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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: 4 M 54/07
Rechtsgebiete: BGB, GBBerG, GrBBerG, SachenR-DV, KAG


Vorschriften:

BGB § 892
GBBerG § 9
GBBerG § 9 Abs. 6
GrBBerG § 9 Abs. 1 S. 2
SachenR-DV § 1
SachenR-DV § 4
SachenR-DV § 4 Abs. 1 S. 3
KAG § 6 Abs. 6 S. 2
1. Offen bleibt, ob nicht durch § 4 Abs. 1 Satz 3 SachenR-DV lediglich bestimmt werden sollte, dass sich der Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die gem. § 1 SachenR-DV i.V.m. § 9 GrBBerG mit Wirkung vom 11. Januar 1995 begründet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1998 - III ZR 251/96 -, zit. nach JURIS), nicht nach den Verhältnissen zu diesem Entstehenszeitpunkt richtete, sondern nach den Verhältnissen zum 3. Oktober 1990.

2. Soweit in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 17. Januar 2007 (9 A 282/05 -), in dem die zugelassene Berufung eingelegt worden ist (- 4 L 90/07 -), ausgeführt wird, das Vorhandensein eines tatsächlichen Anschlusses reiche bei einer fehlenden rechtlichen Sicherung auf Dauer für das Entstehen des Beitragsanspruches nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA nicht aus und eine Entscheidung des erkennenden Senats als Beleg für die Gegenmeinung zitiert wird, wird klargestellt, dass diese Frage in der Rechtsprechung des Senats bislang nicht entschieden worden ist. In den zugrunde liegenden Fällen, in denen nach dem Satzungsrecht das Bestehen eines (genehmigten) tatsächlichen Anschlusses für die Entstehung des Beitrages ausreichte, war teilweise die faktische Dauerhaftigkeit des jeweiligen hergestellten Anschlusses fraglich, nicht aber dessen rechtliche Sicherung auf Dauer.


Gründe:

Die statthafte Beschwerde ist unzulässig.

Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, die nach dem Jahre 2000 durchgeführte Herstellung des streitbefangenen Grundstücksanschlusses, bei der die auf einem fremden Grundstück verlaufende Hauptanschlussleitung um ein "T-Stück" erweitert worden sei, sei deshalb nicht durch die kraft Gesetzes entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG i.V.m. §§ 1, 4 SachenR-DV umfasst, weil gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 SachenR-DV für den Inhalt dieser Dienstbarkeit Art und Umfang der gesicherten Anlage am 3. Oktober 1990 maßgeblich seien. Mit dieser Argumentation setzt sich der Antragsteller jedoch schon nicht i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander. Denn er stellt unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 6 GBBerG, auf die Kommentierung von Palandt zu § 1018 BGB sowie auf ein Urteil des BGH vom 25. April 1975 (- V ZR 185/73 - zu einem Wegerecht) allein darauf ab, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit grundsätzlich auch in ihrem Umfang erweitert werden könne. Zwar kann sich der Inhalt einer Dienstbarkeit im Laufe der Zeit entsprechend dem Bedürfnis des Berechtigten unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung und einem dadurch gesteigerten Nutzungsbedarf unter bestimmten Voraussetzungen erweitern (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2000 - V ZR 435/98 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Dennoch hätte es eines Eingehens auf die im angefochtenen Beschluss herangezogene Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 SachenR-DV bedurft, die das Verwaltungsgericht im Ergebnis als spezialgesetzliche Beschränkung der Erweiterung des Inhalts der Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG i.V.m. §§ 1, 4 SachenR-DV angesehen hat.

Offen bleiben kann danach, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 3 SachenR-DV zutreffend ist oder ob nicht dadurch lediglich bestimmt werden sollte, dass sich der Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die gem. § 1 SachenR-DV i.V.m. § 9 GBBerG mit Wirkung vom 11. Januar 1995 begründet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1998 - III ZR 251/96 -, zit. nach JURIS), nicht nach den Verhältnissen zu diesem Entstehenszeitpunkt richtete, sondern nach den Verhältnissen zum 3. Oktober 1990.

Ebenfalls hier nicht entschieden werden muss, ob die beschränkte persönliche Dienstbarkeit des § 9 GBBerG im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung der Geltung des § 892 BGB in § 9 Abs. 1 Satz 2 GrBBerG überhaupt als ausreichende dingliche Sicherung angesehen werden kann (ablehnend VG Magdeburg, Urt. v. 17. Januar 2007 - 9 A 282/05 -, zit. nach JURIS; a.M.: OVG LSA, Beschl. v. 30. Juni 2003 - 1 M 253/02 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 24. März 2004 - 1 L 58/02 - zit. nach JURIS; vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 21. Oktober 2004 - 1 L 85/04 -).

Soweit in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 17. Januar 2007, in dem die zugelassene Berufung eingelegt worden ist (- 4 L 90/07 -), weiter ausgeführt wird, das Vorhandensein eines tatsächlichen Anschlusses reiche bei einer fehlenden rechtlichen Sicherung auf Dauer für das Entstehen des Beitragsanspruches nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA nicht aus und eine Entscheidung des erkennenden Senats als Beleg für die Gegenmeinung (vgl. dazu Rosenzweig/Freese, NdsKAG § 6 Rdnr. 245 m.w.N) zitiert wird, wird klargestellt, dass diese Frage in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse v. 19. Juli 2006 - 4 L 178/06 -, 8. September 2006 - 4 M 54/06 - und v. 26. März 2007 - 4 L 171/06 -) bislang nicht entschieden worden ist. In den zugrunde liegenden Fällen, in denen nach dem Satzungsrecht das Bestehen eines (genehmigten) tatsächlichen Anschlusses für die Entstehung des Beitrages ausreichte, war teilweise die faktische Dauerhaftigkeit des jeweiligen hergestellten Anschlusses fraglich, nicht aber dessen rechtliche Sicherung auf Dauer.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 1 Nr. 2 GKG und folgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) aus Nr. 1.5 Satz 1.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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