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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 4 L 493/03
Rechtsgebiete: LSA-KAG
Vorschriften:
LSA-KAG § 3 Abs. 1 |
2. Es bedarf keiner satzungsmäßigen Bestimmung eines Maßstabs für Wohnungen, die nur "zum vorübergehenden Gebrauch überlassen" oder aber "unentgeltlich überlassen" sind.
3. Vom Vorliegen einer Kapitalanlage ist dann auszugehen, wenn ausgeschlossen ist, dass die Wohnung auch dem persönlichen Lebensbedarf des Inhabers oder seiner Angehörigen dient. Hiervon ist auszugehen, wenn die gesamten maßgeblichen Umstände des Einzelfalls den sicheren Schluss zulassen, der Zweitwohnungsinhaber werde die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum ausschließlich als Kapitalanlage nutzen, sie also nicht auch nebenbei zu Zwecken der Erholung, der Ausbildung oder des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs nutzen oder vorhalten.
4. Nur wenn eingangs des Steuerjahres eindeutig feststeht, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben kann, ist das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen. Hat der Steuerpflichtige grundsätzlich die Möglichkeit einer ganzjährigen Eigennutzung, so ist die Erhebung des vollen Jahressteuerbetrags unbeschadet der nur zeitweiligen Eigennutzung zulässig.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuern für die Jahre 1998 bis 2000 und 2002.
Der Kläger, der seinen Wohnsitz in der Stadt B-Stadt hat, ist Eigentümer eines Bungalows, der sich auf einem im Gebiet der Beklagten belegenen Grundstück befindet. Mit Bescheid vom 7. Juni 2000 zog die Beklagte den Kläger auf der Grundlage ihrer Zweitwohnungssteuersatzung vom 10. Dezember 1997- ZWStS - zur Zahlung von Zweitwohnungssteuern für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von jährlich 600,00 DM und mit Bescheid vom 7. Januar 2002 für das Jahr 2002 in Höhe von 307,00 Euro heran.
Die Zweitwohnungssteuersatzung enthält in § 3 Abs. 3 folgende Regelung:
(3) Statt des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt sind. Die übliche Miete wird auf der Grundlage des "Grundstücksmarktberichtes des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Katasteramtes Wernigerode" jährlich ermittelt.
Gegen die Steuerbescheide der Beklagten erhob der Kläger unter dem 14. Juni 2000 und 11. Januar 2002 jeweils Widerspruch, die die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2003 (im Ergebnis) als unbegründet zurückwies.
Am 14. Mai 2003 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg mit der Begründung Klage erhoben, der Bungalow werde nicht zur privaten Lebensführung genutzt, sondern gewerblich vermietet. Der in § 3 ZWStS geregelte Steuermaßstab verstoße gegen den Gleichheitssatz. Auch sei unklar, was unter "üblicher Miete" zu verstehen sei; insbesondere wenn die Wohnung eigengenutzt werde. Im Übrigen sei die Progressionsregelung in § 4 Abs. 1 ZWStS willkürlich und systemwidrig.
Der Kläger hat beantragt,
die Zweitwohnungssteuerbescheide der Beklagten vom 7. Juni 2000 und vom 7. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. April 2003 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe sich an die Mustersatzung des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt gehalten, insbesondere in § 3 ZWStS einen wirksamen Steuermaßstab bestimmt.
Mit Urteil vom 22. September 2003 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, § 3 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten verstoße gegen § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 KAG LSA; denn für Wohnungen, die eigengenutzt oder ungenutzt seien, werde der Steuermaßstab nicht (hinreichend) bestimmt. Die Ermittlung der üblichen Miete auf der Grundlage des "Grundstücksmarktberichtes des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Katasteramtes Wernigerode" lasse in keiner Weise erkennen, für welche Wohnung - je nach Ausstattung und Lage - für welches Veranlagungsjahr nach der Satzung in welcher konkreten Höhe der bzw. welcher steuerliche Maßstab gelten solle.
Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19. Juli 2006 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2003 vor, der in § 3 Abs. ZWStS festgelegte Steuermaßstab sei hinreichend bestimmt, da die Erhebung nicht voraussetze, dass der getätigte Aufwand in jedem Einzelfall ermittelt werden müsse. Vielmehr sei eine Pauschalierung möglich, wenn eine hinreichend realitätsnahe Abbildung des Aufwandes erfolge. Dies sei bei Zugrundelegung des aktuellen Grundstücksmarktberichtes der Fall.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 22. September 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, es erscheine durchaus sachgerecht, dass der Mietwert einer Wohnung unter Anwendung des "Grundstücksmarktberichtes des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Katasteramtes Wernigerode" bestimmt werde, da dieser jährlich aktualisiert werde und sich aus ihm die "übliche" Miete ablesen lasse. Jedoch reiche kommunalabgabenrechtlich der Verweis auf einen außerhalb der Satzung bestehenden Grundstücksmarktbericht nicht aus. Darüber hinaus enthalte die Satzung keinen Maßstab für den Fall, dass eine Wohnung "zum vorübergehenden Gebrauch überlassen" oder aber "unentgeltlich überlassen" sei. Auch sei eine Systematik oder gar eine lineare Staffelung der Steuersätze nicht ersichtlich. Vielmehr falle der Steuersatz zunächst degressiv und steige dann progressiv an. Schließlich handele es sich bei dem Bungalow um eine reine Kapitalanlage, die an wechselnde Feriengäste vermietet werde, so dass das Objekt nicht zweitwohnungssteuerpflichtig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden dazu angehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 7. Juni 2000 und 7. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZWStS -) vom 10. Dezember 1997 bzw. in der Änderungssatzung vom 24. Oktober 2001, welche am 1. Januar 1998 bzw. 1. Januar 2002 in Kraft traten. Die Satzung beruht auf den §§ 2, 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG LSA -; insbesondere verstößt die Regelung des Steuermaßstabs in § 3 Abs. 3 ZWStS nicht gegen höherrangiges Recht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urt. v. 29. Januar 2003 - BVerwG 9 C 3.02 -, DVBl. 2003, 748 ff.) zwingt der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer die steuererhebende Gemeinde nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 -, NVwZ 2002, 728). Ebenso wie der Steuertatbestand allein auf das Innehaben einer Zweitwohnung wegen der darin regelmäßig zum Ausdruck kommenden besonderen Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners und seines hierfür vermutlich betriebenen Aufwands abstellen darf, kann auch der Umfang dieses Aufwands, an den ein gestaffelter Steuermaßstab anknüpft, nach äußerlich erkennbaren Merkmalen der Zweitwohnungsnutzung pauschalierend bestimmt werden. Dabei ist die Gemeinde in der Wahl der Maßstabsgröße grundsätzlich frei, sofern diese den betriebenen Aufwand der Zweitwohnungsnutzung hinreichend realitätsnah abzubilden in der Lage ist. Demzufolge kann die Gemeinde - wie vorliegend in § 3 Abs. 2 ZWStS geschehen - der Steuerbemessung den durch den Zweitwohnungsnutzer tatsächlich geschuldeten Mietzins zugrunde legen. Ebenso steht es ihr frei, auf die nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes ermittelte Jahresrohmiete zurückzugreifen (vgl. § 3 Abs. 4 ZWStS). Zulässig ist schließlich auch eine Kombination verschiedener der zuvor genannten Maßstäbe, wie sie die Beklagte in § 3 ihrer Satzung vorgesehen hat. Dabei ist die Gemeinde nicht gezwungen, für jede atypische Fallgestaltung eine Sonderregelung zu schaffen. So hat das Bundesverwaltungsgericht auch anerkannt, dass der Steuertatbestand nicht deshalb entfällt, weil der Steuerschuldner geltend macht, die Wohnung sei ihm unentgeltlich überlassen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 <236 f.>).
Der von der Beklagten gewählte Maßstab einer auf der Grundlage des jeweiligen Grundstücksmarktberichtes ermittelbaren üblichen Miete ist nicht zu beanstanden; denn er ist grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen. Das gilt unabhängig davon, ob die Jahresrohmiete gemäß § 3 Abs. 2 ZWStS nach der konkret geschuldeten Miete oder gemäß § 3 Abs. 3 ZWStS i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Bewertungsgesetzes - BewG - nach der zu jenem Zeitpunkt für das Objekt üblichen Miete ermittelt wird. Ziel ist in beiden Fällen eine realitätsgerechte Einschätzung des Mietwerts der Wohnung, die durch die in § 3 Abs. 3 Satz 2 ZWStS vorgesehene Anwendung des "Grundstücksmarktberichtes des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Katasteramtes Wernigerode" jährlich dem aktuellen Preisstand angepasst wird. Eine satzungsmäßige jährliche Anpassung des Besteuerungsmaßstabs an den jeweils aktuellen Preisstand auf dem Grundstücksmarkt bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, da eine Satzung grundsätzlich nur die Berechnungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer aufzuzeigen hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es auch keiner satzungsmäßigen Bestimmung eines Maßstabs für Wohnungen, die nur "zum vorübergehenden Gebrauch überlassen" oder aber "unentgeltlich überlassen" sind; denn die Gemeinde ist nicht gezwungen, für jede atypische Fallgestaltung eine Sonderregelung zu schaffen. So hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass der Steuertatbestand nicht deshalb entfällt, weil der Steuerschuldner geltend macht, die Wohnung sei ihm unentgeltlich überlassen worden (BVerwGE 58, 230 [236 f]). Gleiches gilt nach Auffassung des Senats für das Merkmal des nur vorübergehenden Gebrauchs; denn maßgeblich für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern die Möglichkeit der Nutzung; insoweit ist es zweitwohnungssteuerrechtlich unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Zweitwohnung nur vorübergehend tatsächlich nutzt (OVG LSA, Beschl. v. 8. Mai 2006 - 4 L 156/03 -; BVerfG, KStZ 1984, 29).
Soweit der Kläger die Staffelung der Steuersätze beanstandet, ist nicht ersichtlich, dass § 4 ZWStS der Beklagten gegen das Willkürverbot verstößt. Die mit der Pauschalierung von Steuersätzen nach Mietaufwandsgruppen - wie hier - einhergehende Ungleichbehandlung verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Der Gleichheitssatz, der im Steuerrecht im Wesentlichen die Steuergerechtigkeit vermittelt, ist nicht schon verletzt, wenn die vom Steuergesetzgeber gewählte Regelung weniger gerecht ist als eine andere, insbesondere keine Linearität aufweist. Der Satzungsgeber muss nicht die zweckmäßigste und gerechteste Lösung wählen; er überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums erst, wenn ein einleuchtender, sachgerechter Grund für die getroffene Regelung fehlt, diese mithin willkürlich erscheint. Dass dies vorliegend der Fall ist, ist nicht erkennbar und wird auch von dem Kläger nicht aufgezeigt. Eine Staffelung der Steuersätze in sieben Stufen und die damit einhergehenden "Härtefälle" in den einzelnen Grenzbereichen, wonach es bei nur geringfügigem Überschreiten einer Stufe zur Verdoppelung der Steuer kommen kann, ist unbedenklich und liegt im Gestaltungsspielraum der Beklagten. Diese "Härtefälle" liegen im Wesen der Pauschalierung und sind aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt (VGH München, Urt. v. 4. April 2006, BayVBl. 2006, 504). Im Übrigen muss eine andere Einteilung der Steuerstaffeln nicht notwendig zu einer geringeren Steuerbelastung führen.
Die Zweitwohnung des Klägers unterliegt auch der Zweitwohnungssteuer. Es wäre nur anders, wenn sie für den Kläger eine reine Kapitalanlage darstellen, mithin nicht dem persönlichen Lebensbedarf dienen würde. Vom Vorliegen einer Kapitalanlage ist dann auszugehen, wenn ausgeschlossen ist, dass die Wohnung auch dem persönlichen Lebensbedarf des Inhabers oder seiner Angehörigen dient. Hiervon ist auszugehen, wenn die gesamten maßgeblichen Umstände des Einzelfalls den sicheren Schluss zulassen, der Zweitwohnungsinhaber werde die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum ausschließlich als Kapitalanlage nutzen, sie also nicht auch nebenbei zu Zwecken der Erholung, der Ausbildung oder des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs nutzen oder vorhalten (VGH BW, Urt. v. 27. April 1993 - 2 S 135/92 -, zitiert nach juris -). An diesen Voraussetzungen hat auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u. a. -, ZKF 1995, 204) und des Bundesverwaltungsgerichts nichts geändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings klargestellt, dass die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht (von vornherein) ausschließt (Urt. v. 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 -, DVBl. 1996, 374). Ihm müsse der Nachweis gestattet sein, entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung diene seine Wohnung nicht der Nutzung zum Zwecke der persönlichen Lebensführung, sondern ausschließlich zur Einkommenserzielung. Dabei spreche eine tatsächliche Vermutung für die Vorhaltung einer Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vortrage, die - wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets - diese tatsächliche Vermutung erschüttern. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem Bungalow Nr. 7 in der Straße ... in D. um eine reine Kapitalanlage handelt, die ausschließlich der Einkommenserzielung dient und damit nicht zweitwohnungssteuerpflichtig ist. Der Kläger hat zwar unbestritten vorgetragen, dass er den Bungalow auch vermietet hat. Er behauptet aber nicht, dass dies ohne Vorbehalt der Eigennutzung geschehen sei, so dass Überwiegendes dafür spricht, dass der Kläger auch die Möglichkeit einer Eigennutzung wahrnimmt, wenn der Bungalow nicht vermietet wird. So hat der Kläger in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2000 an die Beklagte vorgetragen, dass sein Eigennutzungsanteil gegenüber der gewerblichen Nutzung völlig unerheblich sei und sich vorwiegend auf Renovierungs- und Pflegearbeiten an einigen Wochenenden im Jahr reduziere. Diese Angaben lassen den Schluss zu, dass der Kläger den Bungalow jedenfalls teilweise auch für den Eigenbedarf nutzt. Die Tatsache, dass der Kläger die Wohnung nur zeitweilig benutzt, steht der Feststellung nicht entgegen, dass er sie für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorhält. Auf die Dauer des Innehabens kommt es grundsätzlich nicht an. Auch der vorübergehende Gebrauch stellt einen steuerpflichtigen Aufwand dar, wenn er der persönlichen Lebensführung dient (BVerfG, Beschl v 29. Juni 1995, a.a.O). Zudem hat der Kläger nach den Ermittlungen der Beklagten seit dem Jahre 2002 für den Aufenthalt seiner Familie in ihrem Bungalow eine Jahreskurtaxe abgeführt. Eine Eigennutzung des Bungalows ist nach der Aufstellung der Steuererklärungen von 1997 und 1998 vom 11. Oktober 2000 auch nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Vermietung lediglich 52 bzw. 68 Tage im Jahr umfasst.
Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand des Klägers, die Besteuerung nach dem vollen Jahrsmietwert sei unangemessen, die Zweitwohnungssteuer dürfe also nicht für Zeiten der Vermietung erhoben werden, unbegründet. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Beschl. v. 20. Februar 1996 - BVerwG 8 B 20.96 -, zitiert nach juris), darf die Zweitwohnungssteuer von dem Inhaber einer für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs genutzten oder vorgehaltenen Zweitwohnung auch für Zeiträume erhoben werden, in denen sie an Feriengäste vermietet worden ist. Der Charakter als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG steht dem wegen der Möglichkeit ihrer anteiligen kalkulatorischen Abwälzung auf die Mieter nicht entgegen. Der Kläger kann sich zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht auch nicht mit Erfolg auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1999 (BVerwG 8 C 6.98 -, BVerwGE 109, 188) berufen, denn das Bundesverwaltungsgericht hat eine Festsetzung der Zweitwohnungssteuer unter Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete nur dann als rechtswidrig angesehen, wenn von vornherein nur eine vertraglich befristete Eigennutzungsmöglichkeit besteht, d. h. nur wenn eingangs des Steuerjahres eindeutig feststeht, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben kann, ist das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen. Hat der Steuerpflichtige aber - wie hier der Kläger - grundsätzlich die Möglichkeit einer ganzjährigen Eigennutzung, so ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erhebung des vollen Jahressteuerbetrags unbeschadet der nur zeitweiligen Eigennutzung zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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