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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: 4 M 186/09
Rechtsgebiete: KAG LSA
Vorschriften:
KAG LSA § 5 |
Gegen einen modifizierten Frischwassermaßstab für abflusslose Gruben bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die grundsätzliche Annahme gerechtfertigt ist, dass mit der Zunahme des Frischwasserverbrauchs auch die Menge des aus der abflusslosen Grube zu entsorgenden Abwassers in etwa dem gleichen Verhältnis zunimmt.
Gründe:
Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der §§ 10, 11 Abs. 3 und 12 der Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Schmutzwassergebühren in der (Neu-)Fassung vom 11. Oktober 2007 - SWGS - von einer Gebührenpflicht der Antragstellerin für die Beseitigung des Schmutzwassers aus der sich auf ihrem Grundstück befindenden abflusslosen Sammelgrube gemäß § 1 Abs. 1b) SWGS ausgegangen. Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, die Leistungsgebühr sei zu Unrecht erhoben worden, da der Antragsgegner im Abrechnungszeitraum kein Schmutzwasser entsorgt habe. Da die Leistungsgebühr das Äquivalent für das Aufbereiten des Schmutzwassers darstelle, erfordere dessen Geltendmachung auch eine tatsächliche Aufbereitung von Schmutzwasser. Werde aber eine abflusslose Sammelgrube tatsächlich nicht entleert, werde von dem Antragsgegner auch keine Leistung erbracht, für die Gebühren erhoben werden könnten.
Hiernach hat das vorläufige Rechtsschutzbegehren keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat sich in § 11 Abs. 3 SWGS dafür entschieden, die Leistungsgebühr für abflusslose Sammelgruben nicht nach einem Mengenmaßstab zu bemessen, sondern für die Bemessung der Beseitigungsgebühr den Frischwassermaßstab gewählt. Der sog. Frischwassermaßstab, der - mit verschiedenen Modifizierungen - als Menge des beseitigten Abwassers die der Abnahmestelle zugeführte Frischwassermenge zugrunde legt, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - ein für die Bemessung der Schmutzwassergebühr anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 370 ff.). Dem Frischwassermaßstab liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen auf die Gebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage die Annahme zugrunde, dass die Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebietes im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken "verbrauchte", also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist -, dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.1995 - BVerwG 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, 594; OVG Thüringen, Urt. v. 29.01.2007 - 4 KO 759/05 -, zit. nach juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen den vom Antragsgegner in § 11 SWGS gewählten modifizierten Frischwassermaßstab für abflusslose Gruben keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die grundsätzliche Annahme gerechtfertigt ist, dass mit der Zunahme des Frischwasserverbrauchs auch die Menge des aus der abflusslosen Grube zu entsorgenden Abwassers in etwa dem gleichen Verhältnis zunimmt, vorbehaltlich des - von der Antragstellerin nicht geführten - Nachweises, dass nennenswerte Mengen des bezogenen Frischwassers auf dem Grundstück zurückbehalten werden (Lichtenfeld, in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr 761c).
Soweit die Antragstellerin, die bei verständiger Würdigung ihres Widerspruchsschreibens vom 20. April 2009 jedenfalls eine teilweise Entleerung ihrer abflusslosen Sammelgrube eingeräumt hat, einwendet, der Antragsgegner habe den Frischwasserbezug (250 m²) schon wegen der erheblichen Abweichung zum statistischen Durchschnittswert bzw. zum Verbrauch der Vorjahre nicht als Grundlage für die Gebührenberechnung heranziehen dürfen, ist dem entgegen zu halten, dass es nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist, aufwändige Feststellungen zur Frage des tatsächlichen Frischwasserbezugs vorweg zu nehmen; die Aufklärung, welche Menge bei der Gebührenberechnung des abzurechnenden Frischwassers als Schmutzwasser gemäß § 11 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 4 bis 8 SWGS zugrunde zu legen ist, muss vielmehr dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal die Antragstellerin selbst keine Angaben zu dem von ihr tatsächlich verbrauchten Frischwasser gemacht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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