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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 16.02.2009
Aktenzeichen: 4 L 344/08
Rechtsgebiete: AO, WoEigG


Vorschriften:

AO § 119
AO § 157
WoEigG § 27 Abs. 2
Für die Feststellung, gegen wen sich ein Abgabenbescheid richtet, kommt es nicht darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist (sog. "Inhaltsadressat").

Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei vorhergehende Bescheide und beigefügte Unterlagen zur Auslegung herangezogen werden können.

Bei der Auslegung ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, der hier durch den Kenntnis- und Wissensstand des Wohnungsverwalters gebildet wird.


Gründe:

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; insbesondere ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 27. September 2007 an die Klägerin "nur als Bekanntgabe- und nicht als Inhaltsadressat" gerichtet gewesen sei und der Klägerin deshalb die Klagebefugnis fehle.

Für die Feststellung, gegen wen sich ein Abgabenbescheid richtet, kommt es nicht darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt ist, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin die Adressierung des streitgegenständlichen Grundsteuerbescheides an sie als Wohnungsverwalterin allein keine Rückschlüsse auf den Inhaltsadressaten zulässt. Belastet ist vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Wer in diesem Sinne "Inhaltsadressat" ist, muss sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bescheid ergeben (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 3 b und Nr. 4 b KAG LSA i. V. m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO -). Hierzu bedarf es aber nicht etwa einer ausdrücklichen Benennung des Schuldners im Tenor des Bescheides. Vielmehr ist diesem Bestimmtheitserfordernis bereits dann genügt, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei vorhergehende Bescheide und beigefügte Unterlagen zur Auslegung herangezogen werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.06.1991 - 2 A 1236/89 -, NJW-RR 1992, S. 458 ff.; BFH, Urt. v. 12.08.1976 - IV R 105/75 -, BStBl II 1977, 221). Bei der Auslegung ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, der hier durch den Kenntnis- und Wissensstand der Klägerin als Wohnungsverwalterin gebildet wird.

Ausgehend von diesen Grundsätzen, die die angefochtene Entscheidung richtigerweise zugrunde legt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt, dass sich der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach an den von der Klägerin vertretenen Grundstückseigentümer richtete. Durch die Bezeichnung des Eigentümers in dem Bescheid, die Verwendung des bisherigen Kassenzeichens und des Aktenzeichens des Finanzamts, die einen Bezug zu den bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergangenen Grundsteuerbescheiden und dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts herstellen, ist offenkundig, dass die streitige Grundsteuer gegen Herrn B. als Grundstückseigentümer festgesetzt werden sollte. Der Bescheid war daher - wie das Verwaltungsgericht ausführlich und überzeugend dargelegt hat - auch vom objektiven Empfängerhorizont nur dahingehend zu verstehen, dass er der Klägerin lediglich in ihrer Funktion als Grundstücksverwalterin und damit als Zustellempfängerin für Herrn B. übersandt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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