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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: 4 M 254/07
Rechtsgebiete: LSA-KAG
Vorschriften:
LSA-KAG § 6 Abs. 1 S. 1 |
Gründe:
Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die streitige Beitragsschuld noch nicht gem. §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA, 47 AO erloschen. Im Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheides des Antragsgegners vom 19. Dezember 2006 zur Beförderung mit der Post war die vier Jahre betragende Festsetzungsfrist (§§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA, 169, 170 AO) noch nicht abgelaufen. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die zentrale Schmutzwasseranlage des Antragsgegners einschließlich des Klärwerkes Vatterode erst mit Abschluss des Probebetriebes im Jahre 2002 für das Grundstück der Antragsteller betriebsfertig hergestellt worden und die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Bis zum Abschluss des Probebetriebes des Klärwerks ist eine zentrale Schmutzwasseranlage jedenfalls in der Regel noch nicht betriebsfertig hergestellt. Denn während des Probebetriebes ist nicht gewährleistet, dass die zentrale Schmutzwasseranlage entsprechend ihres Einrichtungszweckes in der Lage ist, das Schmutzwasser derart zu behandeln, dass es entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 13 WG LSA in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Der Probebetrieb dient noch nicht der den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Behandlung von Schmutzwasser, sondern erst der Feststellung, ob die Anlage geeignet ist, die technischen und betrieblichen Voraussetzungen zu erfüllen. Betriebsfertig ist eine Schmutzwasseranlage aber erst dann, wenn sie die im Rahmen ihres Einrichtungszweckes liegenden Aufgaben einschließlich der ordnungsgemäßen Behandlung von Schmutzwasser erfüllen kann (OVG NRW, Urt. v. 18.06.1997 - 22 A 1406/96 -, zitiert nach juris, Rdnr. 6). Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung folgt aus der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seines Technischen Leiters, Herrn L., vom 25. Oktober 2007 und der vorgelegten Unterlagen zum Neubau der Kläranlage Vatterode, dass das Klärwerk vom 07. Januar 2002 bis zum 04. Juni 2002 zunächst nur probeweise betrieben wurde. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn L. bestehen nicht. Seine Erklärungen sind nachvollziehbar und decken sich mit den vorgelegten Unterlagen zum Neubau der Kläranlage Vatterode. Auch die Antragsteller haben mit ihrem letzten Schriftsatz vom 08.11.2007 die eidesstattliche Versicherung nicht in Zweifel gezogen.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller folgt aus der von ihm zitierten Vorschrift des § 3 ABAS nichts Gegenteiliges. Denn die Vorschrift setzt voraus, dass das Grundstück an eine betriebsfertige zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen werden kann. Wie bereits ausgeführt, war die zentrale Schmutzwasseranlage des Antragsgegners bis zum Ablauf des Probebetriebes aber noch nicht betriebsfertig hergestellt.
Es kann dahinstehen, ob eine zentrale Schmutzwasseranlage ausnahmsweise schon während des Probebetriebes des Klärwerkes betriebsfertig ist, wenn das neue Klärwerk eine alte Kläranlage ersetzt, die gleichzeitig mit der Aufnahme des Probebetriebes stillgelegt wird. Denn die im Entsorgungsbereich der Kläranlage Vatterode liegenden Grundstücke sind vor 2001 dezentral entsorgt worden.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller vermag allein das Abnahmeprotokoll zur Errichtung des Grundstücksanschlusses für sein Grundstück die betriebsfertige Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage nicht zu belegen. Denn zur zentralen Schmutzwasseranlage gehören entsprechend ihres Einrichtungszweckes, der schadlosen Beseitigung von Abwasser i. S. von § 150 WG LSA, nicht nur die Abwasserkanäle, sondern auch das Klärwerk. Ohne die Kläranlage wäre die öffentliche Einrichtung nicht dazu geeignet, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen das Schmutzwasser zu behandeln und einzuleiten (vgl. hierzu: Bay. VGH, Urt. v. 19.04.1993 - 23 B 92.171 -, zitiert nach juris, Rdnr. 29 bis 33).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Wertfestsetzung in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1 Pkt. 5 Satz 1.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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