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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: 4 L 53/06
Rechtsgebiete: LSA-GKG, VerfLSA


Vorschriften:

GKG LSA § 8a Abs. 1 Satz 1
GKG LSA § 8a Abs. 5
VerfLSA Art. 2 Abs. 1
1. § 8a Abs. 5 GKG-LSA steht einer Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, wenn der Zweckverband - wenn auch nicht wirksam - vor dem 10. Juli 1996 "gebildet" worden ist.

2. Die gewählte Form der Bekanntmachung i. S. v. § 8a Abs. 1 Satz 1 GKG-LSA muss noch rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Das Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 2 Abs. 1 VerfLSA) gebietet, förmlich gesetzte Rechtsvorschriften zu verkünden. Dabei muss die Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass sich die Betroffenen in zumutbarer Weise verlässliche Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Dazu gehört zumindest, dass die gewählte Art der Verkündung das gesamte Gebiet erfasst, in dem die zu verkündende Regelung Geltung beansprucht.


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem sie zu einem Beitrag für die Verbesserung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten herangezogen wird.

Sie war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin des in der Gemarkung C-Stadt belegenen, im Grundbuch Blatt ... verzeichneten Flurstücks 10045 der Flur 36 in einer Gesamtgröße von 318.444 m², welches in die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten entwässert. Das Grundstück war bereits am 15. Juni 1991 an die zu diesem Zeitpunkt bestehende zentrale Abwasserentsorgungsanlage der Stadt C-Stadt angeschlossen. Es wurde bis zum Beginn der 90er Jahre durch sowjetische Streitkräfte zu militärischen Zwecken genutzt. Nach der Übergabe der Liegenschaft im Juni 1991 an die Klägerin nutzte sie das mit verschiedenen dreigeschossigen Gebäuden bebaute Grundstück zur Unterbringung von Asylbewerbern bzw. zu gewerblichen Zwecken. Die ursprüngliche Bebauung des Grundstücks bestand jedenfalls bis zum Jahr 2000 fort.

Im Zuge der Flurbereinigung wurden bis zum Jahr 2005 - mit Ausnahme der beiden Gebäude "Wohnheim C-Stadt" und "Unterbringung von Asylbewerbern" - alle anderen Gebäude auf dem (bisherigen) Flurstück 10045 entfernt. Aus dem Flurstück 10045 wurden die mit den bezeichneten Gebäuden bebauten Teilflächen herausgemessen. Die neu gebildeten Grundstücke (Flurstücke 10139 und 10140) wurden an die (...)Besitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH veräußert und am 28. März 2006 im Grundbuch von C-Stadt, Blatt 9922, eingetragen.

Im Grundbuch von C-Stadt, Blatt ..., verblieb das Flurstück 10141 in Größe von 307.434 m², das zwischenzeitlich in die - unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragenen - Flurstücke 10157 bis 10169 zerlegt worden ist.

Mit hier streitbefangenem Bescheid vom 6. November 2003 setzte der Beklagte einen Beitrag für die Verbesserung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage in Höhe von 531.843,84 € fest und forderte die Klägerin zur Zahlung auf. Der Beitragsfestsetzung legte er eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 201.456 m² und eine dreigeschossige Bebauung des Grundstücks zugrunde. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2004 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Der Beitrag sei zum Zeitpunkt seiner Festsetzung bereits verjährt gewesen. Zudem sei das Grundstück dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Der als ein Beitrag für die Verbesserung der zentralen Schmutzwasseranlage festgesetzte Beitrag sei auch nicht als ein sogenannter besonderer Herstellungsbeitrag zu rechtfertigen, weil der insofern festgesetzte Beitragssatz gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoße.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 6. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und zur Begründung vorgetragen, das Grundstück sei zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht jedenfalls teilweise dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen gewesen. Nachfolgende Veränderungen in der Bebauungssituation seien unbeachtlich. Der Beitrag sei auch zum Zeitpunkt seiner Festsetzung nicht verjährt gewesen, da die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück frühestens im Jahr 1999 entstanden sei.

Durch Urteil vom 22. November 2005 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg - 9. Kammer - die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid des Beklagten finde seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen im Gebiet der Stadt C-Stadt und der Gemeinden Parchau, Ihleburg und Detershagen für die Verbesserung der zentralen Schmutzwasseranlage des Wasserverbandes C-Stadt vom 14. Dezember 1998 (Verbesserungsbeitragssatzung - VBS). Der Beklagte gelte aufgrund von § 8a GKG LSA rückwirkend, spätestens zum 1. Januar 1995, als wirksam gegründet, weil die erste Verbandssatzung des Beklagten im Dezember 1994 im Mitteilungsblatt der Stadt C-Stadt veröffentlicht worden sei. Die erste wirksame und genehmigte Verbandssatzung habe die Verbandsversammlung des Beklagten einschließlich der Änderung (1. Änderungssatzung) in der Verbandsversammlung am 5. August 1998 beschlossen. Die öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung sei zwar mit der Inbetriebnahme der Verbandskläranlage C-Stadt-B. Ende 1994 betriebsbereit hergestellt gewesen. Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin sei indes erst mit dem Inkrafttreten der VBS am 19. Februar 1999 entstanden, da das zuvor von dem Beklagten erlassene Abgabenrecht unwirksam gewesen sei.

Die der Beitragserhebung zugrunde liegenden Maßnahmen des Beklagten in Bezug auf die Herstellung seiner öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung seien auch beitragsfähig. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines (nur) besonderen Herstellungsbeitrages lägen für das Grundstück der Klägerin vor; denn es sei am 15. Juni 1991 nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten an die seinerzeit tatsächlich bestehende zentrale Abwasserentsorgungsanlage der Stadt C-Stadt angeschlossen gewesen.

Zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht habe das Grundstück der Klägerin jedenfalls teilweise im unbeplanten Innenbereich gelegen; denn sowohl die Anzahl als auch das Maß der auf dem Grundstück seinerzeit vorhandenen und vorwiegend gewerblich genutzten Gebäude stellten bereits für sich genommen einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. Zudem stehe die zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück vorhandene Bebauung in einem Zusammenhang mit der vorhandenen Bebauung in nördlicher Richtung.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die hier entscheidungserheblichen Fragen nach dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht sowie Einzelheiten der Aufwandsermittlung in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt noch nicht abschließend geklärt seien.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin vorrangig aus, sachliche Beitragspflichten seien nicht mit Inkrafttreten der Verbesserungsbeitragssatzung am 19. Februar 1999 entstanden. Der Beklagte sei nämlich weder wirksam gegründet worden noch könne er als wirksam gegründet nach § 8a Abs. 1 GKG-LSA gelten. An die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten vom 26. Juli 1994 im Dezember 1994 im Mitteilungsblatt der Stadt C-Stadt könne eine Gründungsfiktion schon deshalb nicht anknüpfen, weil das "Mitteilungsblatt der Stadt C-Stadt" lediglich das Stadtgebiet C-Stadt erfasse und nicht das gesamte Verbandsgebiet. Die gewählte Form der Bekanntmachung müsse jedoch bei der Gründungsfiktion zumindest noch rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 22. November 2005 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 6. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, dass jedenfalls mit der Veröffentlichung der Abgabensatzung vom 24. November 1994 im Mitteilungsblatt der Stadt C-Stadt Nr. 27 vom Dezember 1994 gemäß § 8a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 GKG-LSA die fiktive Gründung des Beklagten zum 1. Januar 1995 ausgelöst worden sei.

Bei der im "Umlaufverfahren" errichteten Verbandssatzung vom 29. Juli/August 1997 handele es sich nicht um eine wirksame Verbandssatzung des Beklagten. Der Landkreis Jerichower Land habe mit der an alle Verbandsmitglieder gerichteten Verfügung vom Dezember 1997 die Genehmigung versagt. Damit sei das Satzungsverfahren beendet. Zugleich mache im Übrigen der Wortlaut des Beschlusses vom 30. März 1998 deutlich, dass die Verbandsversammlung neben dem Beitrittsbeschluss zu den Auflagen des Landkreises Jerichower Land nur die Satzungsänderung zur Verbandssatzung vom 29. Juli/August 1997 beschlossen habe. Eine Beschlussfassung der gesamten Verbandssatzung nebst Änderungen sei nicht erfolgt und sei von der Verbandsversammlung wegen der aus ihrer Sicht bereits von den Mitgliedsgemeinden beschlossenen Satzung vom 29. Juli/August 1997 nicht gewollt und auch nicht als erforderlich angesehen worden.

Allerdings habe die Verbandsversammlung am 5. August 1998 - wie dies bereits der entsprechende Beschlussvorschlag verdeutliche - die Ursprungssatzung vom 29. Juli/August 1997 in der Gestalt der Änderungssatzung vom 30. März 1998 insgesamt beschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 6. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die sachliche Beitragspflicht für das streitbefangene Grundstück ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts frühestens am 1. Januar 2007 mit dem Inkrafttreten der Verbesserungsbeitragssatzung vom 19. März 2007 - VBS 2007 - entstanden; denn der Beklagte verfügte erst mit Inkrafttreten der Verbandssatzung vom 16. November 2004 - VS 2004 - am 1. Dezember 2004 über wirksames Verbands- und Veröffentlichungsrecht.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die betriebsfertig hergestellte Einrichtung angeschlossen werden kann, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung. Dies gilt auch, wie vorliegend, in den Fällen des sogenannten besonderen Herstellungsbeitrages (OVG LSA, Beschl. v. 13.07.2006 - 4 L 127/06 -).

Die öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung war vorliegend unstreitig mit der Inbetriebnahme der Verbandskläranlage C-Stadt-B. Ende 1994 betriebsbereit hergestellt. Über eine die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages rechtfertigende Abgabensatzung verfügte der Beklagte indes erst seit dem (rückwirkenden) Inkrafttreten der VBS 2007 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Jerichower Land vom 5. Juni 2007) am 1. Januar 2007, da das zuvor von dem Beklagten erlassene Abgabenrecht mangels ordnungsgemäßer Gründung und eines wirksamen Verbandsrechts unwirksam war.

Der Beklagte gilt erst seit dem 5. September 1997, dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung seiner am 26. Juli 1994 beschlossenen Verbandssatzung im Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land vom 4. September 1997, gemäß § 8a Abs. 1 GKG-LSA als wirksam gegründet. Dabei steht § 8a Abs. 5 GKG-LSA einer Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, weil der Beklagte bereits zum 13. März 1992 - wenn auch nicht wirksam - und damit vor dem 10. Juli 1996 "gebildet" worden ist (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 950i).

Der Beklagte wurde unstreitig nicht bereits zum 13. März 1992, dem Zeitpunkt, zu dem sich die ursprünglich 11 Gründungsgemeinden entschieden hatten, einen Abwasserzweckverband zu gründen, als Körperschaft des öffentlichen Rechts wirksam gegründet. Denn diese Verbandsgründung nach § 61 KommVfG führte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls nicht zum Entstehen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auch eine wirksame Anpassung nach § 29 GKG-LSA 1992 ist nicht erfolgt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt der Beklagte nicht bereits zum 1. Januar 1995 nach § 8a Abs. 1 GKG-LSA als wirksam gegründet. Zwar hat der Beklagte die Verbandssatzung vom 26. Juli/11. Oktober 1994 im Dezember 1994 im Mitteilungsblatt der Stadt C-Stadt bekannt gemacht. Doch genügt die Bekanntmachung der Verbandssatzung nur im Gebiet der Stadt C-Stadt nicht, die Gründungsfiktion des § 8a Abs. 1 Satz 1 GKG-LSA auszulösen. Zwar gelten danach wegen Gründungsfehlern nicht gebildete Zweckverbände rückwirkend ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung ihrer Verbandssatzung als gebildet, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Dabei ist die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil sie in einer anderen als der durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Bekanntmachungsform erfolgt ist (vgl. § 8a Abs. 1 Satz 4 GKG-LSA). Jedoch muss die gewählte Form der Bekanntmachung noch rechtsstaatlichen Anforderungen genügen (vgl. LT-Drucks. 2/3894, S. 6). Das Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 2 Abs. 1 VerfLSA) gebietet, förmlich gesetzte Rechtsvorschriften zu verkünden. Dabei muss die Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass sich die Betroffenen in zumutbarer Weise verlässliche Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (BVerfGE 16, 6 [17]; BVerwG, Beschl. v. 18.09.1989 - 8 B 32/89 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 111; Urt. v. 11.02.1972 - 7 C 37/69 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 16). Dazu gehört zumindest, dass die gewählte Art der Verkündung das gesamte Gebiet erfasst, in dem die zu verkündende Regelung Geltung beansprucht (OVG LSA, Beschl. v. 03.05.2000 - 1 M 96/00 -, Beschl. v. 04.07.2001 - 1 L 248/01 -).

Mit den von dem Beklagten nunmehr vorgelegten Nachweisen über die Bekanntmachung der Verbandssatzung vom 26. Juli 1994 wird das gesamte Verbandsgebiet nicht erfasst, weil jedenfalls Bekanntmachungsnachweise in den Gemeinden Detershagen, Schartau, Niegripp und Ihleburg fehlen.

Das Gleiche gilt für die im Mitteilungsblatt der Stadt C-Stadt Nr. 27 vom Dezember 1994 veröffentlichte Abgabensatzung des Beklagten vom 24. November 1994.

Bei dem Hinweis auf öffentliche Bekanntmachungen des Beklagten in der Volksstimme vom 3. Dezember 1994 handelt es sich lediglich um eine bloße Information der Bürgerschaft über bereits in Kraft getretenes Satzungsrecht des Beklagten, nicht darüber hinaus auch um ein konstitutives Merkmal für das Entstehen von Satzungsrecht; denn dieses entsteht (allein) mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises bzw. mit Aushang in den dafür vorgesehenen Aushangkästen. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 2 der am 26. Juli 1994 beschlossenen Verbandssatzung, wonach (lediglich) "Hinweise" auf bereits nach § 24 Abs. 1 bekannt gemachte Satzungen in den örtlichen Tageszeitungen gegeben werden. Die nur zur Information der Bürger verlangte "Bekanntgabe" des Satzungsrechts durch die Presse hat die gleiche Funktion wie deren Berichte über neues Bundes- oder Landesrecht, das wirksam bereits entstanden ist, wenn es im jeweiligen amtlichen Gesetzblatt erschienen ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 07.05.1999 - B 2 S 188/99 -).

Über wirksames Verbands- und Veröffentlichungsrecht verfügte der Beklagte erst mit Inkrafttreten der VS 2004 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land vom 30. November 2004) am 1. Dezember 2004.

Die Verbandssatzung des Beklagten vom 29. Juli/August 1997 ist unwirksam.

Sie ist zwar - vor Eintritt der Gründungsfiktion am 5. September 1997 - wirksam durch die Verbandsmitglieder selbst beschlossen worden. Die Verbandssatzung - ebenso wie im Übrigen die Satzung vom 26. Juli/11. Oktober 1994 - ist aber, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, mit § 8 Abs. 2 Nr. 7 GKG-LSA 1997, wonach die Verbandssatzung zwingend die Voraussetzungen der Auflösung und einer Kündigung aus wichtigem Grund bestimmen muss, nicht vereinbar.

Dieser Mangel ist auch nicht wirksam durch die 1. Änderungssatzung vom 30. März 1998 geheilt worden. Zwar ist die "heilende" Änderung der Verbandssatzung von der Verbandsversammlung als dem dafür zuständigen Organ des als juristische Person des öffentlichen Rechts zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Zweckverbandes beschlossen worden. Ausweislich des Beschlussvorschlags hat die Verbandsversammlung jedoch lediglich - die dem Beschluss als Anlage beigefügte - Satzungsänderung vom 30. März 1998 beschlossen, ohne in die Beschlussfassung die Ursprungssatzung vom 29. Juli/August 1997 einzubeziehen. Allein die von der Verbandsversammlung des Beklagten am 30. März 1998 beschlossene Änderungssatzung konnte die inhaltlichen Mängel der Ursprungssatzung indes nicht beheben; denn der Satzungsgeber kann die Nichtigkeit der Ursprungssatzung nur abwenden, indem er der Änderungssatzung Rückwirkung auf den Zeitpunkt beimisst, zu dem die zu ändernde Satzung in Kraft treten sollte (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.03.2002 - 1 M 279/01 -; Urt. v. 06.12.2002 - 1 L 314/01 -). Fehlt es hingegen - wie hier - an der Rückwirkungsanordnung, so geht die Änderung ins Leere, weil eine nichtige Satzung durch eine nachfolgende Änderung in ihrer Gültigkeit nicht wieder auflebt (OVG LSA, Beschl. v. 09.12.2004 - 1 M 421/04 -).

Ob die Ursprungssatzung vom 29. Juli/August 1997 in der Gestalt der Änderungssatzung vom 30. März 1998, wie der Beklagte vorträgt, in der Verbandsversammlung am 5. August 1998 insgesamt beschlossen worden ist, lässt sich den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Nach dem Beschlussvorschlag sollte zwar "die geänderte Satzung des Wasserverbandes i. d. F. vom 30.3.1998" verabschiedet werden; der zu beschließende Satzungstext ist dem Protokoll der Verbandsversammlung vom 5. August 1998 aber nicht beigefügt. Zudem lassen die im Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land vom 11. September 1998 abgedruckten (gesonderten) Textfassungen der Ursprungssatzung vom 29. Juli/August 1997 und der 1. Änderungssatzung vom 5. August 1998 darauf schließen, dass am 5. August 1998 nur die Änderungssatzung beschlossen worden ist. Denn nur diese ist mit dem Hinweis auf das Datum der Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 5. August 1998 von dem Verbandsvorsitzenden unterzeichnet worden, während die Satzung vom 29. Juli/August 1997 (noch) die Datumsangaben der (ursprünglichen) Beschlussfassungen der jeweiligen Mitgliedsgemeinden am 2./6. Oktober 1997 enthält.

Letztlich kann aber dahinstehen, ob am 5. August 1998 die Verbandssatzung vom 29. Juli/August 1997 einschließlich der Änderung vom 30. März 1998 insgesamt beschlossen worden ist; denn die an diesem Tag von der Verbandsversammlung des Beklagten beschlossene Satzung ist nach den vorliegenden Unterlagen jedenfalls nicht gemäß § 8 Abs. 4 GKG LSA von der Kommunalaufsichtsbehörde genehmigt worden. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land vom 11. September 1998 erstreckt sich die Genehmigung des Landkreises nur auf die Satzungsänderung vom 30. März 1998, nicht aber auf eine Satzung/Satzungsänderung vom 5. August 1998. Die Verletzung der Vorschriften über die Genehmigung der Satzung gilt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gemäß den §§ 16 Abs. 1 GKG-LSA, 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 GO LSA gerade nicht als unbeachtlich.

Die sachliche Beitragspflicht für das streitbefangene Grundstück kann demnach frühestens am 1. Januar 2007 mit dem Inkrafttreten der Verbesserungsbeitragssatzung vom 19. März 2007 - VBS 2007 - entstanden sein. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin hinsichtlich der Flurstücke 10139 und 10140 (nicht mehr) persönlich beitragspflichtig, denn die (...)Besitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH ist am 28. März 2006 im Grundbuch von C-Stadt, Blatt 9922, als Eigentümerin eingetragen worden. Auch hinsichtlich des Flurstücks 10141 in Größe von 307.434 m2, welches zwischenzeitlich in die Flurstücke 10157 bis 10169 zerlegt worden ist, bestehen Beitragspflichten nicht (mehr), denn diese liegen - wie der Beklagtenvertreter selbst einräumt - im nach der Satzung des Beklagten nicht beitragspflichtigen Außenbereich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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