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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 02.09.2008
Aktenzeichen: 4 L 572/04
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 242 Abs. 9 S. 1
BauGB § 242 Abs. 9 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Teileinrichtungen "Fahrbahn", "einseitiger Gehweg" und "Straßenentwässerung" des A-wegs in der Gemeinde A-Stadt. Der A-weg verläuft von der Pappelallee im Süden in nördliche Richtung, kreuzt nach ungefähr 145 m den K-weg und setzt sich dann nach Norden hin auf einer Länge von ungefähr 345 m bis zur Einmündung in den T-weg fort.

Der Kläger ist Eigentümer eines an diese Straße angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung 10030 der Flur A in der Gemarkung A-Stadt. Der A-weg liegt in der zum Ortsteil A-Stadt gehörenden so genannten "Siedlung", die in den 1930er Jahren angelegt wurde. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht.

Der Ausbauzustand der Straße vor dem 3. Oktober 1990 ist zwischen den Beteiligten streitig: Nach Angaben der Beklagten war der A-weg unbefestigt; auf der Teilstrecke zwischen Pappelallee und K-weg habe die Fahrbahnfläche aus komprimiertem, zum Teil mit Abbruchmaterialien (Ziegelbruch, Steinbruch) durchsetzten, sandigen Bodenmaterial bestanden und Schlaglöcher aufgewiesen. Auf der Teilstrecke zwischen K-weg und T-weg sei die Fahrbahnoberfläche mehrfach mit Ziegelschotter bzw. mineralischem Füllmaterial ausgebessert worden. Als Straßenbeleuchtung hätten sich auf der gesamten Länge des A-weges sogenannte Mastansatzleuchten an den vorhandenen Masten der Energieversorgung befunden. Ein Gehweg und eine Straßenentwässerung seien nicht vorhanden gewesen; Oberflächenwasser sei im unbefestigten Seitenraum versickert bzw. verdunstet.

Nach Angaben des Klägers soll der A-weg durch Baumaßnahmen in der ersten Hälfte der 1980er Jahre bzw. in den Jahren 1989/1990 bereits hergestellt gewesen sein: Aufgrund eines Beschlusses des Rates der Gemeinde aus dem Jahr 1980 sei die Oberfläche etwa 0,4 m abgetragen, eine Schotterschicht aufgebracht und diese verfestigt worden. Nachdem die Straße zweimal für Strom- und Wasserleitungen aufgerissen worden sei, sei sie aufgrund eines weiteren Beschlusses des Rates aus dem Jahr 1985, der aber erst 1989/1990 ausgeführt worden sei, erneut etwa 0,5 m ausgekoffert, mit recyceltem Verfüllmaterial grundhaft ausgebaut und mit Planierraupen und Rüttelwalzen verdichtet worden. Wegen fehlender Geldmittel und Materialmangels sei als Deckschicht lediglich ein Feinsplittgemisch aufgebracht worden. Die Entwässerung der Straße sei durch eine leichte Wölbung im Straßenkörper und beidseitige Versickerungsmulden erfolgt. Der Gehweg sei in Gestalt einer durch Begrenzungspfähle getrennten Teilfläche der Fahrbahn (ohne Bordsteinkante) angelegt worden.

Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurde der A-weg in den 1990er Jahren in zwei Teilschritten mit einem frostsicheren Unterbau und einer festen Straßendecke (im südlichen Teil bis zur Kreuzung mit dem K-weg/F-weg aus Betonsteinpflaster, im nördlichen Teil mit einer Bitumendeckschicht), einem einseitigen Gehweg aus Betonsteinpflaster, einer Entwässerungskanalisation, Parkbuchten und Straßenbegleitgrün versehen; anstelle der bisherigen so genannten Mastansatzleuchten wurde eine neue Straßenbeleuchtung angebracht.

Die Baumaßnahmen waren im Dezember 2000 beendet. Die letzte in den beitragsfähigen Aufwand eingestellte Unternehmerrechnung ging am 2. Mai 2001 bei der Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 20. August 2001 erhob die Beklagte auf der Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 1. März 1999 in der Fassung der Änderungssatzung vom 8. Juli 1999 von dem Kläger einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.082,24 DM (umgerechnet 2.087,22 €) für die erstmalige Herstellung der Teileinrichtungen Fahrbahn, einseitiger Gehweg, "Grünfläche" und Straßenentwässerung des A-wegs.

Dagegen erhob der Kläger eine Reihe von Einwänden: Ein Erschließungsbeitrag dürfe schon dem Grunde nach nicht erhoben werden, weil der A-weg aufgrund der früheren Ausbaumaßnahmen vor dem 3. Oktober 1990 bereits endgültig hergestellt gewesen sei; der Kläger trug ausführlich zur Baugeschichte des A-wegs vor und benannte mehrere Zeugen für die von ihm behaupteten Beschlüsse des Rates der Gemeinde und die in deren Vollzug ausgeführten Baumaßnahmen. Auch der Höhe nach sei die Beitragsforderung zu beanstanden: Es hätte eine Abschnittsbildung vorgenommen werden müssen, weil die nördliche Teilstrecke mit einer deutlich anderen Fahrbahnoberfläche und erst knapp zehn Jahre später als die südliche Teilstrecke hergestellt worden sei. Es sei unnötiger Aufwand verursacht worden, u. a. weil einige Teileinrichtungen in ausreichendem Zustand bestanden hätten; die Höhe der Bauplanungs- und Beratungskosten sei nicht nachvollziehbar. Der Bürgermeister der Beklagten habe den Bürgern zugesichert, dass ein deutlich geringerer Beitrag erhoben werde.

Einen Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 27. Februar 2002 (Az: 2 B 515/01 MD) abgelehnt. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 23. September 2004 die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil die Erschließungsbeitragssatzung wegen Bekanntmachungsmängeln nicht wirksam geworden sei.

Der Senat hat mit Urteil vom 29. Juni 2006 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 11.07.2007 - BVerwG 9 C 5.06 -, BVerwGE 129, 100; DÖV 2008, 287) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 23. September 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und der Beklagten vollumfänglich die Kosten aufzuerlegen,

sowie die Kosten des Vorverfahrens für erstattungsfähig zu erklären.

Er macht geltend, dass keine wirksame Erschließungsbeitragssatzung vorliege. Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung könne von einem Bürger nicht verlangt werden, ein Verkündungsorgan käuflich zu erwerben. Es sei weiterhin nicht zumutbar, jeden Monat den "Biederitzer Buschfunk" zu erwerben, nur damit der Bürger eine sich möglicherweise hierin befindliche Bekanntmachung nicht übersehe. Ohnehin sei angesichts der geringen Auflage des Blattes eine Bekanntmachung gegenüber jedem volljährigen Bürger nicht gewährleistet. Des Weiteren sei nach § 16 Abs. 2 der Dritten Änderungssatzung der Hauptsatzung der Beklagten vom 4. Dezember 1996 eine Bekanntmachung durch Aushang auch im Bekanntmachungskasten in H. gefordert. Dieser sei jedoch nicht erfolgt. Ferner ergebe sich aus der in § 16 Abs. 2 der Hauptsatzung vorgesehenen Veröffentlichung im Gemeindeblatt nicht eindeutig, in welchem Gemeindeblatt Veröffentlichungen oder Bekanntmachungen vorzunehmen seien. Der "Biederitzer Buschfunk" sei im Übrigen kein offizielles Organ der Beklagten.

Der Bescheid sei aber vor allem auch deshalb unwirksam, weil hier keine Erschließung vorgenommen worden sei. Vielmehr sei der A-weg mit seinen Teileinrichtungen bereits vor dem 3. Oktober 1990 erstmalig hergestellt gewesen.

Der Senat hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 23. Januar 2006 und 26. Juni 2008 Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 29. Juni 2006 und 2. September 2008 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (2 B 515/01 MD) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise - in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang - begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 20. August 2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 29. August 2002 sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Die streitgegenständliche Veranlagung findet, wie der Kläger zu Recht einwendet, bezüglich der Teileinrichtung Fahrbahn entgegen der Auffassung der Vorinstanz ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S.405) - KAG LSA -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 370), i. V. m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 28. März 2001, zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 8. August 2001 - SBS 2001 -.

1. In dem für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt fehlte es zwar an einer rechtswirksamen, ortsrechtlichen Rechtsgrundlage der Beklagten für die Erhebung von Ausbaubeiträgen, weil die vorhandenen Straßenausbaubeitragssatzungen wegen Bekanntmachungsmängeln jeweils nicht wirksam geworden sind. Die im Oktober 2004 erfolgte Neubekanntmachung der SBS 2001 nebst ihren Änderungen im Gemeindeblatt "Biederitzer Buschfunk" der Beklagten vom Oktober 2004 (Nr. 10, Ausgabe 169) lässt indes keine Rechtsfehler erkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.).

Die demgegenüber von dem Kläger geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.) hat zu der entsprechend bekannt gemachten Erschließungsbeitragssatzung ausgeführt:

Die EBS 1999 ist nicht deswegen nichtig, weil das Bekanntmachungsorgan "Biederitzer Buschfunk" nicht in einer für alle Satzungsbetroffenen ausreichenden Auflagenstärke gedruckt wird und zudem nur käuflich zu erwerben ist. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), das der Kläger dadurch verletzt sieht, gebietet lediglich, dass Rechtsnormen so zu verkünden (bekanntzumachen) sind, dass die Betroffenen sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen können und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein darf (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. April 1963 - 2 BvL 22/60 - BVerfGE 16, 6 <17> und vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291>). Dabei enthält das Rechtsstaatsprinzip keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote. Es bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten, wie hier durch die Bekanntmachungsvorschriften des Landes- und Ortsrechts. Danach ist dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich auch bei einer Bekanntmachung von kommunalem Satzungsrecht in nur einer Zeitung Genüge getan, sofern sichergestellt ist, dass diese Zeitung von interessierten Bürgern erworben werden kann (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 66.84 - NVwZ 1986, 925 <927>). Dies schließt ein, dass es grundsätzlich keine unzumutbare Erschwernis darstellt, diese Zeitung käuflich zu erwerben. Hinsichtlich der Auflagenstärke des Bekanntmachungsorgans ist offensichtlich, dass es nicht in einer Auflage erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine Auflagenstärke ausreichend ist, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert. Dass das Berufungsgericht dies bei einer Einwohnerzahl der Gemeinde von 12 000 Personen und einer Auflagenzahl von 600 Exemplaren bejaht hat, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. den Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 -, NVwZ 2007, S. 216).

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip auch nicht darin, dass das Berufungsgericht die dritte Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Beklagten vom 4. Dezember 1996, wonach Veröffentlichungen durch Aushang in zwei Bekanntmachungskästen erfolgen, nämlich am Rathaus A-Stadt und am Einkaufszentrum im Ortsteil H., für nichtig erachtet hat, weil es einen Bekanntmachungskasten an dem erwähnten Einkaufszentrum nie gegeben habe.

Das steht mit den vorbezeichneten Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips in Einklang. Es stellt eine unzumutbare Erschwernis für die Bürger dar, sich vom Erlass und vom Inhalt des bekanntzumachenden Rechts verlässlich Kenntnis verschaffen zu können, wenn das vorgesehene Bekanntmachungsorgan von Anfang an, also bereits bei Erlass der Bekanntmachungsnorm, nie existiert hat. Für den Fall einer nachträglich eintretenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Bekanntmachung in einem von zwei kumulativ vorgeschriebenen Bekanntmachungsorganen kann es zwar mit dem Publizitätsgebot des Rechtsstaatsprinzips für eine Übergangszeit vereinbar sein, wenn die Bekanntmachung nur in dem einen verbliebenen Organ erfolgt. Dies ist allerdings verbunden mit der Pflicht der Gemeinde, ihr Bekanntmachungsrecht an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse alsbald anzupassen (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - BVerwGE 126, 388 <392 ff.>). Davon unterscheidet sich die hier gegebene Fallkonstellation der anfänglichen tatsächlichen Unmöglichkeit der neuen Bekanntmachungsform. Denn zum einen fällt es in die originäre Verantwortung des Satzungsgebers, dafür Sorge zu tragen, dass beim Erlass neuen Bekanntmachungsrechts ein von ihm selbst ausgewähltes Bekanntmachungsorgan auch tatsächlich existiert; zum anderen kann der Bürger über die Gültigkeit des bekanntzumachenden Ortsrechts in besonderer Weise irritiert sein, wenn der Satzungsgeber ein von Anfang an nicht vorhandenes Bekanntmachungsorgan bestimmt.

Ob aus der danach anzunehmenden Nichtigkeit der dritten Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Beklagten folgt, dass das bisherige Bekanntmachungsrecht fortgalt (wie das Berufungsgericht annimmt), kann dahinstehen. Für den Streitfall ist dies unerheblich, weil die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende EBS 1999 nach allen in Betracht kommenden Bekanntmachungsmodalitäten veröffentlicht worden ist, die im fraglichen Zeitraum Geltung beansprucht haben (können). Denn sie ist sowohl im Gemeindeblatt "Biederitzer Buschfunk" (gemäß § 16 Abs. 2 der vom Berufungsgericht als maßgeblich erachteten Hauptsatzung vom 21. September 1994) als auch in dem Bekanntmachungskasten am Rathaus A-Stadt (als - wegen Nichtexistenz des anderen - einzig verbliebenen Bekanntmachungsorgan gemäß der dritten Änderungssatzung vom 4. Dezember 1996 zu dieser Hauptsatzung) als auch in allen sechs später bestimmten Bekanntmachungskästen (gemäß § 15 Abs. 2 der Hauptsatzung vom 1. März 1999 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 5. Januar 2000) als auch im Amtsblatt des Landkreises vom 24. Januar 2001 (gemäß § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 7. Dezember 2000) veröffentlicht worden.

Diese Grundsätze, denen sich der Senat uneingeschränkt anschließt, sind auf die Bekanntgabe der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten übertragbar, so dass diese im Oktober 2004 wirksam veröffentlicht worden ist.

2. Die SBS 2001 ist hinsichtlich der in dem A-weg an der Teileinrichtung Fahrbahn durchgeführten Ausbaumaßnahmen auch auf der Grundlage des landesrechtlichen Kommunalabgabenrechts anwendbar, weil die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von (bundesrechtlichem) Erschließungsbeitragsrecht nach den §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) - BauGB - insoweit nicht vorliegen.

In welchen Fällen Erschließungsbeitragsrecht in den neuen Bundesländern anwendbar ist, bestimmt allein die Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB. Danach sind Erschließungsbeiträge für die Kosten eines nach dem 3. Oktober 1990 erfolgten Ausbaus einer Teileinrichtung zu erheben, wenn weder diese Teileinrichtung noch die betreffende Erschließungsanlage in allen ihren seinerzeit angelegten Teileinrichtungen bis zum 3. Oktober 1990 insgesamt bereits hergestellt war (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 -, LKV 2003, 227; Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.). Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in ihrer gesamten Ausdehnung (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 18.12.2000 - 2 L 104/00 -, ZMR 2002, 629).

Nach diesen Bestimmungen war die Fahrbahn in dem A-weg bis zum maßgeblichen Zeitpunkt am 3. Oktober 1990 bereits hergestellt.

2.1 Im Hinblick darauf, ob eine in der Örtlichkeit vorhandene Anbaustraße im Rechtssinne am 3. Oktober 1990 "bereits hergestellt" war, ist zu prüfen, ob der Zustand dieser Anbaustraße bzw. Teileinrichtung irgendwann vor dem 3. Oktober 1990 den Anforderungen eines aus dieser Zeit stammenden, technischen Ausbauprogramms entsprochen hat (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.; vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2000 - A 2 S 525/99 -).

Mit dem Merkmal des technischen Ausbauprogramms greift der Gesetzgeber einen Begriff auf, der von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der gemäß § 132 Nr. 4 BauGB in der Satzung der Gemeinde vorzunehmenden Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung entwickelt wurde und von dort bekannt ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.). Wie durch das Beiwort "technisch" verdeutlicht wird, ist darunter ein Plan zu verstehen, der Vorgaben zur bautechnischen Herstellung der Erschließungsanlage oder deren Teile enthält. Er muss sich mit Fragen des kunstmäßigen Ausbaus der Straße oder ihrer Teileinrichtungen befassen, also z. B. mit der Art der Befestigung der Fahrbahn, etwa dahin, ob sie mit Pflaster, Schwarzdecke, Beton oder Platten oder mit ähnlichem Material ausgestattet sein soll. Aus dem "Plan"-Erfordernis folgt weiter, dass das technische Ausbauprogramm in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt worden sein muss, etwa in einem Beschlussprotokoll, Aktenvermerk oder in einer Anweisung an die ausführende Stelle; seine Existenz kann dann aber auch durch Zeugen bewiesen werden (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.).

Der Plan muss grundsätzlich von einer nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften für den Straßenbau zuständigen staatlichen Stelle stammen, von ihr gebilligt oder ihr sonstwie zuzurechnen sein. Da eine Erschließungsanlage den eigentlich in einem Bebauungsplan niedergelegten Planungsvorstellungen der Gemeinde entsprechen muss (vgl. § 125 Abs. 1 BauGB) und das technische Ausbauprogramm gleichsam nur einen Planersatz darstellt, ist erforderlich, dass dieser Plan von einer für den Straßenbau zuständigen Stelle irgendwie "autorisiert" ist. Das schließt nicht aus, dass auch den Besonderheiten der Rechtswirklichkeit der DDR Rechnung zu tragen ist, soweit ein technisches Ausbauprogramm aus diesem Zeitraum in Rede steht (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.).

In diesem Zusammenhang ist namentlich eine bestimmte Aufgabenverteilung zwischen den staatlichen Stellen und den für die Planung und Bauausführung zuständigen Betrieben zu berücksichtigen: Nach der im Laufe der Jahrzehnte in den Einzelheiten wechselnden Rechtslage in der DDR waren die Zuständigkeiten und die Abläufe grundsätzlich so, dass - erstens - nach einer erforderlichen Entscheidung des jeweils zuständigen Rates, dass eine bestimmte Straße (aus-)gebaut werden solle, es - zweitens - einem Betrieb oblag, einen Straßenbauentwurf (Projektplan) aufzustellen, diesen - drittens - der zuständigen Stelle der staatlichen Bauaufsicht zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen und schließlich - viertens - die Baumaßnahmen durchzuführen. Die Betriebe handelten dabei regelmäßig auf der Grundlage der technischen Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen (TGL) und der Richtlinie für Stadtstraßen (RIST). Die TGL, vergleichbar den DIN-Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland, waren durch § 1 der Verordnung über die Einführung Staatlicher Standards und Durchführung der Standardisierungsarbeiten in der Deutschen Demokratischen Republik vom 30. September 1954 (GBl-DDR S. 821) zu rechtsverbindlichen Vorschriften erklärt worden (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.; vgl. zu all dem Anlauf, KStZ 2000, 69 <72>).

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein "technisches Ausbauprogramm" hinsichtlich des A-wegs zwar insbesondere weder aus dem "Bericht des Rates der Gemeinde vor der Volksvertretung vom 19. September 1985" noch aus dem "Rechenschaftsbericht der Gemeindevertretung vom 03. Juli 1986" oder dem "Objektauftrag der Gebäudewirtschaft G. vom 02. November 1988 für das Planjahr 1989". Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 27. Februar 2002 (a. a. O.), auf den verwiesen wird.

Die Beweiserhebung hat indes ergeben, dass die Fahrbahn des A-wegs bis zum 3. Oktober 1990 einem technischen Ausbauprogramm entsprechend fertig gestellt war.

Nach den Zeugenaussagen ist erwiesen, dass der Rat der Gemeinde, wie von dem Kläger behauptet, im Jahr 1985 eine Entscheidung über den Ausbau des A-wegs getroffen hat. Sowohl die Zeugin A., die im Jahr 1985 Bürgermeisterin der Gemeinde A-Stadt gewesen ist, als auch die Zeugin Dr. B. haben bereits in ihrer ersten Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2006 ausgesagt, dass der Rat der Gemeinde A-Stadt im Jahr 1985 anlässlich der nach dem so genannten Trinkwasserlandprogramm vorgesehenen Verlegung einer Wasserleitung im A-weg beschlossen hat, den A-weg auszubauen. Die genannten Zeuginnen haben ihre Angaben bei ihrer erneuten Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2008 bestätigt, nachdem ihnen ihre Aussagen aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 29. Juni 2006 verlesen worden sind. Der Senat hält an seiner in dem Urteil vom 29. Juni 2006 dargelegten Einschätzung, dass die damalige Aussage der Zeugin A. nicht glaubhaft sei, nicht mehr fest; denn die Zeugin hat bei ihrer erneuten Vernehmung auf entsprechende Nachfrage das sich in ihrer seinerzeitigen Aussage widerspiegelnde unterschiedliche Erinnerungsvermögen nachvollziehbar erläutert. Dass konkrete Festlegungen des technischen Ausbaus nach den Angaben der Zeuginnen nicht schon in dem Beschluss des Rates enthalten waren, ist entgegen der noch in dem Urteil des Senats vom 29. Juni 2006 vertretenen Auffassung unschädlich (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.).

Der Zeuge C., der zum damaligen Zeitpunkt (1985) Mitglied im Wohngebietsausschuss der Gemeinde A-Stadt gewesen ist, hat ebenfalls ausgesagt, dass der Rat der Gemeinde Mitte der achtziger Jahre den Ausbau des A-weges beschlossen habe. Er konnte sich erinnern, dass in den Jahren 1984, 1985 und 1986 in der "Siedlung" die Bewässerung errichtet worden sei. In diesem Zusammenhang habe der Rat der Gemeinde den Beschluss zum grundhaften Ausbau der Straßen gefasst.

Die Beweiserhebung hat weiterhin ergeben, dass die Gebäudewirtschaft G. aufgrund des im Jahre 1985 gefassten Beschlusses des Rates der Gemeinde A-Stadt einen Straßenbauentwurf für den A-weg gefertigt hat. Aus der Aussage der Zeugin A. in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2008 ist herzuleiten, dass ein entsprechender Auftrag an die Gebäudewirtschaft G. weitergeleitet worden ist, die den Aufbau und die Qualität der Straße im Einzelnen schriftlich festgelegt hat.

Die Aussage der Zeugin A. wird bestätigt durch die Angaben der Zeugin Dr. B. in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2006, wonach die Gebäudewirtschaft G. über die konkrete Festlegung des im Jahr 1985 beschlossenen Ausbaus des A-wegs zu befinden hatte. Die erforderlichen technischen Einzelheiten hätten sich danach aus dem von der Gebäudewirtschaft G. auf der Grundlage der geltenden TGL gefertigten Straßenbauentwurf ergeben.

Auch der Aussage des Zeugen C., der in den Jahren 1986 bis 1990 Vorsitzender der PGH (...) A-Stadt gewesen ist, lässt sich entnehmen, dass die Gebäudewirtschaft G. einen entsprechenden Projektplan für den Ausbau des A-wegs aufgestellt hat. Denn nach seinen Angaben erfolgte für den A-weg eine schriftliche Auftragserteilung durch die Gebäudewirtschaft G. an den bauausführenden Betrieb PGH (...) A-Stadt, wonach der Ausbau entsprechend dem Standard der TGL vorzunehmen war. Der Straßenbauentwurf ist den Angaben des Zeugen zufolge auch von einer für den Straßenbau zuständigen Stelle "autorisiert" worden; denn nach der Aussage des Zeugen ist das Projekt mit einem Genehmigungsstempel der Gebäudewirtschaft G. versehen worden, die in Abstimmung mit dem Kreis tätig geworden sei. Nach den Angaben des Zeugen C. ist die Baumaßnahme nach der Bauausführung schließlich auch vom Amt für Materialprüfung in Magdeburg abgenommen worden.

Aufgrund der Zeugenaussagen ist schließlich erwiesen, dass das im Jahr 1985 beschlossene technische Ausbauprogramm für die Herstellung der Fahrbahn des A-wegs durchgeführt worden ist. Die Zeugin A. hat in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2008 ausgesagt, dass im Jahr 1989/1990 entsprechend dem Projektplan ein grundhafter, TGL-gerechter Ausbau des A-wegs erfolgt ist. Ihre Aussage wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen C. in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2006, wonach an der Fahrbahn eine Schicht von 50 bis 60 cm ausgekoffert, mit einer Tragschicht verfüllt und einer Deckschicht versehen worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2008 hat der Zeuge seine Aussage dahingehend korrigiert, dass der Ausbau (erst) in den Jahren 1989/1990 - nicht schon im Jahre 1988 - erfolgt sei. Den Ausbau des A-wegs hat der Zeuge anhand einer Skizze im Detail dargestellt. Danach ist auf eine 450 cm starke Kalkschotterschicht eine Deckschicht aus einem Sand-Feinsplitt-Gemisch aufgebracht worden.

Die Angaben des Zeugen C. werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen E., wonach der A-weg etwa im Jahre 1988/1989 von der Firma PGH (...) A-Stadt grundhaft ausgebaut worden sei. Nach seinen Angaben wurde die Fahrbahn ca. 50 cm ausgekoffert und verfüllt. Anschließend sei auf die Straße eine Schotterschicht aufgebracht worden. Auch der Zeuge F. hat ausgesagt, dass der A-weg im Jahr 1988/1989 ca. 50 cm tief ausgekoffert und mit einer Trag- und Deckschicht versehen worden sei.

Dass nach alledem die nach dem aufgezeigten technischen Ausbauprogramm vorgesehenen Baumaßnahmen bis zum 3. Oktober 1990 an der Fahrbahn auf gesamter Länge des A-wegs durchgeführt worden sind, wird durch die Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen H., I. und J. nicht widerlegt. Der Zeuge H. hat zwar ausgesagt, dass er im Jahr 1991 im ersten Abschnitt des A-wegs eine unbefestigte Straße vorgefunden habe. Er hat indes auf entsprechende Nachfrage bestätigt, dass die Straße - trotz eines nach den Angaben des Klägers im Jahr 1989/1990 erfolgten Ausbaus - im Jahr 1991 bereits wieder den auf den Fotos (2-4, Beiakte B) dargestellten Zustand aufgewiesen haben könne, und hierzu ausgeführt, dass ein als Deckschicht verwendetes Feinsplittgemisch - insbesondere wenn keine Straßenentwässerung vorhanden sei - bereits nach einem halben Jahr nicht mehr sichtbar sein könne. Diese Einschätzung wird durch die Aussage des Zeugen I. bestätigt, wonach eine Straße trotz eines Ausbaus im Jahre 1989/90 bereits im Jahre 1991 - ausweislich der vorgelegten Fotos - wieder einen solchen optisch schlechten Ausbauzustand aufweisen könne. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen J.. Zwar hat er nach seinen Angaben im Jahr 2001/2002 einen technischen Ausbau nicht feststellen können; seiner Aussage mangelt es indes an der gebotenen Eindeutigkeit und Bestimmtheit ("mit Gewissheit kann ich nicht sagen...").

Steht damit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass im Jahre 1985 für den Ausbau der Fahrbahn des A-wegs ein Ausbauprogramm beschlossen, ein Straßenbauentwurf aufgestellt und dieser von einer für den Straßenbau zuständigen Stelle autorisiert wurde sowie schließlich nachfolgend ein entsprechender technischer Ausbau der Fahrbahn des A-wegs erfolgt ist, erübrigt sich die weitergehende Frage, ob die Fahrbahn den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellt war.

2.2 Die an der Fahrbahn durchgeführten Ausbaumaßnahmen der Beklagten sind auch beitragsfähig.

Die Herstellung einer bituminösen und witterungsbeständigen Fahrbahn, die zuvor mit einer Schotterschicht versehen und ohne Frostschutzschicht errichtet worden war, ist als Verbesserung der Teileinrichtung "Fahrbahn" zu qualifizieren (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 32 Rdnr. 62).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der A-weg von der Beklagten zu Recht als Anliegerstraße eingestuft worden. Bei der Frage, ob eine Straße als Anliegerstraße zu qualifizieren ist, ist nicht in erster Linie die tatsächliche Nutzung maßgeblich, sondern die der Straße zugewiesene Funktion (OVG LSA, Beschl. v. 29.06.2000 - 2 M 48/00 -). Wegen dieser vor allem funktionsbezogenen Betrachtungsweise ist nicht entscheidend darauf abzustellen, dass der A-weg eine Verbindungsfunktion auch für andere Straßen - vorliegend den Flieder- und den T-weg - zukommt. Vielmehr besitzt - mit Ausnahme von Sackgassen - jede Straße im Gemeindegebiet eine Verkehrsbedeutung auch für andere Bereiche. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass etwa die aus Richtung B 1 kommenden Anlieger aus dem Bereich "T-weg/F-weg" die Grundstücke auch über die "F.straße/L. Straße" erreichen können und damit nicht die "Peter-Paul/Karl-Marx-Straße" und im weiteren Verlauf die Pappelalee und den A-weg benutzen müssen.

2.3 Ob der Ausbauzustand der Teileinrichtungen Gehweg und Straßenentwässerung einem technischen Ausbauprogramm oder den damaligen örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprochen hat, kann dahinstehen; denn sie sind bis zum 3. Oktober 1990 jedenfalls nicht in ihrer gesamten Ausdehnung im Sinne von § 242 Abs. 9 BauGB bereits hergestellt gewesen (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2006 bei der Erörterung der Lichtbilder der Beiakte B, die - von ihm in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt - bis auf die Fotos Nr. 1 und Nr. 5 den Ausbauzustand des A-wegs im Jahr 1991 darstellen, klarstellend ausgeführt, dass Gehweg und Straßenentwässerung nur bis zum Ende der damaligen Bebauung und jedenfalls nicht auf ganzer Länge der hier in Rede stehenden Anlage ausgebaut waren. Dies lässt sich insbesondere auf dem Foto Nr. 8 der Beiakte B erkennen, auf dem auch der unbebaute Abschnitt des A-wegs im Bereich zur Einmündung in den T-weg abgebildet ist.

Am 3. Oktober 1990 war unabhängig davon ein (abgegrenzter) Gehweg nicht vorhanden. Allein die Mitbenutzung einer lediglich durch Begrenzungspfähle abgetrennten Teilfläche der Fahrbahn durch Fußgänger erfüllt schon nicht die (bau-)technischen Anforderungen an die Teileinrichtung eines abgegrenzten Gehweges (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.), insbesondere wenn er nicht durchgängig, sondern - wie die Zeugen A., E. und F. bezeugt haben - nur an den Gefahrenstellen durch Pfähle von der Fahrbahn abgegrenzt war.

Gleiches gilt für die Straßenentwässerung, denn auch eine solche war im A-weg zum Stichtag nicht vorhanden. Bereits hergestellt sind Teile von Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB nur, wenn sie vor dem 3. Oktober 1990 einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau besaßen. Die (Teil-)Anlage muss planvoll straßenbautechnisch bearbeitet, also durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche hergestellt worden sein. Daran fehlte es bezogen auf die Teileinrichtung Straßenentwässerung. Selbst wenn hierbei vom Vorbringen des Klägers ausgegangen wird, wonach die Straßenentwässerung bereits vor dem 3. Oktober 1990 durch eine gewölbte Fahrbahn und (Versickerungs-)Mulden erfolgte, fehlt es damit an einem Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau; denn das Versickernlassen von Regenwasser in unbefestigten Mulden im Seitenraum des Straßenkörpers lässt ein Mindestmaß an bautechnischer Herstellung nicht erkennen (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.; Driehaus, Erschließungs- und Straßenbaubeiträge sowie Strafbarkeit einer Verletzung der Erhebungspflicht, KStZ 2008, 101 [103 f.]). 3. Bezüglich der Teileinrichtungen Gehweg und Straßenentwässerung finden die streitbefangenen Bescheide mithin ihre Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 1. März 1999, zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 8. Juli 1999 - EBS 1999 -.

3.1 Das Verwaltungsgericht hat zwar in dem für seine Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt zutreffend angenommen, dass es für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen an einer rechtswirksamen, ortsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage der Beklagten fehle, weil die vorhandenen Erschließungsbeitragssatzungen wegen Bekanntmachungsmängeln jeweils nicht wirksam geworden seien. Die im Oktober 2004 erfolgte Neubekanntmachung der EBS 1999 nebst ihren Änderungen im Gemeindeblatt "Biederitzer Buschfunk" der Beklagten vom Oktober 2004 (Nr. 10, Ausgabe 169) lässt indes keine Rechtsfehler erkennen (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.).

3.2 Beitragsfähig ist entgegen der Auffassung des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 EBS 1999 auch der Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der (unselbständigen) Grünanlagen, denn sie sind in ihrer Erschließungsfunktion den Anliegern der Erschließungsanlage "A-weg" zuzuordnen und vermitteln ihnen daher einen besonderen, beitragsbegründenden Sondervorteil. Die von der Beklagten angelegten Grünanlagen sind aufgrund ihrer geringen Gesamtausdehnung der Erholung der Anlieger der Erschließungsanlage, nicht der aller Gemeindeeinwohner zu dienen bestimmt.

II. Die übrigen von dem Kläger gegen die Beitragserhebung geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.

Die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB vorgesehene gesonderte Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für einen selbständig nutzbaren Abschnitt der Maßnahme liegt in dem gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren (§ 114 VwGO) Ermessen der Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr diesbezügliches Ermessen allein deshalb willkürlich ausgeübt hat, weil der A-weg in seinem nördlichen und südlichen Teil mit einer unterschiedlichen Fahrbahnoberfläche ausgebaut worden ist. Im Gegenteil war eine Abschnittsbildung rechtlich sogar ausgeschlossen, weil ein Kostenvergleich für die beiden Teile des A-wegs ergibt, dass die Abschnittsbildung zu einer erheblich unterschiedlichen Belastung der Anlieger der beiden Teilstrecken führen würde (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.).

III. Schließlich begegnet die Höhe der Beitragsforderung auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Beklagte gegen den im Beitragsrecht geltenden Grundsatz der Erforderlichkeit verstoßen hat.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass eine qualitativ andere Ausführung der an den Teileinrichtungen "Fahrbahn", "Gehweg" und "Straßenentwässerung" durchgeführten Baumaßnahmen geringere Kosten verursacht hätte, führt dies nicht zur Kürzung des beitragsfähigen Aufwands (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.).

Der Grundsatz der Erforderlichkeit ist ausgerichtet zum einen sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin als auch auf die Art ihrer Durchführung (sog. anlagebezogene Erforderlichkeit) und zum anderen auf die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten (sog. kostenbezogene Erforderlichkeit). Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.1979 - BVerwG 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249 [253]), wenn es also nach Lage der Dinge mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage bevorteilten Grundstücke keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt.

Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles ist hier nicht erkennbar (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.). Der Kläger hat insbesondere nicht dargetan, dass sachliche Gründe für Art und Umfang der von der Gemeinde veranlassten Baumaßnahmen nicht erkennbar sind, zumal die von dem Kläger vorgeschlagene Bauausführung offenbar weder einen frostsicheren Unterbau der Fahrbahn noch ein Rohrsystem an der Entwässerungseinrichtung vorsehen.

Dass die Bauplanungs- und Beratungskosten deshalb unangemessen hoch sind, weil der Ausbau der Verkehrsanlage A-weg gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 HOAI lediglich der Honorarzone I zuzurechnen ist, ist von dem Kläger weder substanziiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Nach den Angaben des Ingenieurbüros H. ist der A-weg den "Anliegerstraßen in Neubaugebieten" im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 2a HOAI (Honorarzone II) zuzurechnen. Bei der Entwässerungseinrichtung handele es sich gemäß § 54 Abs.1 Nr. 2b HOAI (Honorarzone II) um "Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten". Warum der A-weg nach Maßgabe von § 54 Abs. 2 Nr. 1a HOAI als Objekt mit sehr geringen Planungsanforderungen im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1a HOAI (Honorarzone I) einzustufen sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt. Der bloße Hinweis, es handele sich um keine außergewöhnliche Straße, sondern um einen "Standardausbau", genügt insoweit nicht.

IV. Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass ihm seitens der Beklagten i. S. d. § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 38 VwVfG zugesichert worden sei, für die streitgegenständliche Baumaßnahme Beiträge nur in Höhe von 4,90 DM/m² zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine von der zuständigen Behörde abgegebene Erklärung dann eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG dar, wenn gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft der Wille der Behörde zum Ausdruck kommt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 07.02.1986 - BVerwG 4 C 28.84 -, BVerwGE 74, 15 [17]). Diese Voraussetzungen erfüllt entgegen der Auffassung des Klägers die in dem "Biederitzer Buschfunk" (08/2000) abgedruckte Erklärung des Bürgermeisters der Beklagten nicht (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.).

Aus der Sicht eines verständigen Betrachters, welche bei der Auslegung einer Willenserklärung nach § 133 BGB maßgebend ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 07.02.1986, a. a. O.), ist die Äußerung des Bürgermeisters nach ihrem Inhalt lediglich als Auskunft über die "zu erwartende Gesamtbelastung" der Grundstücksbesitzer mit Ausbaubeiträgen zu werten. Es handelt sich schon nach dem Wortlaut der Erklärung lediglich um eine prognostische Beispielsrechnung auf der Grundlage der "derzeitig ermittelten Vorplanungskosten". Selbst wenn die Auskunft des Bürgermeisters von den Grundstücksbesitzern dahingehend verstanden worden ist, dass sie angesichts der damals beabsichtigten und nunmehr durchgeführten streitgegenständlichen Baumaßnahme generell nicht mit höheren Kosten als 4,90 DM/m² belastet werden sollten, kann ihr Inhalt bei objektiver Würdigung nicht als eine auf behördliche Selbstbindung gerichtete Verpflichtungserklärung ausgelegt werden. Schon nach dem Wortlaut der von dem Bürgermeister abgegebenen Erklärung ist keine Rede davon, dass etwas "zugesagt", "zugesichert" oder "verbindlich in Aussicht gestellt" werde, sondern es wird lediglich eine allgemeine Auskunft über für die Anwohner entstehende Kosten erteilt. Ein materiell-rechtlicher Bindungswille gegenüber dem Kläger als Adressaten, später einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, wird nach dem Erklärungsinhalt gerade nicht zum Ausdruck gebracht.

V. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Veranlagung des Klägers zu Unrecht erfolgt ist. Insbesondere ist auch eine Verjährung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG LSA i. V. m. § 169 AO hinsichtlich des von dem Kläger zu erhebenden Straßenausbaubeitrags für den Ausbau der Fahrbahn nicht eingetreten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des OVG LSA (u. a. Urt. v. 17.10.2002 - 2 L 119/01 -; Beschl. v. 04.11.2002 - 2 M 175/02 -), der sich der erkennende Senat anschließt, entsteht die sachliche Beitragspflicht im Straßenausbaubeitragsrecht in Sachsen-Anhalt für vor dem 22. April 1999 begonnene Straßenbaumaßnahmen, wenn eine beitragsfähige Maßnahme tatsächlich beendet ist, der Aufwand festgestellt werden kann und eine wirksame Beitragssatzung vorliegt.

Die SBS 2001 ist nach der nunmehr ordnungsgemäß erfolgten Veröffentlichung im Oktober 2004 mit Rückwirkung zum 1. März 1999 in Kraft getreten. Die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Beklagten am 2. Mai 2001 ein. Da der Kläger mit Bescheid vom 20. August 2001 zum streitigen Beitrag herangezogen worden ist, ist die vierjährige Festsetzungsfrist damit in jedem Fall gewahrt.

Für die an dem Gehweg und der Straßenentwässerung durchgeführten Baumaßnahmen ist die sachliche Beitragspflicht erst mit der im Oktober 2004 erfolgten Neubekanntmachung der EBS 1999 entstanden.

VI. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Senat nicht gehindert, die (teilweise) rechtsfehlerhaft auf das Erschließungsbeitragsrecht gestützte Veranlagung als Straßenausbaubeitragsbescheid aufrecht zu erhalten. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, ein Heranziehungsbescheid sei zu Unrecht auf das Erschließungsbeitragsrecht gestützt, ist es gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, durch "schlichte" Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Straßenausbaubeitragsrechts zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf diese Vorschriften aufrechterhalten werden kann, wobei es hierfür auch keiner Umdeutung bedarf (BVerwG, Urt. v. 11.08.1993 - BVerwG 8 C 13/93 -, NVwZ 1994, 297; Driehaus, a. a. O., § 2 Rdnr. 59 m. w. N.).

VII. Der für die Fahrbahn zu erhebende Straßenbaubeitrag beträgt - wie aus der von der Beklagten vorgelegten Alternativberechnung (Bl. 313 Bd. II d. Gerichtsakte VG, Bl. 613 Bd. II der Gerichtsakte OVG) ersichtlich - 905,01 €: Der beitragsfähige Aufwand in Höhe von 133.299,46 € ist um den auf die Gemeinde entfallenden Anteil (25 %) zu kürzen. Der verbleibende umlagefähige Aufwand (Anliegeranteil) in Höhe von 99.974,60 €, dividiert durch die Summe der Nutzungsflächen im Abrechnungsgebiet - 42.274,50 m² -, ergibt einen Beitrag von 2,3648913 €/m². Hieraus errechnet sich - multipliziert mit der Grundstücksfläche (574 m²) und dem Nutzungsfaktor für ein Vollgeschoss, wegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme mehrerer Verkehrsanlagen gemäß § 15 Abs. 2 SAB 2001 vermindert um ein Drittel - der festzusetzende Beitrag.

Der im Übrigen zu erhebende Erschließungsbeitrag beträgt - wie aus der von der Beklagten vorgelegten Alternativberechnung (Bl. 313 Bd. II d. Gerichtsakte VG, Bl. 613 Bd. II der Gerichtsakte OVG) ersichtlich - 947,80 €: Der beitragsfähige Aufwand in Höhe von 110.884,82 € ist um den auf die Gemeinde entfallenden Anteil (10 %) zu kürzen. Der verbleibende umlagefähige Aufwand (Anliegeranteil) in Höhe von 99.796,35 €, dividiert durch die Summe der Nutzungsflächen im Abrechnungsgebiet - 50.367,23 m² -, ergibt einen Beitrag von 1,9813745 €/m². Hieraus errechnet sich - multipliziert mit der Grundstücksfläche (574 m²) und dem Nutzungsfaktor 1,25 für ein Vollgeschoss, wegen Mehrfacherschließung gemäß § 9 Abs. 2 EBS 1999 vermindert um ein Drittel - der festzusetzende Beitrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

§ 155 Abs. 4 VwGO, wonach die Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können, ist vorliegend nicht anwendbar. Denn Voraussetzung der Haftung ist, dass ein Beteiligter unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch eigenes Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat, die an sich nicht erforderliche Kosten verursachen (vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2004, § 155 Rdnr. 5). Entgegen der Auffassung des Klägers, der sich auf die in seinem Bescheid (teilweise) fehlerhaft aufgezeigte Rechtsgrundlage bezieht, ist hiernach schon ein Verschulden der Beklagten nicht erkennbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass durch ein Verhalten der Beklagten zusätzliche, ausscheidbare (Mehr-)Kosten entstanden sind. Der Erlass eines (teilweise) rechtswidrigen Verwaltungsaktes allein genügt insoweit nicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus den §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11; 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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