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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 4 M 356/06
Rechtsgebiete: KAG LSA


Vorschriften:

KAG LSA § 5 Abs. 3
Es wird jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren an der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Ansicht festgehalten, dass auch bei Zugrundelegung eines (weiten) Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers die für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen geforderte verbrauchsunabhängige Grundgebühr sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft und Vorhaltung folgenden und abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastausnutzung auszurichten hat. Dies steht einer Bemessung der Abwassergrundgebühr nach der Menge des im Vorjahr verbrauchten Schmutzwassers bzw. der Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers entgegen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 4 M 356/06

Datum: 18.10.2006

Gründe:

Die statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der erhobene Einwand des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Gebührenmaßstab, der die Höhe der Abwassergrundgebühr nach der Menge des im Vorjahr verbrauchten Schmutzwassers bzw. der Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers bemisst, gegen Regelungen des KAG LSA verstößt, ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Es wird jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren an der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Ansicht festgehalten, dass auch bei Zugrundelegung eines (weiten) Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers die für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen geforderte verbrauchs unabhängige Grundgebühr sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft und Vorhaltung folgenden und abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastausnutzung auszurichten hat (vgl. neben den vom Verwaltungsgericht zitierten: BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 2001 - 9 BN 4/01 -, NVwZ-RR 2003, 300; OVG Thüringen, Beschl. v. 26. September 2005 - 4 EO 817/03 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. I § 6 Rdnr. 226; Bd. II § 6 Rdnr. 755a, 755b; a.M.: VG Dessau, Urteile v. 11. Januar 2006 - 1 A 191/05 DE - und v. 14. Juli 2006 - 1 A 406/05 DE -, vgl. auch Forst, KStZ 2001, 141, 152 ff., 154, 155). Dies dürfte einer Bemessung der Grundgebühr nach der Menge des abgeleiteten Schmutzwassers entgegen stehen.

Soweit der Antragsgegner geltend macht, auch die - von den Verwaltungsgerichten in Sachsen-Anhalt gebilligte - Orientierung des Grundgebührenmaßstabes am Nenndurchfluss des Wasserzählers sei als Regelung einer verbrauchsabhängigen Grundgebühr anzusehen, ist dem nicht zu folgen. Ein Maßstab nach der Nenngröße des Wasserzählers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 2001 - 9 BN 4/01 -, a.a.O.) orientiert sich gerade nicht an der Menge des tatsächlich bezogenen Wassers bzw. abgeleiteten Schmutzwassers, sondern an dem möglichen Umfang der Benutzung (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, KStZ 1982, 31).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgte in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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