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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 4 L 655/04
Rechtsgebiete: VwGO, LSA-GO, LSA-KAG


Vorschriften:

VwGO § 124 I 1
LSA-GO § 6 III
LSA-GO § 6 V
LSA-KAG § 2 I 2
LSA-KAG § 6 V 3
1. Die Berufung wird zugelassen, wenn die Klage wegen Satzungsmängeln Erfolg hatte, diese aber zwischenzeitlich geheilt worden sind.

2. Zum Mindestinhalt einer Kommunalabgabensatzung zum Ausbaurecht gehört nicht, dass konkrete Beitragssätze von schon abgeschlossenen Maßnahmen ausgewiesen werden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 4 L 655/04

Datum: 15.06.2005

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, zuletzt geändert durch Gesetz 09.12.2004 (BGBl I 3220 [3223]).

Der Senat lässt die Berufung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu; denn die Antragsschrift legt in einer den Anforderungen des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise dar, dass an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, in dem das Verwaltungsgericht festgestellt hat, für die Erhebung von Ausbaubeiträgen fehle es an einer rechtswirksamen, ortsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage der Beklagten, weil die vorhandenen Straßenbaubeitragssatzungen wegen Bekanntmachungsmängeln jeweils nicht wirksam geworden seien, ernstliche Zweifel bestehen, nachdem die Beklagte die Straßenausbaubeitragssatzung nebst ihren Änderungen nunmehr ordnungsgemäß im Gemeindeblatt "Biederitzer Buschfunk" vom Oktober 2004 (Nr. 10, Ausgabe 169) veröffentlicht hat (OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2005 - 4 M 112/05 -).

Das Urteil erweist sich unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin auch nicht deswegen als richtig, weil die Satzung nicht den in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes - KAG-LSA - i. d. F. d. Bek. v. 13.12.1996 (LSA-GVBl., S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2003 (LSA-GVBl., S. 370), normierten Anforderungen an den Mindestinhalt von Satzungen gerecht wird; insbesondere bedurfte es keiner Ausweisung der konkreten Beitragssätze der schon abgeschlossenen Ausbaumaßnahme. Zwar gehört gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG-LSA zum Mindestinhalt einer Abgabensatzung auch die Angabe des Satzes der Abgabe. Diese Notwendigkeit entfällt jedoch dann, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der für eine beitragsfähige Maßnahme entstandene Aufwand noch nicht feststeht, was im Straßenausbaubeitragsrecht die Regel ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 30 RdNr. 31, m. w. N.). Ausdrücklich trägt dem § 6 Abs. 5 Satz 3 KAG-LSA Rechnung, wonach es genügt, wenn in einer Beitragssatzung, die - wie hier - für mehrere gleichartige Einrichtungen (bzw. Verkehrsanlagen) erlassen wird, die Maßnahmen, für die Beiträge erhoben werden, nach Art und Umfang bezeichnet werden und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt wird, d. h. es ist zumindest der für die Höhe des Beitragssatzes maßgebliche Gemeindeanteil, also das Verhältnis des von der Gemeinde zu tragenden Kostenanteils zu dem von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteil, in der Abgabensatzung festzulegen. Diesen Anforderungen wird die Beitragssatzung der Beklagten, die als Einzelsatzung nicht nur Abrechnungsgrundlage für den Straßenausbau in der "Thälmannstraße" ist, sondern für alle Straßenbaumaßnahmen der Gemeinde gilt, gerecht.

Der Senat setzt sich mit seiner Auffassung nicht in Widerspruch zu der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Brandenburg (OVG Brbg, Urt. v. 14.07.2000 - 2 D 27/00 NE -); denn dieser Rechtsprechung liegt das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in seiner bis zum 01.02.2004 geltenden Fassung zu Grunde, das eine Regelung wie § 6 Abs. 5 Satz 3 KAG-LSA nicht enthielt. Mit Wirkung vom 01.02.2004 hat der Gesetzgeber auch in Brandenburg mit § 2 Abs. 1 Satz 3 Brbg-KAG eine Regelung geschaffen, die die Gemeinden generell vom Erfordernis der Angabe eines Beitragssatzes freigestellt.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 2 Satz 1; 63 Abs. 1 Satz 1; 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl I 3392 [3394]).

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