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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 17.11.2008
Aktenzeichen: 4 L 422/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 152a Abs. 1 Nr. 1
Der Anwendungsbereich des § 152a VwGO kann nicht dadurch eröffnet werden, dass von der Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen wird, um damit die Unanfechtbarkeit der (Kosten-)Entscheidung als Voraussetzung für eine Anhörungsrüge geltend machen zu können (vgl. Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 152a Rdnr. 15; Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl., § 152a Rdnr. 5 ).
Gründe:

Der Rechtsbehelf nach § 152 a VwGO ist unzulässig.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht statthaft, weil gegen das Urteil des Senats vom 2. September 2008 - 4 L 642/04 - ein Rechtsmittel gegeben war. Der Kläger hatte die Möglichkeit, eine auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zu erheben (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), in deren Rahmen der behauptete Anhörungsmangel hätte überprüft werden können. Der Anwendungsbereich des § 152a VwGO kann nicht dadurch eröffnet werden, dass von der Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen wird, um damit die Unanfechtbarkeit der (Kosten-)Entscheidung als Voraussetzung für eine Anhörungsrüge geltend machen zu können (vgl. Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 152a Rdnr. 15; Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl., § 152a Rdnr. 5 ).

Auch die von dem Kläger hilfsweise erhobene "Gegenvorstellung" hat keinen Erfolg.

Eine "Gegenvorstellung" gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts als Berufungsgericht ist - jedenfalls seit Einführung der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) - nicht (mehr) statthaft (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 21. Februar 2006 - 12 ZB 06.416 -, zit. nach JURIS m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2. Februar 2005 - 3 S 83/05 -, NJW 2005, 920; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 152a Rdnr. 9 ff.; § 124a Rdnr. 143; Kopp/Schenke, a. a. O., Vorb. § 124 Rdnr. 9a; vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 25. Januar 2005 - 4 P 3/05 - m. w. N.). Denn mit § 152a VwGO hat der Gesetzgeber eine abschließende Regelung für Rechtsschutzlücken bei Gehörsverstößen getroffen, welche aus Gründen der Rechtssicherheit außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, die für dieses auch nicht von Amts wegen abänderbar sind, ausschließt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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