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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 4 L 563/04
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124
Ein Antrag, mit dem die Berufungszulassung begehrt wird, obgleich sich eine Rechtsklärung im Berufungsverfahren deshalb nicht mehr herbeiführen lässt, weil sich dieses Verfahren erledigt hat, muss grundsätzlich wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden, es sei denn der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Fortsetzung des Verfahrens. Ein solches Interesse ist nicht anzuerkennen, wenn die Berufung allein zu dem Zweck durchgeführt werden soll, doch noch übereinstimmende Erledigungserklärungen herbeizuführen oder durch einen erfolgreichen Feststellungsantrag bei einseitiger Erledigungserklärung eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und damit eine günstigere Kostenentscheidung zu erreichen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 4 L 563/04

Datum: 12.04.2007

Gründe:

Der Antrag ist unzulässig; denn dem Kläger fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis an der von ihm begehrten Zulassung der Berufung.

Das Zulassungsverfahren hat sich durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Abfallgebührenbescheides und der gleichzeitigen Neufestsetzung der Abfallgebühren mit Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2004 sowie mit Rechtskraft des auch die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides bestätigenden Urteils des Senats vom 3. November 2006 (4 L 433/05) objektiv erledigt; denn dadurch ist die streitige Abfallgebührenerhebung für das Jahr 2003 gegenstandslos geworden. Ein Antrag, mit dem die Berufungszulassung begehrt wird, obgleich sich eine Rechtsklärung im Berufungsverfahren deshalb nicht mehr herbeiführen lässt, weil sich dieses Verfahren erledigt hat, muss grundsätzlich wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschl. v. 28. August 1985 - BVerwG 8 B 128.84 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 67; BVerwG, Beschl. v. 17. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 134.92 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103), es sei denn der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Fortsetzung des Verfahrens aufgezeigt (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 7. Januar 1998 - 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371). Unabhängig davon, dass der Kläger ein solches Interesse in seiner Zulassungsschrift schon nicht darlegt, besteht auch kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse des Klägers daran, die Berufung allein zu dem Zweck durchzuführen, doch noch übereinstimmende Erledigungserklärungen herbeizuführen oder durch einen erfolgreichen Feststellungsantrag bei einseitiger Erledigungserklärung eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und damit eine für ihn günstigere Kostenentscheidung zu erreichen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 25. Juli 1997 - 14 TZ 1391/97 -, zitiert nach juris; OVG RP, Beschl. v. 7. November 1986 - 1 E 15/86 -, DVBl. 1987, 851).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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