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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 4 L 393/05
Rechtsgebiete: KAG LSA
Vorschriften:
KAG LSA § 6 I 1 |
Selbst wenn man davon ausgeht, dass es der beitragserhebenden Körperschaft aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erlaubt ist, anstelle der Erfassung sämtlicher in Betracht kommender Grundstücke eine weniger aufwändige Methode anzuwenden, ist es zwingend erforderlich, dass diese Methode zu einem repräsentativen Ergebnis gelangt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 4 L 393/05
Datum: 04.07.2006
Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Es bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Zwar kann grundsätzlich der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbotes des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA auch dadurch dargelegt werden, dass eine neue Beitragskalkulation im Berufungszulassungsverfahren vorgelegt wird. Der Beklagte hat aber nicht hinreichend dargelegt, dass ernstliche Zweifel am Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. Denn die nach der neuen Kalkulation vorgenommene Ermittlung der (Gesamt) Beitragsfläche ist offensichtlich fehlerhaft.
Der Beklagte hat als Beitragsmaßstab in seiner Schmutzwasserbeitragssatzung vom 16. Dezember 2003 - SBS - den sog. Geschossflächenmaßstab (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 SBS) gewählt. Dabei gilt nach § 7c SBS bei Grundstücken, die entweder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Außenbereich gelegen sind und die tatsächlich bebaut sind, als Geschossfläche die Summe aller Vollgeschossflächen (Abs. 1), während sich die Vollgeschossflächen von unbebauten aber bebaubaren Grundstücken, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegen sind, nach der Grundstücksbebauung in der näheren Umgebung richten (Abs. 4). Eine solche Satzungsgestaltung, die bei Grundstücken im unbeplanten Bereich auf die tatsächliche Nutzung abstellt, ist dem Beklagten angesichts des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes und der Schwierigkeiten, die mit einer Ermittlung der rechtlich zulässigen Geschossfläche verbunden sind, erlaubt (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. III, § 8 Rdnr. 1023; vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 6. Dezember 2001 - 1 L 321/01 -). Dies wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt.
Die vom Beklagten gewählte Methode zur Ermittlung der tatsächlichen Geschossfläche genügt jedoch von vornherein nicht den insoweit maßgeblichen rechtlichen Maßstäben. In der zuletzt vorgelegten Beitragskalkulation (Stand: 20. Februar 2006) wird ausgeführt, dass die Ermittlung der tatsächlichen Geschossfläche als Maßstabseinheit der unbeplanten Gebiete einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordere. Deshalb sei in Auswertung der bisher realisierten Beitragsveranlagung der Anteil der veranlagten tatsächlichen Geschossfläche an der für diese Grundstücke im Rahmen der Globalberechnung ermittelten Grundstücksfläche ermittelt worden. Mit diesem durchschnittlichen Anteil von 16,15 % sei dann die tatsächliche Geschossfläche für alle beitragsfähigen Flächen berechnet worden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es der beitragserhebenden Körperschaft aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erlaubt ist, anstelle der Erfassung sämtlicher in Betracht kommender Grundstücke eine weniger aufwändige Methode anzuwenden (vgl. aber auch Driehaus, a.a.O. § 8 Rdnr. 1023 a.E.), ist es zwingend erforderlich - worauf die Kläger in der Antragserwiderung zu Recht verwiesen haben -, dass diese Methode zu einem repräsentativen Ergebnis gelangt. Dafür ist es aber auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Praktikabilität und Pauschalierung keinesfalls ausreichend, wenn - wie hier (vgl. Anlagen 10 und 11 der Beitragskalkulation) - in einigen Gemeindegebieten, deren beitragsfähige Grundstücksflächen teilweise mehrere 100.000 m2 umfassen, nur ein bis zwei Grundstücke als Referenzgrundstücke ausgewählt werden. Darüber hinaus begegnet es auch durchgreifenden Bedenken, wenn bei einer der flächenmäßig größten Gemeinden nur ein Gewerbegrundstück als repräsentativ angesehen wird. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass im Hinblick auf die Ermittlung der tatsächlichen Geschossfläche der unbeplanten Bebauung in der Gemeinde eine solch geringe Zahl von Referenzgrundstücken nur unter außergewöhnlichen Umständen als repräsentativ für das gesamte Gemeindegebiet angesehen werden kann. Solche Umstände sind aber weder ersichtlich noch dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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