ermessensausfall, so dass es nicht darauf ankäme, ob die Beklagte überhaupt Ausführungen zur Ermessensausübung gemacht habe.

Die Beklagte habe sich zudem selbst gebunden, indem sie gegen Herrn S. vorgegangen sei und ihm - dem Kläger - in einem Bescheid mitgeteilt habe, dass die Pflicht zur Zahlung von Steuern und Gebühren erlösche. Sie habe damit Herrn S. als Eigentümer anerkannt. Er - der Kläger - müsse sich darauf verlassen können, dass Herr S. auch in Zukunft für Steuern und Gebühren einstehen müsse, wenn die Beklagte diesen einmal in Anspruch genommen habe. Weiterhin habe sich in dem Bescheid vom 17. Juli 1996 (wohl 7. August 1996) die Aussage befunden, dass die Steuer- bzw. Gebührenpflicht für das Konto "erlischt". Hierdurch habe die Beklagte ausdrücklich einen Verzicht auf die weitere Erhebung von Straßenreinigungsgebühren erklärt und zwar bis zum Erlass eines neuen, diesen Bescheid ersetzenden Bescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält.

Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2000, 2001 und 2002 in einer Höhe von insgesamt 407,96 € zu Unrecht stattgeben. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gebührenpflichtiger der streitbefangenen Straßenreinigungsgebühren ist nach der einschlägigen Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten vom 6. Juli 1995 - SRGS 1995 -, an deren formeller und materieller Rechtmäßigkeit keine Zweifel vorgetragen oder ersichtlich sind, allein der Kläger. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRGS 1995 sind Gebührenpflichtige die Eigentümer der Grundstücke, die an den im Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungssatzung) aufgeführten Straßen liegen. Durch § 2 Abs. 2 SRGS 1995 werden den Eigentümern der anliegenden Grundstücke die Nießbraucher (§ 1030 BGB), Erbbauberechtigte (§ 1012 BGB, § 1 Erbbaurechtsverordnung), Wohnungsberechtigte (§ 1093 BGB) und Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigte (§ 31 WEG) gleichgestellt. Nach diesen Regelungen kommt im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers ein sog. wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 39 Abs. 2 AO als Gebührenschuldner nicht in Betracht.

Auf Grund der Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 KAG LSA, wonach Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer), und die Satzung auch die Eigentümer sowie die sonst dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu Gebührenschuldnern bestimmen kann, ist von vornherein ausgeschlossen, dass der sog. wirtschaftliche Eigentümer i.S.d. § 39 Abs. 2 AO schon von Gesetzes wegen als Gebührenschuldner festgelegt ist. Denn trotz der Verweisung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA auf § 39 AO regelt die speziellere Norm des § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA, dass die Bestimmung eines anderen als dem Benutzer als Gebührenpflichtiger in der Gebührensatzung zu erfolgen hat.

Weiterhin spricht schon Überwiegendes dafür, dass § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA eine abschließende Festlegung auf den zivilrechtlichen Eigentümer des Grundstücks, d.h. den Bucheigentümer, vornimmt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16. Juni 1993 - 9 A 1684/91 -, KStZ 1994, 90 f. und Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. I, § 6 Rdnr. 411 jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW; vgl. weiter OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15. März 2005 - 15 A 636/03 - zum Beitragsrecht, zit. nach JURIS m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14. April 2004 - 1 L 344/02 -, zit. nach JURIS).

Diese Frage muss aber nicht abschließend entschieden werden. Jedenfalls findet die Annahme des Verwaltungsgerichts in der SRGS 1995 keine Grundlage. Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA dem Satzungsgeber die Möglichkeit eröffnet, auch denjenigen als Gebührenschuldner heranzuziehen, dem das Grundstück i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zugeordnet ist, müsste sich ein solcher Regelungsgehalt hinreichend deutlich aus der Satzung ergeben (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. II, § 6 Rdnr. 718e m.w.N.). Wenn - wie hier - in einer Abgabensatzung aber nur auf den "Eigentümer" abgestellt wird, ist damit bei Fehlen entgegenstehender Hinweise in der Satzung allein der zivilrechtliche Eigentümer gemeint. Dies ergibt sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, der mit dem Begriff "Eigentümer" nur den zivilrechtlichen Eigentümer (§§ 903 ff. BGB) verknüpft. Dementsprechend wird nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausdrücklich darauf abgestellt, dass "ein anderer als der Eigentümer" die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut ausübt. Dass derjenige, dem ein Wirtschaftsgut in dieser Weise zugeordnet wird, allgemein als "wirtschaftlicher Eigentümer" bezeichnet wird, führt zu keiner anderen Auslegung. Bei diesem Begriff handelt es sich lediglich um eine Umschreibung, die weder im KAG LSA noch in der AO einen Niederschlag gefunden hat (vgl. auch Tipke/Kruse AO/FGO Bd. I, § 39 Rdnr. 21). Zudem wird in § 39 AO gerade nicht bestimmt, wer Steuerschuldner ist, sondern dies ergibt sich aus dem jeweils einschlägigen Steuer- bzw. Abgabengesetz. Die Regelung des § 39 AO und damit auch die des § 39 Abs. 2 AO kann also nur dann Bedeutung erlangen, wenn in der einschlägigen rechtlichen Norm als Schuldner derjenige bezeichnet wird, "dem der Steuergegenstand ... zugerechnet ist" (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16. Juni 1993., a.a.O.; VG Dresden, Urt. v. 14. Januar 2004 - 12 K 487/01 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Auch angesichts der deutlich erhöhten Anforderungen an den Verwaltungsaufwand, falls neben dem zivilrechtlichen Eigentümer (zusätzlich) auf den sog. wirtschaftlichen Eigentümer abgestellt wird, muss sich ein solcher Wille des Satzungsgebers hinreichend deutlich aus der Satzung ergeben. Soweit der Kläger darauf verweist, dass lediglich die - den Gemeinden ohnehin vorzulegenden - Grundstückskaufverträge geprüft werden müssten, greift dies zu kurz. Denn die Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise, dass der Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausgeschlossen werden kann (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO), kann noch in anderen auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage basierenden Konstellationen vorkommen. Diese Konstellationen sind jedoch nicht ohne weiteres für den Satzungsgeber erkennbar oder überprüfbar. Dass in der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 25. März 2003 zusätzlich der Besitzer eines Grundstücks als Gebührenschuldner aufgeführt wird, hat auf die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 SRGS 1995 keine Auswirkungen. Die Schlussfolgerung des Klägers, damit sollte die schon vorher geltende Rechtslage klargestellt werden, ist nicht zwingend; Anhaltspunkte dafür bestehen nicht. Darüber hinaus ist der Begriff des Besitzers gerade nicht deckungsgleich mit dem des wirtschaftlichen Eigentümers i.S.d. § 39 Abs. 2 AO.

Schließlich steht auch der Bescheid der Beklagten vom 7. August 1996, mit dem vorangegangene Heranziehungsbescheide teilweise aufgehoben worden waren, einer erneuten Heranziehung nicht entgegen. Weder hat sich die Beklagte für den streitbefangenen Zeitraum dahingehend gebunden, dass sie Herrn S. als Eigentümer "anerkannt" hat, noch hat die Beklagte für diesen Zeitraum einen Verzicht auf die weitere Erhebung von Straßenreinigungsgebühren erklärt. Der Bescheid vom 7. August 1996 bezog sich hinsichtlich der Aufhebung der vorangegangenen Abgabenbescheide allein auf den Zeitraum 1. Oktober 1994 bis 30. Juni 1996. Auch aus dem Hinweis, dass die Steuer- bzw. Gebührenpflicht für dieses Konto erlösche, lässt sich kein weitergehender Erklärungsinhalt in Gestalt einer Selbstbindung der Beklagten ableiten. Darüber hinaus wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass gesetzlich zulässige Änderungen vorbehalten blieben. Selbst wenn die Beklagte auch - im Ergebnis rechtsfehlerhaft - Herrn S. als Gebührenschuldner in Anspruch genommen haben sollte, lässt sich daraus nicht schließen, dass sie an einer späteren Heranziehung des Klägers gehindert ist. Dass Herr S. insoweit eine Straßenreinigungsgebührenforderung der Beklagten erfüllt hat, wird vom Kläger gerade nicht behauptet.

Sonstige Mängel des streitbefangenen Abgabenbescheides sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Berufung nur Erfolg hatte, soweit sie vom Senat zugelassen worden war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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