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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 4 L 324/06
Rechtsgebiete: LSA-KAG
Vorschriften:
LSA-KAG § 6 Abs. 1 S. 1 |
Gründe:
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht.
Die Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA für das Grundstück des Klägers "Am Eichberg 9" in A-Stadt ist rechtlich zulässig. Denn das Grundstück war ausweislich des Akteninhalts vor Inkrafttreten des KAG LSA am 15. Juni 1991 weder angeschlossen (1.) noch konnte es angeschlossen werden (2.).
1. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist festzustellen, dass das Grundstück jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Sanierung des vor dem Grundstück verlaufenden Kanals im Jahre 1999 nicht an eine zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen war. Ausweislich der im vorgelegten behördlichen Vorgang befindlichen Stellungnahme des Beklagten vom 23.05.2002 ist bis zum Jahr 1999 für das Grundstück kein Anschluss an den Schmutzwasserkanal errichtet worden. Aus dem gleichfalls in der Behördenakte befindlichen Befahrungsprotokoll vom 09.11.1992 war im Bereich des Grundstücks des Klägers am Schmutzwasserkanal kein Abzweig in Richtung des Grundstückes des Klägers zu finden. Erst im Zuge der Herstellung bzw. Rekonstruktion des Schmutzwasserkanals im Bereich "Eichberg" wurde die Haltung von Schacht 411774006 und 411774005 saniert und ein Grundstücksanschluss für das Grundstück "Am Eichberg 9" hergestellt. Bei der am 24. Januar 2002 in diesem Bereich des Schmutzwasserkanals durchgeführten "Nebelung" stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass der Grundstückseigentümer sein Grundstück noch nicht angeschlossen hatte. Darüber hinaus hat der Kläger selbst in seinem in der Akte des Beklagten befindlichen Schreiben an die Untere Wasserbehörde des Landkreises A-Stadt vom 10.09.2001 vorgetragen, seit mehr als 100 Jahren versickere das Abwasser auf seinem Grundstück. Auf dem Grundstück befinde sich eine Kläranlage und den darin anfallenden Klärschlamm dürfe er selbst entleeren. Dieser Vortrag spricht gegen einen Anschluss des Grundstücks an die zentrale Schmutzwasseranlage vor dem 15. Juni 1991.
2. Das Grundstück konnte bis zum 15. Juni 1991 auch nicht an die zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen werden. Der in der Straße "Am Eichberg" in den 70-iger Jahren verlegte Schmutzwasserkanal diente lediglich der Entsorgung des damals errichteten und mit dem klägerischen Grundstück nicht identischen Neubaus des NVA-Erholungsheimes " ... ". Der Neubau des NVA-Erholungsheimes wurde zu DDR-Zeiten als dermaßen bedeutsam eingeschätzt, dass der Schmutzwasserkanal hierfür eigens errichtet und an das zentrale System der Stadt A-Stadt angebunden wurde. Die zentrale Entsorgung aller anderen am Schmutzwasserkanal liegenden Grundstücke war damals nicht möglich, weil die Kläranlage in A-Stadt bereits überlastet war. Aus diesem Grunde wurde auch das Grundstück "Am Eichberg 9" nicht angeschlossen. Dafür, dass zu DDR-Zeiten neben dem NVA-Erholungsheim noch andere Grundstücke an die zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen waren, bestehen keine Anhaltspunkte. Selbst wenn solche Grundstücke regelwidrig angeschlossen worden wären, hätte kein Anspruch auf Anschluss des Grundstücks des Klägers bestanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der vorinstanzlichen Wertbestimmung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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