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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: 4 M 272/06
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 80 II 1 Nr. 1 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 4 M 272/06
Datum: 05.07.2006
Gründe:
Die statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der erhobene Einwand des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei den vom Antragsgegner erhobenen Säumniszuschlägen nicht um öffentlichen Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, bei denen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage kraft Gesetzes entfällt.
Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hat dazu in einem Beschluss vom 19. März 2002 (- 2 M 293/01 -, zit. nach JURIS) ausgeführt: "Sinn und Zweck der mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezweckten Angleichung an das Steuerrecht ist es nämlich, in die Sofortvollzugsregelung alle Abgaben einzubeziehen, durch die - vergleichbar mit Steuern - die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird. Dies erfordert zum einen, um die Vergleichbarkeit mit der Steuer zu wahren, dass der Zweck der Einnahmenerzielung zumindest gleichrangiger Nebenzweck mit anderen mit der Abgabe verfolgten Zwecken ist; zum anderen können der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs nur im Voraus in den Haushalt eingeplante und kalkulierte Einnahmen dienen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 679 f.). Beide Voraussetzungen erfüllt die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht, denn diese sind in erster Linie ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Zwar werden durch Säumniszuschläge, wenn auch nachrangig, die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den Behörden dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlen, so dass insoweit auch ein (zusätzlicher) Verwaltungsaufwand mit finanziert wird; die Einnahmen durch säumige Schuldner können aber nicht im Voraus in den Haushalt eingeplant und kalkuliert werden."
Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an (so i.E. neben den Zitaten in der angegriffenen Entscheidung: VGH Bayern, Beschl. v. 21. Dezember 1998 - 4 ZS 98.2811 - LS zit. nach JURIS; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29. September 1998 - 6 B 11833/98 -, KStZ 2000, 77 f.; OVG Sachsen, Beschl. v. 22. Februar 1996 - 2 S 242/95 -, LS zit. nach JURIS; VG Magdeburg, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - 6 B 596/03 -; VG Dessau, Beschl. v. 18. Dezember 2002 - 4 B 2467/02 DE -; Eyermann, VwGO 12. A., § 80 Rdnr. 22; Bader u.a., VwGO 3. A., § 80 Rdnr. 27; a.M. mit umfassender Darstellung zur Gegenauffassung: OVG Hamburg, Beschl. v. 17. Oktober 2005 - 1 Bs 210/05 -, zit. nach JURIS).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgte in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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