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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 10.08.2007
Aktenzeichen: 4 M 84/07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 1
VwGO § 5
VwGO § 80 Abs. 5
Grundsätzlich ist es möglich, bei Bestehen eines entsprechenden Feststellungsinteresses analog § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu begehren. Der Feststellung der aufschiebenden Wirkung bedarf es nur dann, wenn die Behörde trotz bestehender aufschiebender Wirkung bereits Vollzugs- oder Vollstreckungsmaßnahmen trifft oder solche jedenfalls erkennbar drohen.
Gründe:

Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Einwände der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Antrag unzulässig ist.

Grundsätzlich ist es zwar möglich, bei Bestehen eines entsprechenden Feststellungsinteresses analog § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu begehren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Juni 1983 - 1 C 36.82 -, zit. nach JURIS; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 80 Rdnr. 238 ff.). Der Feststellung der aufschiebenden Wirkung bedarf es aber nur dann, wenn die Behörde trotz bestehender aufschiebender Wirkung bereits Vollzugs- oder Vollstreckungsmaßnahmen trifft oder solche jedenfalls erkennbar drohen (vgl. Bader u.a., VwGO 3. A., § 80 Rdnr. 115).

Es muss nicht entschieden werden, ob insoweit auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes oder den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Eine entsprechende Vollstreckungsabsicht von Seiten des Antragsgegners ist zu beiden Zeitpunkten weder ersichtlich noch dargelegt, so dass die Antragstellerin sich nicht auf ein bestehendes Feststellungsinteresse berufen kann. Vielmehr hat der Antragsgegner durch seinen als "Säumnisabgabebescheid" bezeichneten Bescheid vom 26. September 2006 jedenfalls hinsichtlich der hier allein streitbefangenen Säumniszuschläge klargestellt, dass dieser Bescheid und nicht das Schreiben vom 21. August 2006 Grundlage für eine mögliche Vollstreckung sein sollte. Denn in diesem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, gegen den die Antragstellerin auch gerichtlichen Rechtsschutz erlangt hat (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 9. Februar 2007 - 7 B 595/06 -), wurde ausdrücklich bestimmt, dass gem. § 218 Abs. 2 AO 1977 die in der Mahnung vom 21. August 2006 ausgewiesenen Säumniszuschläge in Höhe von 1.209,- festgesetzt würden. Zudem hat der Antragsgegner in einem Schreiben vom 26. September 2006 darauf verwiesen, dass erst der Bescheid vom 26. September 2006 den Rechtsweg eröffne. Die Einleitung einer Vollstreckung hinsichtlich der Säumniszuschläge auf der Grundlage einer Festsetzung in dem Schreiben vom 21. August 2006 musste die Antragstellerin danach nicht mehr befürchten. Daher bestand entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch kein Rechtsschutzbedürfnis, in erweiternder Auslegung des Antrages der Antragstellerin, dem Antragsgegner "in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die weitere Vollziehung" zu untersagen.

Es kann danach offen bleiben, ob es sich bei dem Schreiben der Antragstellerin vom 21. August 2006 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Säumniszuschläge um einen belastenden Verwaltungsakt handelte, wofür allerdings angesichts der verwendeten Formulierung Einiges spricht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 1 Nr. 2 GKG und folgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) aus Nr. 1.5 Satz 1.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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