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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 4 M 594/04
Rechtsgebiete: KAG, VwGO
Vorschriften:
KAG § 6 I 1 | |
KAG § 6 V 1 | |
VwGO § 80 IV 3 | |
VwGO § 80 V 1 | |
VwGO § 113 II 1 |
Ein vorher abgeschlossener notarieller Vertrag, welcher die Teilung des Grundstücks vorsieht, bewirkt noch keine beachtliche Rechtsänderung, solange diese nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Die "Ausführungsanordnung" im Bodenordnungsverfahren bewirkt bereits selbst die Rechtsveränderung (§ 61 LwAnpG); das Grundbuch wird lediglich deklaratorisch berichtigt.
2. Einen beitragsrechtlichen Vorteil haben auch Anliegergrundstücke, die von der Verkehrsanlage durch einen Graben getrennt sind, sofern dieser zumutbar überwunden werden kann.
3. Ein Grundstück, das die ausgebaute Verkehrsanlage über ein Gemeinde-Grundstück erreichen kann, das einem Wasserlauf dient, der dort aber verrohrt ist, hat einen beitragsrechtlichen Vorteil.
Bei einer solchen Lage ist davon auszugehen, dass das Grundstück "auf Dauer" gesichert erreicht werden kann.
4. Hinsichtlich der Höhe wirkt sich ein Fehler der Beitragsberechnung nicht aus, wenn Umstände, welche den Beitragssatz mindern (Einbeziehung weiterer bevorteilter Grundstück), durch andere kompensiert werden, welche den Beitragssatz erhöhen (Abzug von Eckgrundstücks-Flächen).
5. Liegt ein Grundstück an einem (gemeindlichen) Platz, welcher an eine Landesstraße grenzt und wird es mit dieser durch eine Zufahrt über diesen Platz verbunden, so wird der Vorteil, das öffentliche Straßennetz zu benutzen, durch die Landesstraße und nicht durch den Platz vermittelt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 4 M 594/04
Datum: 22.03.2005
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. der Novellierung v. 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO -, diese in der jeweils gültigen Fassung, sowie auf §§ 154 Abs. 2; 159 VwGO <Kosten> und auf §§ 47 Abs. 1; 52 Abs. 1, 3; 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG - <Streitwert>.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; denn das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermag das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage zu stellen.
1. Die Antragsteller hatten zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht die Möglichkeit, von ihrem Grundstück aus die ausgebaute Anlage in Anspruch zu nehmen.
1.1. Sie können sich nicht darauf berufen, dass das Grundstück geteilt und Gegenstand eines notariellen Vertrags vom 24.09.2003 geworden sei. Zwar ist die sachliche Beitragspflicht erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 17.12.2003 entstanden; die bisherigen, vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Eigentumsverhältnisse waren aber durch den notariellen Vertrag, der die Teilung des Grundstücks erst voraussetzte und deshalb nicht einmal eine Auflassung enthielt, noch nicht verändert worden. Dass eine Auflassung noch vor dem 17.12.2003 erklärt und die Rechtsänderung im Grundbuch eingetragen worden ist, wird nicht vorgetragen.
Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung vom 19.12.2000, die vor dem Ratsbeschluss über den Ausbau der Anlage vom 10.06.2003 vorgelegen hat, sind nicht erhoben worden.
1.2. Vom Grundstück der Antragsteller war auch - zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht - (dauerhafter) Zugang zu der Verkehrsanlage möglich. Zwar endet die Fahrbahn (der Wendehammer) nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze; die Antragsteller können die Verkehrsanlage aber über das sog. "Wassergrundstück" erreichen, das im Eigentum der Gemeinde steht. Der Wasserlauf ist hier verrohrt, so dass das Grundstück überfahren werden kann. Einer förmlichen Widmung als Verkehrsfläche bedarf es insoweit nicht. Da das Grundstück im Eigentum der Gemeinde steht und einem öffentlichen Zweck dient (Wasserlauf), kann auch davon ausgegangen werden, dass die Überfahrt auf Dauer gesichert ist.
2. Es bestehen keine "ernstlichen Zweifel" i. S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Höhe des Ausbaubeitrags.
2.1. Die Antragsteller wehren sich erfolglos gegen die Kontrollberechnung des angegriffenen Beschlusses zur Beitragsfläche.
Dem Verwaltungsgericht ist einerseits darin zu folgen, dass auch die Grundstücke, welche von der Verkehrsanlage durch einen Graben getrennt sind, an dem Vorteil durch den Ausbau teilhaben, weil der Graben wohl ohne unzumutbare Schwierigkeiten mittels Überfahrten überwunden werden kann.
Nach der vom Verwaltungsgericht angestellten Berechnung ist aber andererseits davon auszugehen, dass die Vernachlässigung der durch den Graben getrennten Grundstücke deshalb zu keiner Senkung des Beitragssatzes führt, weil die Antragsgegnerin zu Unrecht Eckgrundstücksvergünstigungen nicht berücksichtigt hat, was zu einer kompensierenden Verminderung der beitragspflichtigen Flächen und insoweit zu einer Erhöhung des Beitragssatzes führt. Diese Berechnung haben die Antragsteller nicht substanziiert angegriffen, sondern nur als "Vermutung" des Verwaltungsgerichts bezeichnet. Dabei lassen sie einerseits außer Acht, dass im vorläufigen Rechtsschutz nur eine Prüfung dahin gehend stattfindet, ob gerade "ernstliche" Zweifel bestehen (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), und vernachlässigen andererseits, dass wegen § 113 Abs. 2 VwGO eine "Umrechnung" vorzunehmen ist, wenn die Annahmen der Behörde das Ergebnis des Bescheids nicht tragen, sich die Höhe der Beitragsforderung aber aus anderen Gründen als richtig erweist.
Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Grundstücke, welche durch Bodenordnungsverfahren neu gebildet worden sind, schon die Zuordnung berücksichtigt, obwohl - wie die Antragsteller behaupten - die Grundbuch-Eintragung noch fehle, ist unerheblich. Die Eigentumsänderung tritt nämlich bereits durch die auf der Grundlage des § 61 des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Landwirtschaftsanpassungsgesetz - vom 29.06.1990 (DDR-GBl. I 642) i. d. F. d. Bek. v. 03.07.1991 (BGBl I 1418) - LwAnpG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2001 (BGBl I 1149 [1174]), ergangene "Ausführungsanordnung" vom 15.05.2003 ein; die spätere Eintragung im Grundbuch hat als bloße Berichtigung lediglich deklaratorische Bedeutung (Nies, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, B 500, LwAnpG § 61 RdNr. 4). Selbst wenn die Zeiträume der Zustellung und der Rechtsmittelfrist hinzugerechnet werden, sind die Wirkungen der "Anordnungsanordnung" bereits vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht eingetreten. Dass die Antragsteller "mit Nicht-Wissen bestreiten", dass dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist, reicht weder aus, um "ernstliche" Zweifel i. S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu begründen, noch erfüllt das bloße Bestreiten die Anforderungen einer erheblichen Darlegung i. S. des § 146 Abs. 4 S. 3, 6 VwGO.
2.2. Den Antragstellern steht auch keine Eckgrundstücks-Vergünstigung aufgrund Satzungsrechts zu; denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, die Hauptstraße, welche das Grundstück der Antragsteller gleichfalls in Anspruch nehmen kann, stehe nicht in der Straßenbaulast der Antragsgegnerin, weil es sich um eine Landesstraße handele. Der Einwand der Antragsteller, zwischen der Landesstraße und ihrem Grundstück liege ein in der Straßenbaulast der Gemeinde stehender öffentlicher Platz, bleibt ohne Erfolg; denn das Grundstück der Antragsteller hat den Vorteil nicht von diesem Platz, über den die Zufahrt zur Landesstraße läuft, sondern von der Landesstraße.
Ende der Entscheidung
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