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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 15.09.2006
Aktenzeichen: 4 M 306/06
Rechtsgebiete: KAG LSA, VwGO
Vorschriften:
KAG LSA § 13a Abs. 3 | |
VwGO § 80 Abs. 5 | |
VwGO § 123 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 4 M 306/06
Datum: 15.09.2006
Gründe:
Die statthafte Beschwerde ist unbegründet.
Die Einwände der Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
Es kann offen bleiben, ob und inwieweit eine Anwendung der Billigkeitsregelung des § 13a Abs. 3 KAG LSA, § 11 Abs. 4 der Abwasserbeitragssatzung des Antragsgegners vom 16. Februar 1999 i.d.F. der Änderungssatzung vom 16. Oktober 2001 im Falle der Antragsteller in Betracht kommt. Ein Anspruch auf Stundung eines Beitrages kann nicht im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid verfolgt werden. Es handelt sich bei der Stundung des Beitrages um eine von der Beitragserhebung getrennte Billigkeitsmaßnahme. Sie ist als begünstigender Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren nur mit einer Verpflichtungsklage zu erreichen und muss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes demnach mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verfolgt werden (vgl. OVG LSA, Beschlüsse v. 11. Juli 2005 - 4 M 195/05 - und v. 9. September 2003 - 2 M 311/03 -).
Dabei ist unbeachtlich, dass der streitbefangene Bescheid neben der Festsetzung des Beitrages auch ein - als rechtlich selbständige Regelung anzusehendes - Leistungsgebot (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 7. A., § 21 Rdnr. 39 Fn. 92 m.w.N.; § 24 Rdnr. 18; OVG LSA, Beschl. v. 11. März 2003 - 1 M 268/02 -; VGH Bayern, Beschl. v. 11. Februar 2004 - 6 CS 03.1023 -, zit. nach JURIS) enthält. Während im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar zu prüfen ist, ob dem Leistungsgebot eine wirksame Stundung entgegen steht (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 11. Februar 2004 - 6 CS 03.1023 -, zit. nach JURIS), kann sich der Adressat des Beitragsbescheides gegenüber dem Leistungsgebot nicht darauf berufen, er habe jedenfalls einen Anspruch auf eine Stundung des Beitrages (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18. Januar 2006 - 9 ME 299/05 -, zit. nach JURIS; wohl a.M.: VG Dessau, Beschl. v. 9. Dezember 2005 - 1 B 437/05 -). Denn dadurch würde die Qualifizierung der Stundung als eigenständiger Verwaltungsakt und die Erforderlichkeit, diesen Verwaltungsakt in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen und einstweiligen Rechtsschutz über § 123 VwGO zu erlangen, unterlaufen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12. September 1984 - 8 C 124.82 -, zit. nach JURIS).
Ob eine Umdeutung des von den - auch dann schon anwaltlich vertretenen - Antragstellern im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrages in Betracht kommt (vgl. dazu VGH Bayern, Beschl. v. 23. März 2004 - 6 CS 03.3377 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 3. März 1992 - BS VI 10/92 -; OVG Saarland, Beschl. v. 20. Januar 1993 - 1 W 76/92 - jeweils zit. nach JURIS; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 104), muss ebenfalls nicht entschieden werden. In dem Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 hat der Antragsgegner den mit ihrem Widerspruch gestellten Stundungsantrag der Antragsteller abgelehnt. Infolge der ausdrücklichen Beschränkung des Klageantrages in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2006 auf eine Anfechtungsklage gegen das Leistungsgebot in dem Beitragsbescheid ist diese Ablehnung bestandskräftig geworden. Da bislang auch kein neuer Stundungsantrag gestellt worden ist, fehlt es schon an einer Grundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgte in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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