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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: 4 M 448/08
Rechtsgebiete: AO, LSA-KAG
Vorschriften:
AO § 44 Abs. 1 S. 1 | |
LSA-KAG § 5 Abs. 5 S. 2 | |
LSA-KAG § 13 Abs. 1 Nr. 2 b |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Einwände des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, bestehen bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich erforderlichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner den Antragsteller als Gesamtschuldner der Gebühren für die Ableitung des gesamten von dem Grundstück U-Straße 5 a - b der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung zugeführten Abwassers herangezogen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt der Umstand, dass an der auf dem genannten Grundstück errichteten Wohnanlage Wohnungs- und Teileigentum gebildet ist, nicht dazu, die Gebührenpflicht des Antragstellers auf die Abwassermengen zu begrenzen, die in den in seinem Sondereigentum stehenden Räumen angefallen sind.
Für Wohnungs- und Teileigentümer, die gemäß § 1 Abs. 5 WEG stets Miteigentümer des Grundstücks und als solche vorliegend auch im Wohnungsgrundbuch - wenn auch entsprechend ihrem Miteigentumsanteil jeweils auf gesonderten Grundbuchblättern - eingetragen sind, gibt es im Kommunalabgabenrecht des Landes Sachsen-Anhalt keine gebührenrechtliche Sonderregelung. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, gilt § 6 Abs. 8 Satz 4 Halbs. 2 KAG LSA, wonach Wohnungseigentümer nur entsprechend ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig sind, ausschließlich für das landesrechtliche Beitragsrecht und findet, wie der Antragsteller selbst einräumt, im Gebührenrecht gerade keine Entsprechung. Da § 6 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung des Antragsgegners vom 3. Mai 2004 in der vorliegend anwendbaren Fassung der (Sechsten) Änderungssatzung vom 29. Januar 2008 (GS) die Gebührenschuldnerstellung entsprechend der in § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA eingeräumten Möglichkeit der satzungsmäßigen Schuldnerbestimmung (nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern) an das Eigentum anknüpft, schulden alle Wohnungs- bzw. Teileigentümer als Miteigentümer des Grundstücks gesamtschuldnerisch die vollen auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren (vgl. Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Sept. 2002, § 6 Rdnrn. 718c, d). Denn gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG LSA i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 AO sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden, Gesamtschuldner. Wohnungs- und Teileigentum weisen durch den mit dem Sondereigentum zwingend verbundenen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Grundstück einen unmittelbaren Bezug zum Grundstück auf, der die grundstücksbezogene Anknüpfung bezüglich ihrer Gebührenschuld rechtfertigt (VGH BW, Urt. v. 04.10.2005 - 2 S 995/05 -, zitiert nach juris). Mehrere Wohnungseigentümer bilden insoweit eine rechtliche Zweckgemeinschaft und nehmen deshalb die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch (VGH BW, Urt. v. 26.09.2008 - 2 S 1500/06 -, zitiert nach juris).
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hindert der Umstand, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft eine eigene (Teil-)Rechtsfähigkeit zukommen kann (BGH, Beschl. vom 02.06.2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061), die Geltung einer - auch vorliegend - im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2005 - 10 B 65/05 - NJW 2006, 791). Denn die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft ist beschränkt auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und schließt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nicht aus (VGH BW, Urt. v. 04.10.2005, a.a.O).
Der Antragsgegner ist daher entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 4 GS grundsätzlich berechtigt, nach seiner Wahl einen Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage als Gesamtschuldner für die grundstücksbezogenen Abwassergebührenschulden sämtlicher Wohnungseigentümer heranzuziehen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 20.03.1992 - 1 W 5/92 -; VGH Bayern, Urt. v. 28.10.1996 - 23 B 93.00006 -; VGH BW, Urt. v. 04.10.2005, a.a.O.; alle zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 1 Nr. 2 GKG und folgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) aus Nr. 1.5 Satz 1.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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