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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: 4 L 9/08
Rechtsgebiete: LSA-KAG, VwGO


Vorschriften:

LSA-KAG § 2 Abs. 1 S. 2
LSA-KAG § 5 Abs. 5
VwGO § 82
VwGO § 88
1. Zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens im Sinne des § 82 VwGO sind einerseits die Tatsache der Klageerhebung, die Klagebegründung und sonstige während des Laufes der Klagefrist abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen. Insoweit ist insbesondere bei der Auslegung von Prozesserklärungen zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers ein "großzügiger Maßstab" anzulegen.

2. Der Gebührenschuldner ist zwingend in der Satzung selbst festzulegen; insbesondere ist ein unmittelbarer Rückgriff auf die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA ist nicht statthaft.

3. Es darf nicht dem Anwender der Norm (der Verwaltung) überlassen bleiben, in welchen Fällen der Benutzer und in welchen Fällen der Eigentümer Gebührenschuldner sein soll. Eine solche Regelung wird weder der Gesetzeslage noch dem berechtigten Anliegen der Gebührenpflichtigen gerecht, im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit eine eindeutige satzungsmäßige Schuldnerbestimmung in der Gebührensatzung vorzunehmen.


Gründe:

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1. Ohne Erfolg wendet der Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, die Klage sei bereits verfristet gewesen.

Eine Anfechtungsklage, die der Kläger hier unzweifelhaft erhoben hat, ist nach § 74 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Die durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides am 21. Mai 2007 in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 21. Juni 2007 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der Klageschriftsatz ging zwar erst am 22. Juni 2007 bei dem Verwaltungsgericht ein; gegen die dem Kläger gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO hat der Beklagte substanziierte Einwände indes nicht erhoben.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bei sachgerechter Auslegung des Klageschriftsatzes die Klage als fristgerecht gegen die Niederschlagswasserbescheide des Beklagten vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2007 erhoben angesehen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und insbesondere auch den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens im Sinne dieser Vorschrift sind einerseits die Tatsache der Klageerhebung, die Klagebegründung und sonstige während des Laufes der Klagefrist abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 82 Rdnr. 7). Insoweit können auch der Klageantrag, die zur Begründung der Klage angegebenen Tatsachen und Beweismittel sowie der Klageschrift beigefügte Ur- oder Abschriften der angefochtenen Bescheide (§ 82 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO) von Bedeutung sein. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das aus dem gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 15.03.1984 - BVerwG 2 C 24.83 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15). Als notwendiger Bestandteil der prozessualen Willenserklärung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auch die Bezeichnung des Klagebegehrens der Auslegung zugänglich. Insoweit gelten die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts maßgeblichen Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB). Wie allgemein bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es dabei nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie ihre prozessuale Erklärung aus der Sicht eines verständigen Empfängers nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist. Der Zweck der Erklärung und die Interessenlage des Klägers sind bei der Ermittlung des wirklichen Willens zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - BVerwG 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508 ff.). Insoweit ist insbesondere bei der Auslegung von Prozesserklärungen zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers - wie hier - ein "großzügiger Maßstab" anzulegen (vgl. so BVerwG a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Klage dahin verstanden, dass der Kläger im Hinblick auf den erst am 7. Dezember 2004 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag (vgl. Klageschrift vom 14. Juni 2007) die Forderungen aus dem Zeitraum 1. April 2003 bis 31. Dezember 2004, die der Beklagte mit Niederschlagswasserbescheiden vom 21. Dezember 2005 ihm gegenüber geltend gemacht hat, nicht tragen wolle und insoweit um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuche. Dass der Kläger die Bescheide, die er anfechten wollte, in seiner Klageschrift nicht bezeichnet hat, ist unschädlich, da sich die Ausgangsbescheide aus dem der Klageschrift beigefügten Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2007 ergeben, der den Widerspruch des Klägers gegen die Niederschlagswasserbescheide vom 21. Dezember 2005 zurückweist; insbesondere ist die Vorinstanz zu Recht nicht davon ausgegangen, dass sich die Klage gegen die in den Bescheiden vom 29. Mai 2007 aufgeführten "offenen Forderungen aus Vorjahren" richtet, da es sich hierbei ohnehin nur um einen Hinweis auf bereits erlassene Gebührenfestsetzungen handelt, der nicht (mehr) selbständig anfechtbar ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 30.06.2008 - 4 O 306/08 -).

Aber selbst wenn man mit dem Beklagten von einem nicht auslegungsfähigen Klageantrag ausgeht, ist das Klagebegehren mit Blick auf die Klagebegründung und den beigefügten Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2007 jedenfalls unklar bezeichnet worden, so dass es bezogen auf die zwingenden Voraussetzungen einer Klageschrift gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, insbesondere den Gegenstand des Klagebegehrens, unvollständig war und es somit dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter oblegen hat, den Kläger gemäß § 82 Abs. 2 VwGO zur Vervollständigung der Klage aufzufordern. Das ist hier mit der gerichtlichen Verfügung vom 26. Juli 2007 geschehen. Bei dieser Ausgangslage konnte die Klage auch noch nach Ablauf der Klagefrist ergänzt bzw. berichtigt werden und durfte wegen des ursprünglichen Mangels nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1993 - BVerwG 9 B 25.93 -, NJW 1993, 2824, 2825; v. 06.02.1990 - BVerwG 9 B 498.89 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 13). Vorliegend hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. August 2007 klargestellt, dass sich die Klage gegen die Bescheide vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2007 richten sollte. Insoweit handelt es sich nur um eine Berichtigung der Klage, da der Kläger kein anderes, sondern sein ursprüngliches Klagebegehren geltend macht.

2. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Beklagten, dass sich die Gebührenpflicht des Klägers unmittelbar aus § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA ergebe, weil § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass nur, sofern es keine eindeutige und unabdingbare gesetzliche Regelung gebe, die ihrerseits zwingend sei, die Satzung bestimmte Mindestanforderungen erfüllen müsse.

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA dürfen kommunale Abgaben, mithin auch Benutzungsgebühren gemäß § 5 KAG LSA, nur aufgrund einer Satzung, die den "Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld" bestimmen muss (§ 2 Abs. Abs. 1 Satz 2 KAG LSA), erhoben werden. Ist in einer Gebührensatzung also der gebührenpflichtige Personenkreis nicht oder nicht eindeutig bezeichnet, so können auf der Grundlage dieser den Mindestanforderungen nicht entsprechenden Satzung keine Abgabepflichten entstehen (Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rdnr. 50).

Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Abwasserbeseitigungsabgabensatzungen des Beklagten vom 13. September 2000 (AS 2000) und 10. Dezember 2003 (AS 2003) erfüllen - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht - die in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA normierten Mindestanforderungen, da diese jeweils in § 16 AS Regelungen zum Gebührenpflichtigen enthalten. Zwar ist gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA Gebührenschuldner grundsätzlich derjenige, der "die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer)". § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA bestimmt im Interesse der Rechtssicherheit und der Verwaltungsvereinfachung aber ausdrücklich, dass durch Satzungsvorschrift auch die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Gebührenschuldnern bestimmt werden können, d. h. der Ortsgesetzgeber darf auch bei Abwasserbeseitigungsgebühren nach seinem Ermessen auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellen und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranziehen oder wegen des auch personenbezogenen Charakters den Benutzer als unmittelbaren Verursacher zum Gebührenschuldner machen (BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996 - BVerwG 8 B 23.96 -, zitiert nach juris; Lichtenfeld in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 718 m. w. N.). Entscheidet sich der Satzungsgeber - wie in § 16 Abs. 1 Satz 1 AS 2000 - ermessensfehlerfrei für eine ausschließliche Heranziehung des Eigentümers als Gebührenschuldner, ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit für eine ergänzende Anwendung des § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA kein Raum.

Auf die durch § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA geforderte Festlegung in der Satzung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn sich ihr Inhalt ohne Belassung eines vom Satzungsgeber noch auszufüllenden Spielraums bereits zwingend aus dem Gesetz ergibt (vgl. Lohmann in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 661 m. w. N.); denn die Erhebung kommunaler Abgaben erfolgt nicht ausschließlich auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Gesetze, insbesondere des KAG LSA und der Abgabenordnung (AO). Vielmehr dürfen kommunale Abgaben - wie oben bereits erläutert - nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, die den in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA normierten Mindestinhalt erfüllt, insbesondere auch eine abschließende Bestimmung zur Gebührenschuldnerschaft enthält.

Soweit der Beklagte meint, es sei anerkannt, dass bei einer fehlenden Regelung zur Fälligkeit in der Satzung die gesetzliche Regelung (§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i. V. m. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO) maßgeblich sei, so schließt sich der Senat dieser auch vom 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 30. Januar 2003 (1 L 362/01) vertretenen Auffassung für die hier maßgebliche satzungsmäßige Bestimmung des Kreises der Gebührenschuldner nicht an; denn anders als § 220 Abs. 2 AO, der der Steuer erhebenden Gemeinde für die Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts keinen Gestaltungsspielraum belässt, bedarf es im sachsen-anhaltischen Gebührenrecht mit Blick auf die in § 5 Abs. 5 KAG LSA normierten verschiedenen Möglichkeiten der Schuldnerbestimmung im Interesse der Rechtssicherheit und damit zum Schutze der Rechtssphäre des Bürgers einer eindeutigen Bestimmung des Gebührenpflichtigen in der Satzung (so wohl auch Lichtenfeld in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 718b m. w. N.).

Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 KAG LSA (LT-Drucksache 1/304, S. 42) ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass der Gesetzgeber von einer grundsätzlichen Gebührenschuldnerschaft des Benutzers bereits kraft Gesetzes ausgegangen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber in der Begründung nur zum Ausdruck gebracht, dass es erlaubt sei, "durch Satzungsvorschrift anstelle des oder neben dem tatsächlichen Benutzer auch die Grundstückseigentümer sowie andere dinglich Berechtigte zu Gebührenschuldnern zu bestimmen". Einen Hinweis darauf, dass § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA daneben unmittelbare Anwendung finden soll, lässt sich dieser Begründung hingegen nicht entnehmen.

Ist nach den vorstehenden Ausführungen der Gebührenschuldner zwingend in der Satzung selbst festzulegen und damit ein unmittelbarer Rückgriff auf die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA nicht statthaft, ist nach dem eindeutigen Wortlaut der hier für den Gebührenzeitraum 2003 Anwendung findenden Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 AS 2000 ("Gebührenpflichtig ist der Eigentümer") allein der Eigentümer Gebührenschuldner.

Dem Verwaltungsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, dass sich aus der für den Gebührenzeitraum 2004 maßgeblichen Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 AS 2003 ("Gebührenpflichtig ist der Eigentümer oder wer mit der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung die gebotene Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer)") eine Gebührenpflicht des Klägers nicht ergibt.

Vielmehr ist nach der zwingenden Vorgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA der Gebührenschuldner in der Satzung verbindlich festzulegen. Eine alternative Bestimmung des Schuldners, wie in § 16 Abs. 1 Satz 1 AS 2003 ("oder") erfolgt, ist damit schon vom Ansatz her nicht zulässig. Es darf nicht dem Anwender der Norm (der Verwaltung) überlassen bleiben, in welchen Fällen der Benutzer und in welchen Fällen der Eigentümer Gebührenschuldner sein soll. Eine solche Regelung wird weder der Gesetzeslage noch dem oben aufgezeigten berechtigten Anliegen der Gebührenpflichtigen, im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit eine eindeutige satzungsmäßige Schuldnerbestimmung in der Gebührensatzung vorzunehmen, gerecht.

II. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Fragestellung, "ob in dem Fall, in dem eine Abgabensatzung lediglich den Eigentümer zum Gebührenpflichtigen bestimmt, sich die Gebührenspflicht des Benutzers unmittelbar aus § 5 Abs. 5 Sa. 1 KAG LSA ergibt", rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) schon deswegen nicht, weil sich diese Frage - wie oben ausgeführt - anhand der einschlägigen Vorschrift des § 5 Abs. 5 KAG LSA und der dazu vorliegenden Gesetzesbegründung ohne weiteres beantworten lassen. Die Frage, "ob eine Satzungsregelung wirksam ist, die neben dem Eigentümer auch den Benutzer der Einrichtung zum Gebührenpflichtigen bestimmt, ohne weitere Differenzierungskriterien zu benennen", würde sich in einem Berufungsverfahren schon deswegen nicht stellen, weil der Beklagte in seiner Satzung kein Nebeneinander der Gebührenpflichten des Benutzers der öffentlichen Einrichtung und des Grundstückseigentümers im Sinne einer Gesamtschuldnerschaft normiert hat, sondern es in rechtlich zu beanstandender Weise der Verwaltung überlässt, den Gebührenschuldner zu bestimmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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