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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 11.04.2007
Aktenzeichen: 4 L 409/06
Rechtsgebiete: LSA-KAG
Vorschriften:
LSA-KAG § 5 Abs. 1 S. 2 | |
LSA-KAG § 5 Abs. 2c HS. 2 | |
LSA-KAG § 5 Abs. 2b S. 2 |
Eine Gebührenbedarfsberechnung ist nur dann nicht prüffähig, wenn sie solche Lücken aufweist oder so verworren ist, dass sie der fehlenden Vorlage einer Bedarfsberechnung gleichsteht, weil sie von vornherein keinen ausreichenden Ansatzpunkt für eine Überprüfung durch das Gericht bietet.
Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, gravierenden Mängeln in der Nachkalkulation bzw. Nachberechnung, denen im Klage- bzw. Berufungsverfahren (noch) im Rahmen der Amtsermittlung nachzugehen wäre, im Zulassungsverfahren bei der Prüfung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls in gleicher Weise nachzugehen oder eine Aufklärung im Berufungsverfahren nachzuholen. Solche Mängel gehen vielmehr zu Lasten der antragstellenden Körperschaft.
Dass nur Unterdeckungen aus dem dem streitigen Kalkulationszeitraum vorgehenden Kalkulationszeitraum berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich ohne weiteres aus § 5 Abs. 2c HS 2 KAG LSA i.d.F. vor Inkrafttreten des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18. November 2005 - KAG LSA a.F. -.
Es kann offen bleiben, inwieweit ein aufgelöster und in Abwicklung befindlicher Zweckverband überhaupt noch eine Nachberechnung eines Gebührensatzes vornehmen kann, und ob ein solcher Zweckverband noch die rechtliche Befugnis hat, eine (rückwirkende) Gebührensatzung zu beschließen.
Gründe:
Die statthaften Anträge des Klägers (I.) und des Beklagten (II.) auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.
I.
1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung unter anderem darauf abgestellt, der in der Gebührensatzung des Beklagten vom 21. Juli 2003 - GS 2003 - festgesetzte Abwassergebührensatz von 5,15 Euro/m3 sei unwirksam, weil eine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA festzustellen sei. Als Rechtsgrundlage sei aber die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten vom 8. April 1998 - ABAS 1998 - heranzuziehen, in der in nicht zu beanstandender Weise ein Gebührensatz von 6,50 DM/m3 (3,32 Euro/m3) festgesetzt worden sei.
a) Keinen Erfolg hat der Kläger mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe auf Grund der fehlerhaften Einrechnung von Unterdeckungen einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot angenommen, so dass eine teilweise Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht angenommen werden könne. Er verkennt dabei, dass das Gericht - wie oben ausgeführt - davon ausgegangen ist, der Gebührensatz aus der ABAS 1998 verstoße nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot, so dass der Bescheid deshalb teilweise rechtmäßig sei.
b) Dass nur Unterdeckungen aus dem dem hier streitigen Kalkulationszeitraum September 2003 bis Dezember 2005 vorgehenden Kalkulationszeitraum (2001 bis August 2003) berücksichtigt werden durften, ergibt sich ohne weiteres aus § 5 Abs. 2c HS 2 KAG LSA i.d.F. vor Inkrafttreten des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18. November 2005 - KAG LSA a.F. -. Denn danach konnten Kostenunterdeckungen (nur) im nächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Soweit der Kläger auf Unterdeckungen aus dem Kalkulationszeitraum 1998 bis 2000 abstellt, ist nicht ersichtlich oder hinreichend substanziiert dargelegt, wie dadurch die Annahme des Verwaltungsgerichts, es hätte jedenfalls eine Unterdeckung von 214.102,- € berücksichtigt werden dürfen, in Frage gestellt wird.
2. Der Kläger hat auch nicht ausreichend dargelegt, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.
Es sei die Frage zu klären, ob Beitragsbescheide deshalb rechtswidrig seien, weil Umlagezahlungen bei der Gebührenkalkulation nicht angesetzt worden seien und dadurch in der Kalkulation von Unterdeckungen ausgegangen worden sei, die nicht existent seien. Weiterhin stelle sich die Frage, ob nachträglich eingegangene Zahlungen, die Unterdeckungen von einem weiter als drei Jahre zurückliegenden Abrechnungszeitraum beträfen, in die aktuelle Gebührenkalkulation einfließen müssten.
Damit aber wird nicht hinreichend erläutert, dass und warum sich diese Fragen in einem Berufungsverfahren stellen würden. Zum einen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die in einer Ersatzvornahmeverfügung aus 2005 getroffene Anordnung einer Umlage für die Jahre 1997 bis 2003 schon deshalb außer Betracht zu bleiben habe, weil die Unterdeckungen aus den Jahren 2001 bis 2003 in die Kalkulation September 2003 bis Dezember 2005 als Kostenunterdeckungen eingestellt worden seien. Zum anderen ist weder ersichtlich noch substanziiert vorgetragen, dass Umlagezahlungen überhaupt tatsächlich erhoben und eingezogen worden sind. Das Verwaltungsgericht hat dies ausdrücklich offen gelassen.
Darüber hinaus hat der Kläger nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum die Rechtsfragen "eine über den vorliegenden Fall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung" haben.
3. Soweit der Kläger sich in einem Schriftsatz vom 31. Januar 2007 auf die Grundsätze der "Gebührenklarheit und Gebührenwahrheit" beruft und darauf verweist, es seien in dem Verfahren vier verschiedene Gebührensätze genannt worden, ist schon nicht erkennbar, welcher Zulassungsgrund damit dargelegt werden soll.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auf den in der ABAS 1998 festgelegten Gebührensatz von 3,32 €/m3 abgestellt und damit den rechtlichen Prüfungsrahmen abgesteckt. Der Abwassergebührenbescheid des ZWA Bad D. stammt von einer anderen Körperschaft und betrifft außerdem einen anderen Zeitraum.
II.
Die vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht.
Der Beklagte verweist gegenüber der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der in der GS 2003 festgesetzte Abwassergebührensatz von 5,15 Euro/m3 sei auf Grund der Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes unwirksam, im Zulassungsverfahren nunmehr darauf, dass er eine Nachberechnung des Gebührensatzes für den Zeitraum September 2003 bis Dezember 2005 erstellt habe, bei der die "Ist-Zahlen" zugrunde gelegt worden seien. Nach dieser Nachberechnung habe der höchstzulässige Gebührensatz unter Berücksichtigung einer Unterdeckung aus dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum (2001 bis August 2003) 7,25 Euro/m3 betragen, ohne Berücksichtigung dieser Unterdeckung 5,24 Euro/m3.
Es kann offen bleiben, inwieweit ein aufgelöster und in Abwicklung befindlicher Zweckverband (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG LSA) überhaupt noch eine Nachberechnung eines Gebührensatzes vornehmen kann. Jedenfalls ist die vorgelegte Nachberechnung nicht ausreichend, um ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es möglich, noch im gerichtlichen Verfahren eine Nachkalkulation bzw. eine Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist, also der tatsächlich festgesetzte Gebührensatz nicht den höchstzulässigen Gebührensatz überschreitet (vgl. Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS). Es ist der gebührenerhebenden Körperschaft dabei erlaubt, einen fehlenden Verstoß durch eine Nachberechnung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Betriebsabrechnung), zu belegen, selbst wenn eine (Voraus)Kalkulation vorgenommen worden war (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. I, § 6 Rdnr. 122 ff., 127 m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Dass die Gültigkeit einer Gebührensatzung als Rechtsnorm grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Erlasses objektiv zu beurteilen sein muss, schließt es nicht aus, erst später ermittelbare Tatsachen zu Gunsten der gebührenerhebenden Körperschaft zu berücksichtigen. Denn der in einer Gebührensatzung festgesetzte Gebührensatz ist nur dann unwirksam, wenn er im Ergebnis gegen höherrangiges Recht verstößt. Der Gebührenpflichtige ist dadurch geschützt, dass er die Vorlage der Nachberechnung zum Anlass nehmen kann, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären mit der Folge, dass die Körperschaft regelmäßig die Verfahrenskosten zu tragen hat.
Solche neuen Tatsachen sind bei entsprechendem Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 490 f.). Allerdings ist dabei dem verfahrensrechtlichen Unterschied zwischen dem Klage- bzw. Berufungsverfahren und dem Berufungszulassungsverfahren Rechnung zu tragen. Im Klage- bzw. Berufungsverfahren unterliegen die Verwaltungsgerichte bei der Prüfung, ob der festgesetzte Gebührensatz die rechtlichen Vorgaben erfüllt, dem Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO), außer die gerichtliche Kontrolle ist auf Grund einer fehlenden oder unzureichenden (nicht prüffähigen) Gebührenbedarfsberechnung der gebührenerhebenden Körperschaft von vornherein ausgeschlossen. Im Berufungszulassungsverfahren dagegen muss die Körperschaft gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darlegen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Diese Zweifel können dadurch begründet sein, dass durch eine Nachkalkulation bzw. Nachberechnung nachvollziehbar und umfassend aufgezeigt wird, dass der festgesetzte Gebührensatz den rechtlichen Vorgaben entspricht. Es ist aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, gravierenden Mängeln in der Nachkalkulation bzw. Nachberechnung, denen im Klage- bzw. Berufungsverfahren (noch) im Rahmen der Amtsermittlung nachzugehen wäre, im Zulassungsverfahren ebenfalls in gleicher Weise nachzugehen oder eine Aufklärung im Berufungsverfahren nachzuholen. Solche Mängel gehen vielmehr zu Lasten der antragstellenden Körperschaft.
Zwar ist die vorgelegte Nachberechnung, bei der die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse ("harte Zahlen") zugrunde zu legen waren (vgl. Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, a.a.O. m.w.N.) durchaus prüffähig. Denn eine Gebührenbedarfsberechnung ist nur dann nicht prüffähig, wenn sie solche Lücken aufweist oder so verworren ist, dass sie der fehlenden Vorlage einer Bedarfsberechnung gleichsteht, weil sie von vornherein keinen ausreichenden Ansatzpunkt für eine Überprüfung durch das Gericht bietet.
Allerdings ergeben sich schon in zwei Punkten gravierende Mängel der Nachberechnung des Beklagten.
Nicht anzusetzen sind zunächst die Unterdeckungen aus einem Kalkulationszeitraum 2001 bis 2002, so dass schon deshalb allenfalls von einem höchstzulässigen Gebührensatz von 5,24 Euro/m3 auszugehen ist.
Ein Ausgleich von Kostenunterdeckungen i.S.d. § 5 Abs. 2c KAG LSA a.F. bzw. § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA setzt voraus, dass die Abweichung zwischen (kalkuliertem) Gebührenaufkommen und Aufwand auf Differenzen zwischen Soll- und Ist-Ergebnissen beruht. Es handelt sich dabei um Differenzen zwischen den in einer Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen. Eine danach ausgleichsfähige Kostenunterdeckung liegt nicht vor, wenn die abgabenerhebende Körperschaft nach ihrem Satzungsrecht für einen bestimmten Zeitraum Gebühren gar nicht oder von vornherein nicht kostendeckend erhebt. Auch irrtümlich oder versehentlich nicht berücksichtigte Kosten sind nicht als Unterdeckungen ansatzfähig (vgl. OVG LSA, Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, a.a.O. m.w.N.). In der Nachberechnung wird aber nicht dargelegt, dass es sich bei den eingestellten Unterdeckungen um eine Differenz zwischen Soll- und Ist-Ergebnissen in dem oben dargelegten Sinn handelte. Vielmehr erfolgte die Ermittlung durch einen Vergleich der angefallenen Kosten und der Erlöse aus der Mengengebühr (vgl. Anlage 2, S. 8); dies ist nicht zulässig.
Nicht hinreichend nachvollziehbar ist weiterhin die Ermittlung der Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum. Im Rahmen der Nachberechnung war die nach § 3 Abs. 1 und 2 GS 2003 tatsächlich angefallene Abwassermenge anzusetzen. Es handelt sich dabei um die den an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücken aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermengen, die auf diesen Grundstücken gewonnenen und diesen Grundstücken sonst zugeführten Wassermengen sowie die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung; Wassermengen, die nachweislich nicht in die zentrale Anlage gelangt sind und für die ein entsprechender Antrag gestellt wurde, waren abzusetzen (vgl. § 3 Abs. 5 GS 2003). In der Nachberechnung wurde dagegen auf die im Zeitraum 01/2003 bis 12/2005 vom Beklagten "abgerechnete Wassermenge" abgestellt und für die Jahre 2003, 2004 und 2005 jeweils ein m3 - Wert angegeben, ohne dass diese Werte auch nur ansatzweise näher erläutert oder belegt worden sind. Schon der Begriff "abgerechnete Wassermenge" lässt aber darauf schließen, dass nicht die nach der GS 2003 anzusetzenden Abwassermengen ermittelt worden sind, sondern die (Ab)wassermengen verwendet worden sind, die der Beklagte tatsächlich durch Bescheide abgerechnet hat. Dies ergibt sich auch aus dem Verzeichnis der für die Nachberechnung verwendeten Unterlagen, in der insoweit lediglich eine "Übersicht der Gebührenerhebung der Jahre 2003 bis 2005 mit abgerechnetem Trinkwasserverbrauch, Grundgebührenerhebung und Verbrauchsabgrenzung für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung" aufgeführt wird. Insoweit kann es aber durchaus zu Diskrepanzen kommen, z.B. wenn Gebührenpflichtige aus den verschiedensten Gründen nicht oder nicht vollständig herangezogen worden sind. Da also schon der Grundansatz verfehlt ist, können diese Werte nicht als Grundlage dienen. Darüber hinaus gibt es gewichtige Anhaltspunkte, dass die anzusetzenden Abwassermengen deutlich höher liegen. In der Nachberechnung wird ausgeführt, die Wassermengen seien auf Plausibilität geprüft worden und könnten anerkannt werden. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung sei für das Wirtschaftsjahr 2005 ein durchschnittlicher Trinkwasserverbrauch von ca. 75 l pro Einwohner/Tag ermittelt worden. Allerdings bleibt offen, warum ein so großer Unterschied sowohl zu der (Voraus)Kalkulation entstanden sein sollte, die anscheinend von ca. 90 l pro Einwohner/Tag ausging, als auch zum tatsächlichen durchschnittlichen Landesverbrauch in jenem Jahr von ca. 93 l pro Einwohner/Tag (Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt). Zudem liegt nach einer Aufstellung des "Mengenanfalls im Verbandsgebiets" für 2005 (Anlage 6) der jährliche Anfall von zentralem Schmutzwasser in der Kläranlage Zembschen mit 116.453 m3 deutlich über der "abgerechneten Wassermenge" von 108.380 m3.
Auf Grund dieser erheblichen Mängel in der Darstellung der Ermittlung der Maßstabseinheiten - einem der zentralen Punkte der Gebührenbedarfsberechnung - und des geringen Unterschiedes zwischen dem festgesetzten Gebührensatz und dem höchstzulässigen Gebührensatz ohne Einberechnung von Unterdeckungen war die Nachberechnung daher nicht ausreichend, um Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
Auf die neu beschlossene Abwassergebührensatzung vom 13. November 2006, mit der unter anderem die Gebührensätze aus der GS 2003 für die zentrale Entsorgung rückwirkend ab 1. Januar 2003 nochmals festgesetzt worden sind, kann sich der Beklagte ebenfalls nicht berufen. Denn die Nachberechnung liegt auch dieser Satzung zugrunde, so dass mit ihrem Erlass - unterstellt, die GS 2003 wäre aus anderen Gründen unwirksam - gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet werden. Es kann danach offen bleiben, ob ein aufgelöster und in Abwicklung befindlicher Zweckverband noch die rechtliche Befugnis hat, eine Gebührensatzung zu beschließen (vgl. auch Fenzel in Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, § 14 GKG LSA Rdnr. 3). Denn § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA fingiert nur das Fortbestehen des Verbandes, solange und soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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