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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 4 L 411/06
Rechtsgebiete: GO LSA
Vorschriften:
GO LSA § 6 Abs. 2 S. 2 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 4 L 411/06
Datum: 21.12.2006
Gründe:
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1. Die Bekanntmachungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung des AZV Schlenze vom 9. November 1992 - VS 1992 -, wonach u.a. Satzungen des Zweckverbandes in den Amtsblättern für den Regierungsbezirk B-Stadt und der Landkreise H. und E. veröffentlicht werden, ist nicht durch die Auflösung der Landkreise H. und E. rechtsfehlerhaft geworden. Es kann offen bleiben, ob mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass nach der Auflösung die Bestimmung dahingehend auszulegen war, dass eine Veröffentlichung in den Amtsblättern für den Regierungsbezirk B-Stadt und des Landkreises M. Land als Rechtsnachfolger der beiden aufgelösten Landkreise zu erfolgen hatte. Selbst wenn diese Auslegung daran scheitert, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 VS 1992 nicht auf das Amtsblatt des Landkreises M. Land Bezug nimmt, bliebe als maßgeblicher Regelungsgehalt die Anordnung der Veröffentlichung im Amtsblatt des Regierungsbezirks B-Stadt. Wenn eine Bekanntmachungsregelung kumulativ die Veröffentlichung in verschiedenen Bekanntmachungsorganen vorsieht, erfasst zwar grundsätzlich der Fehler eines Teils der Bekanntmachungsregelung die Regelung im Ganzen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 17. September 2003 - 1 L 276/03 -). In Konstellationen wie der vorliegenden, in der die Veröffentlichung auf Grund der Auflösung von Körperschaften und des Wegfalls ihrer Amtsblätter tatsächlich unmöglich wird, gebietet das Rechtsstaatsprinzip, das den Zweck satzungsrechtlicher Bekanntmachungsregelungen bestimmt, eine solch weitgehende Rechtsfolge aber nicht. Denn das Rechtsstaatsprinzip verlangt nur, dass eine Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass die Rechtsbetroffenen von deren Erlass und deren Inhalt verlässliche Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2004 - 9 B 107/03 -, zit. nach JURIS). Es war aber für jeden Betroffenen offensichtlich erkennbar, dass eine Veröffentlichung in den Amtsblättern der Landkreise H. und E. nicht mehr erfolgen konnte, so dass es zur zuverlässigen Kenntnisverschaffung ausreichend war, das (verbliebene) Amtsblatt für den Regierungsbezirk B-Stadt kontinuierlich zu sichten. In diesem Amtsblatt wurden aber unstreitig weder die als Rechtsgrundlage in Frage kommenden Abwasserbeseitigungsabgabensatzungen vom 22. Juni 2000 und 19. Juni 2001 veröffentlicht noch die im September 1998 beschlossene Verbandssatzung, die eine neue Bekanntmachungsregelung enthielt.
2. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des AZV Schlenze vom 19. Juni 2001 und deren Änderungssatzungen spätestens mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt am 18. Oktober 2006 wirksam veröffentlicht worden seien. Denn mit der Auflösung des Regierungsbezirks B-Stadt Ende 2003 konnte eine wirksame Veröffentlichung von Satzungen in dessen Amtsblatt nicht mehr erfolgen. Die Veröffentlichung in dem Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt ist nicht ausreichend. Unabhängig von der Frage, ob eine Bekanntmachungsregelung überhaupt dahingehend ausgelegt werden kann, dass eine Veröffentlichung in einem Amtsblatt einer in der Regelung selbst nicht genannten Körperschaft erfolgen kann, steht dem entgegen, dass das Landesverwaltungsamt nicht nur Rechtsnachfolger des Regierungsbezirks B-Stadt geworden ist. Es war für den Rechtsbetroffenen auf Grund der Komplexität der Regelungen zur Neuordnung der Landesverwaltung - u.a. wurden sämtliche Regierungsbezirke und weiterer Landesbehörden aufgelöst - jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar, dass in § 11 Abs. 1 Satz 1 VS 1992 anstelle der Veröffentlichung in dem Amtsblatt des Regierungsbezirks B-Stadt die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt treten sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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