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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 4 M 244/06
Rechtsgebiete: KAG LSA


Vorschriften:

KAG LSA § 6 VII 1
Entsteht die sachliche Beitragspflicht nach Erlass des Vorausleistungsbescheides, darf in einem Widerspruchsverfahren gegen den Vorausleistungsbescheid eine nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vorgenommene Grundstücksteilung nicht berücksichtigt werden. In dem Vorausleistungsbescheid dürfen keine Festsetzungen getroffen werden, von denen schon feststeht, dass sie in dem (späteren) endgültigen Heranziehungsbescheid nicht getroffen werden dürfen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 4 M 244/06

Datum: 21.06.2006

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht stattgegeben. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners ist unbegründet, weil an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ernstliche Zweifel nicht bestehen und Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), nicht vorliegen.

Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass sich der angefochtene Vorausleistungsbescheid, dessen Rechtsgrundlage § 6 Abs. 7 Satz 1 KAG LSA i.V.m. § 8 der Schmutzwasserbeitrags- und Gebührensatzung des Antragsgegners ist, im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, der Vorausleistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 sei zu unbestimmt, weil sich der Bescheid nur auf ein Grundstück beziehe und dieses Grundstück aber am 5. Dezember 2005 in zwei eigenständige Buchgrundstücke zerlegt worden sei, ist dem nicht zu folgen. Der Antragsgegner hat substanziiert geltend gemacht, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im November 2005 durch die Herstellung des Grundstücksanschlusses entstanden sei. Dementsprechend erließ der Antragsgegner am 3. November 2005 den endgültigen Beitragsbescheid. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt haben die Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zum Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid, d.h. am 19. Dezember 2005, durfte also der Antragsgegner nicht (mehr) von der Grundstückssituation abweichen, die bei der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht galt. Denn die Erhebung der Vorausleistung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller inhaltlich von der endgültigen Beitragsheranziehung abhängig. In dem Vorausleistungsbescheid dürfen daher keine Festsetzungen getroffen werden, von denen schon feststeht, dass sie in dem (späteren) endgültigen Heranziehungsbescheid nicht getroffen werden dürfen.

Sonstige Fehler der herangezogenen Satzung oder in der Berechnung der Vorausleistung sind nach dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anwendbaren Prüfungsmaßstab weder ersichtlich noch von den Antragstellern geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgte in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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