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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: 4 M 379/08
Rechtsgebiete: BauGB, LSA-KAG


Vorschriften:

BauGB § 201
LSA-KAG § 13a Abs. 3
1. Die Einkommens- und Vermögenslage des Landwirts entscheidet in ihrer Gesamtheit darüber, ob eine Beitragszahlung ohne Gefahr für den Fortbestand des Betriebes finanziell bewältigt werden kann.

2. Der Beitragspflichtige muss in nachvollziehbarer Weise darlegen, dass er ohne die Stundung gezwungen wäre, das betroffene Grundstück unter Gefährdung der Wirtschaftlichkeit des verbleibenden Restbetriebes der bisherigen Nutzung zu entziehen. Dazu gehört auch eine umfassende Offenlegung seiner wirtschaftlichen Situation, d.h. seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, weil nur so geprüft werden kann, ob der Beitragspflichtige tatsächlich zur Zahlung des Beitrages das Grundstück der landwirtschaftlichen Nutzung entziehen muss.


Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Einwände des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO auf Gewährung einer Stundung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 KAG LSA nicht glaubhaft gemacht hat.

Werden Grundstücke landwirtschaftlich im Sinne des § 201 BauGB oder als Wald genutzt, ist der Beitrag gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 KAG LSA so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muss. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung sind erfüllt, wenn das herangezogene Grundstück zu einem landwirtschaftlichen Betrieb des Beitragspflichtigen (vgl. aber auch § 13a Abs. 3 Satz 2 KAG LSA) gehört, dieser Betrieb wirtschaftlich arbeitet und die Wirtschaftlichkeit in Gefahr geriete, wenn das Grundstück wegen der Beitragsfestsetzung der (landwirtschaftlichen) Nutzung entzogen werden müsste, z.B. durch eine Veräußerung (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 13a KAG LSA, LT-Drucksache 2/1556 v. 01.11.1995, S. 20; vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 09.11.1999 - 9 L 465/99 -; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. II, § 8 Rdnr. 1063b jeweils zu § 6a Abs. 2 Satz 1 NdsKAG). Die gesetzlich vorgesehene Stundung soll gewährleisten, dass durch die Zahlung des Beitrages die Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt wird; sie soll vermeiden, dass der Beitrag den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes zu einer Trennung von Grundstücken aus dem Betrieb veranlasst, welche zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig sind (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 09.01.2004 - 9 LA 216/03 -, zit. nach JURIS zu § 6a Abs. 2 Satz 1 NdsKAG; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 01. 04.1981 - BVerwG 8 C 11.81 -, BVerwGE 62, 125 ff. zu § 135 Abs. 4 BauGB). Dies setzt voraus, dass die gesamte finanzielle Situation des Landwirts berücksichtigt wird, nicht also lediglich die betrieblich bedingte. Maßgeblich kommt es also nicht nur auf Betriebsgewinne oder steuerliche bzw. betriebswirtschaftliche Abschlüsse, sondern auch auf das nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängende Privatvermögen, zu dem etwa Sparbücher oder Wertpapiere gehören können, an. Denn die Einkommens- und Vermögenslage des Landwirts entscheidet in ihrer Gesamtheit darüber, ob eine Beitragszahlung ohne Gefahr für den Fortbestand des Betriebes finanziell bewältigt werden kann.

Daraus folgt, dass der Beitragspflichtige in nachvollziehbarer Weise darlegen muss, dass er ohne die Stundung gezwungen wäre, das betroffene Grundstück unter Gefährdung der Wirtschaftlichkeit des verbleibenden Restbetriebes der bisherigen Nutzung zu entziehen (vgl. Driehaus, a.a.O. § 8 Rdnr. 1063d). Dazu gehört auch eine umfassende Offenlegung seiner wirtschaftlichen Situation, d.h. seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, weil nur so geprüft werden kann, ob der Beitragspflichtige tatsächlich zur Zahlung des Beitrages das Grundstück der landwirtschaftlichen Nutzung entziehen muss.

Diesen Vorgaben ist der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausführt - schon nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Weder in dem Stundungsantrag vom 25. Juli 2007 oder in dem Widerspruchsscheiben vom 25. Januar 2008 noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat er mit konkreten Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Betriebswirtschaftlichkeit seines Betriebs glaubhaft machen können. Vielmehr hat er in seinem Widerspruchsschreiben und in seiner Klageschrift ausdrücklich vorgetragen, dass seinen Einkünften in Höhe von insgesamt 38.127,76 Euro im Jahre 2007 Ausgaben in Höhe von 133.167,25 Euro gegenüber gestanden hätten. Weiter hat der Antragsteller ausgeführt, dass er "ab 2008 Einkünfte in Höhe Verlust bis zu 8.000 Euro oder 10.000 Euro vor Steuern in Abhängigkeit von den Schweinepreisen" erzielen werde. Soweit er nunmehr in seiner Beschwerdeschrift behauptet, ihm stünden 10.000 Euro Gewinn in Aussicht, ist schon nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage er diesen Gewinn ermittelt hat; jedenfalls hat der Antragsteller mit diesem Einwand auch weiterhin nicht die Notwendigkeit glaubhaft gemacht, das Grundstück infolge der Zahlung des Beitrages der landwirtschaftlichen Nutzung entziehen zu müssen. Schließlich würde selbst ein Gewinn in Höhe von 10.000 Euro allein nicht zur Annahme der Wirtschaftlichkeit des Betriebs führen, weil diesem Gewinn - wie der Antragsteller selbst vorträgt - ab 2008 Darlehensverpflichtungen gegenüber seinem Vater in Höhe von 26.016,18 Euro gegenüber stehen.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob das streitgegenständliche Grundstück überhaupt landwirtschaftlich im Sinne des § 13a Abs. 3 KAG LSA i. V. m. § 201 BauGB genutzt wird, nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und erfolgte in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 3.2, 1.5 Satz 1.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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