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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: 4 L 9/07
Rechtsgebiete: KAG LSA


Vorschriften:

KAG LSA § 6 Abs. 1 S. 1
KAG LSA § 6 Abs. 3 S. 5
KAG LSA § 6 Abs. 3 S. 1
Wenn der Aufwand, der erforderlich ist, um das Grundstück der Anschlussnehmer an Versorgungs- und Abwasseranlagen anzuschließen, nicht gem. § 6 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA in die Kosten der Einrichtung einbezogen wird, müssen die dafür entstandenen und noch entstehenden tatsächlichen Kosten aus dem Aufwand für den (allgemeinen) Herstellungsbeitrag herausgerechnet werden. In welcher Weise dann dieser Aufwand für die Herstellung des Grundstücksanschlusses von den Grundstückseigentümern zu tragen ist - gem. § 8 Satz 1 KAG LSA durch Erstattung in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen oder gem. § 6 Abs. 3 Satz 6 KAG LSA über einen besonderen Beitrag - hat auf die Ermittlung des Aufwandes für den (allgemeinen) Herstellungsbeitrag keine Auswirkungen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 4 L 9/07

Datum: 08.03.2007

Gründe:

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Aufwand für die erforderliche Herstellung von öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA kann gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Wenn - wie hier - der Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt wird, muss die beitragserhebende Körperschaft bei einer Gesamtanlagenkalkulation die entstandenen und noch entstehenden Investitionskosten für die konkrete Einrichtung für die Gesamtzeit von Anfang bis zur zukünftigen endgültigen Fertigstellung ermitteln (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. II, § 8 Rdnr. 584; Bd. III § 8 Rdnr. 993 ff., 995). Wenn der Aufwand, der erforderlich ist, um das Grundstück der Anschlussnehmer an Versorgungs- und Abwasseranlagen anzuschließen, nicht gem. § 6 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA in die Kosten der Einrichtung einbezogen wird, müssen die dafür entstandenen und noch entstehenden tatsächlichen Kosten aus dem Aufwand für den (allgemeinen) Herstellungsbeitrag herausgerechnet werden. In welcher Weise dann dieser Aufwand für die Herstellung des Grundstücksanschlusses von den Grundstückseigentümern zu tragen ist - gem. § 8 Satz 1 KAG LSA durch Erstattung in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen oder gem. § 6 Abs. 3 Satz 6 KAG LSA über einen besonderen Beitrag (vgl. dazu Driehaus, a.a.O. Bd. III, § 8 Rdnr. 967 ff.) - hat auf die Ermittlung des Aufwandes für den (allgemeinen) Herstellungsbeitrag keine Auswirkungen. Weder besteht daher die vom Kläger geltend gemachte systematische Widersprüchlichkeit noch wird die Körperschaft bei der Ermittlung des Aufwandes für den (allgemeinen) Herstellungsbeitrag durch ihre Entscheidung für eine Erstattung nach Einheitssätzen gem. § 8 Satz 1 KAG LSA gebunden. Soweit der Kläger rügt, die Vorgehensweise des Beklagten führe zu einer "(jedenfalls teilweise) doppelten Refinanzierung des Gesamtaufwands einmal über die Beiträge nach § 2 BS und zum anderen über die Einheitssätze nach § 13 Abs. 1 BS, mithin zu einer verbotenen Aufwandsüberschreitung", verkennt er, dass bei einem Herausrechnen der tatsächlichen Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses aus dem Aufwand für den (allgemeinen) Herstellungsbeitrag dieser (allgemeine) Herstellungsbeitrag insoweit keinen Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nach sich ziehen kann.

Durchgreifende Einwendungen gegen die Art der Ermittlung der tatsächlichen Kosten für die Grundstücksanschlüsse hat der Kläger nicht erhoben. Der bloße Hinweis auf eine Kalkulation der Hausanschlusskosten der (...) vom 19. März 2005, wonach der Kostenanteil im Durchschnitt der ausgewählten Bauvorhaben nicht nur 17 %, sondern 20,36 % betragen habe, ist nicht ausreichend. Grundsätzlich müssen die Aufwendungen für bereits hergestellte Anlagenteile exakt festgestellt werden, was auch für die Kosten der aus dem Gesamtaufwand herauszurechnenden Grundstücksanschlüsse gilt. Ist eine exakte Feststellung aber nicht (mehr) möglich, dürfen die Kosten auch durch eine Schätzung ermittelt werden (vgl. dazu allgemein Driehaus, a.a.O. Bd. II, § 8 Rdnr. 585). Da der Beklagte aus einem Zwangszusammenschluss von vier Verbänden entstanden ist und nach seinen unbestrittenen Angaben teilweise eine gesonderte Ausweisung der Grundstücksanschlusskosten in den einzelnen Verbänden nicht vorgenommen worden war, weil diese Aufwendungen gem. § 6 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA in den (allgemeinen) Beitragssatz eingestellt worden waren, lag eine besondere Situation vor. Auf Grund dieser Situation durfte der Beklagte insoweit auf der Grundlage der konkreten Kosten einzelner Baumaßnahmen in Teilen des Verbandsgebietes eine Schätzung der Kostenquote für das gesamte Verbandsgebiet vornehmen.

Es ist auch davon auszugehen, dass diese Schätzung jedenfalls nicht zu einer Benachteiligung der Beitragspflichtigen geführt hat. Der Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass im Rahmen der Kalkulation der (...) vom 19. März 2005 nur Baumaßnahmen aus den Jahren 2001 bis 2004 ausgewertet worden seien. Demgegenüber habe eine Auswertung für das Gebiet des ehemaligen AZV Würde für den Zeitraum 1996 bis 1999 einen Kostenanteil von 16,52 % und für das Gebiet des ehemaligen AZV Westliche Saaleaue für den Zeitraum bis 30. Oktober 2000 einen Kostenanteil von 10,22 % ergeben. Auch aus der Kalkulation der (...) ergibt sich, dass die Streuung des Anteils der Grundstücksanschlusskosten an den Gesamtkosten für die Leitungen von 49,48 % bis 2,52 % reicht und für die Anschlussschächte von 26,58 % bis 0,47 %. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich oder geltend gemacht, dass jedenfalls für die Zeiträume vor 2001 bzw. nach 2004 der Anteil der Grundstücksanschlusskosten an den Gesamtkosten, der sich maßgeblich nach der Dichte der Bebauung richtet, über 17 % lag. Soweit Maßnahmen aus dem Zeitraum 2001 bis 2004 betroffen sind, war der Beklagte zwar gehalten, die tatsächliche Kostenquote zu verwenden. Der Beklagte hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass selbst dann der tatsächliche Beitragssatz den höchstzulässigen Beitragssatz unterschreitet.

Dass im Rahmen der vom Beklagten im Jahre 2006 vorgenommenen Überarbeitung der Beitragskalkulation die vorher angenommene Kostenquote von 10 % zu Gunsten der Beitragspflichtigen erhöht wurde, ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Kläger im Grundsatz nicht angegriffen. Warum aber die sonstigen Ansätze hätten unverändert bleiben sollen, wird vom Kläger nicht substanziiert dargelegt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der in einer Beitragssatzung festgesetzte Beitragssatz nur dann unwirksam ist, wenn er im Ergebnis gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, verstößt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen Verfahrensfehler gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu verschiedenen streitigen Punkten, die von ihm - dem Kläger - aufgeworfen worden waren, in der mündlichen Verhandlung Fragen an den Beklagten gerichtet und dessen Antworten "ohne jede Verifizierung anhand prüfbarer Unterlagen" seiner Entscheidung als zutreffend zugrunde gelegt, so dass ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts vorliege, hat keinen Erfolg. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt. Er hat jedoch schon nicht dargetan, welche Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte durchführen sollen und warum das Gericht zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflicht gewesen sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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