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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: 4 M 293/06
Rechtsgebiete: KAG LSA
Vorschriften:
KAG LSA |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 4 M 293/06
Datum: 25.07.2006
Gründe:
Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Einwände der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es stehe für sie auf Grund der - ihrer Meinung nach nicht irrtümlich abgegebenen - Ausführungen in dem Aufhebungsbescheid vom 12. Dezember 2001 fest, dass ihr Grundstück tatsächlich an einen Altkanal angeschlossen worden sei, setzt sie sich schon nicht i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf Unterlagen des Antragsgegners dargelegt, dass zum einen der Schmutzwasserkanal in der Straße erst im Jahre 1992 verlegt worden sei und zum anderen das Grundstück der Antragstellerin erstmalig am 23. Oktober 1998 an diesen Schmutzwasserkanal angeschlossen worden sei. Mit dem Vortrag, alle anderen Anlieger an der Straße - mit Ausnahme einer Familie, die ein neues Haus errichtet habe - seien bis zum heutigen Tag zu keinem Zeitpunkt zu einer Beitragszahlung herangezogen worden, wird diese auf konkrete Unterlagen gestützte Feststellung von vornherein nicht widerlegt.
2. Die Antragstellerin kann sich mit ihrem Vortrag zur fehlenden Heranziehung der anderen Grundstückseigentümer auch nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Selbst wenn andere Grundstückseigentümer bislang zu einem Beitrag entgegen der satzungsrechtlichen Regelung nicht herangezogen worden sind, vermittelt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, von der Festsetzung eines Beitrages abzusehen, obwohl das Gesetz die Heranziehung zwingend vorsieht (OVG LSA, Beschl. v. 27. Oktober 2004 - 1 M 246/04 -). Es ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt, dass im Hinblick auf die von Art. 20 Abs. 3 GG angeordnete Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht aus einer rechtswidrigen Nichtheranziehung anderer in Verbindung mit dem Gleichheitssatz kein Anspruch des Bürgers auf ein ebenso rechtswidriges Verhalten der Behörde ihm gegenüber und damit auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" folgt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 1986 - BverwG. 8 B 16/86 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14. Mai 1993 - 2 L 260/92 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.).
Welche Folgen daraus zu ziehen sein sollen, dass eine Normenkontrolle "ebenfalls zu keinem Zeitpunkt stattgefunden" habe, ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin geltend gemacht.
3. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich festgestellt, dass die Antragstellerin nicht in schutzwürdiger Weise auf Grund des Aufhebungsbescheides darauf vertrauen durfte, dass nicht erneut ein belastender Verwaltungsakt erlassen wird. Ein solcher Vertrauensschutz könnte sich - von anderen Voraussetzungen abgesehen - dem Aufhebungsbescheid nur anschließen, wenn die Antragstellerin im Vertrauen auf den Bescheid etwas ins Werk gesetzt hätte (Vertrauensbetätigung) und diese Vertrauensbetätigung schutzwürdig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1989 - 8 C 39.87 -, NVwZ-RR 1990, 323, 324 m.w.N.; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 6. A., § 48 Rdnr. 249 m.w.N.; allein auf Vertrauensschutz aus dem aufgehobenen Bescheid bezogen dagegen BVerwG, Urt. v. 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129, 133, 134).
Eine Vertrauensbetätigung ist schon weder ersichtlich noch geltend gemacht. Darüber hinaus würde es auch an der Schutzwürdigkeit einer Vertrauensbetätigung fehlen. Der weiteren Feststellung des Gerichts, die Antragstellerin habe selbst bei Annahme des Anschlusses an einen "Altkanal" damit rechnen müssen, auch für nach dem Jahre 1991 getätigte Investitionen zumindest zu einem besonderen Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, ist die Antragstellerin nicht in ausreichender Weise entgegen getreten. Ihr Hinweis, es sei vom Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass er nach 1991 Investitionen bezüglich der Abwasserbeseitigungsanlage getätigt habe, an die sie angeschlossen sei, geht fehl. Es ist unerheblich, ob der Antragsgegner tatsächlich Aufwendungen getätigt hat, die er auch mit einem besonderen Herstellungsbeitrag umlegen kann. Denn es kommt allein auf die grundsätzliche Möglichkeit der Erhebung eines solchen Beitrages an, durch die ein Vertrauen der Antragstellerin, nach Aufhebung des vorläufigen Beitragsbescheides vom 29. Dezember 2000 zu keinerlei Herstellungsbeitragszahlungen mehr herangezogen zu werden, von vornherein nicht entstehen konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgte in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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