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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.06.2007
Aktenzeichen: 4 O 135/07
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 58 | |
VwGO § 58 Abs. 2 S. 1 | |
VwGO § 67 | |
VwGO § 67 Abs. 1 | |
VwGO § 67 Abs. 1 S. 2 | |
VwGO § 147 Abs. 1 S. 2 |
2. Die Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit irreführend und damit unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn sie - ohne weitere Erläuterung - den Hinweis auf die Möglichkeit enthält, die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts einzulegen.
Gründe:
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil sich der Kläger nicht eines postulationsfähigen Bevollmächtigten i.S.d. § 67 Abs. 1 VwGO bedient. Der Zwang zur Vertretung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten gilt gem. § 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO u.a. ausdrücklich für Beschwerden, mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe. Damit unterliegen Beschwerden gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss diesem Vertretungszwang (so auch VGH Bayern, Beschl. v. 9. März 2005 - 14 C 05.35 -, zit. nach JURIS). Dies gilt auch schon für die Einlegung der Beschwerde (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 12. Mai 2004 - 5 C 04.977 -, zit. nach JURIS m.w.N.).
Dass die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss insoweit irreführend und damit unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, weil sie - ohne weitere Erläuterung - den Hinweis auf die Möglichkeit enthält, die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts einzulegen (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 9. März 2005, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14. Oktober 1997 - 1 B 164/97 -, zit. nach JURIS), führt nicht dazu, dass die Beschwerde als zulässig anzusehen ist. Der Kläger wurde mit der Eingangsverfügung auf den Vertretungszwang hingewiesen. Er hat allerdings in der gesetzten Stellungnahmefrist keinen postulationsfähigen Bevollmächtigten benannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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