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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: 4 O 241/07
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 65 |
Gründe:
Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass Frau E. und Herr D. notwendig beigeladen werden (§ 65 Abs. 2 VwGO). Notwendig wäre die Beiladung nur, wenn mit der Entscheidung gleichzeitig unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen der Beizuladenden gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen gebracht würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.05.1992, NJW 1993, 79). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere führt eine Aufhebung des streitgegenständlichen Beitragsbescheides nicht zwangsläufig zu der Feststellung, dass bereits ein Beitragsbescheid des Beklagten gegenüber den Beizuladenden als den Voreigentümern ergangen ist und damit eine Beitragspflicht bereits erfüllt ist. Vielmehr könnte eine Aufhebung des Beitragsbescheides aus verschiedenen Gründen erfolgen. Dementsprechend beschränken sich die von den Klägern geltend gemachten Einwände gegenüber ihrer Veranlagung auch nicht auf den Gesichtspunkt einer "Doppelerhebung".
Der Senat hält es in Anwendung des ihm zustehenden Ermessens auch nicht für geboten, eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) auszusprechen.
Voraussetzung der einfachen Beiladung ist, dass durch die zu erwartende Entscheidung des Gerichts die rechtlichen Interessen des Beizuladenden berührt werden können. Rechte eines Beizuladenden werden berührt, wenn er zu den Verfahrensbeteiligten oder dem Streitgegenstand in einer solchen Beziehung steht, dass das Unterliegen eines Beteiligten seine Rechtslage verbessern oder verschlechtern würde, d. h., wenn ein in der Sache ergehendes Urteil zwar für den Dritten keine Rechtswirkung (§ 121 VwGO) entfaltete, würde er nicht beigeladen, gleichwohl aber seine Rechtsstellung unter Umständen bereits in tatsächlicher Hinsicht oder wegen der faktischen Präjudizwirkung des Urteils jedenfalls tatsächlich beeinträchtigt würde (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 65 Rdnr. 8).
Nach diesen Grundsätzen ist zwar davon auszugehen, dass die Beizuladenden durch die Entscheidung in dem anhängigen abgabenrechtlichen Rechtsstreit in ihren Rechten berührt werden können; denn ein der Anfechtungsklage stattgebendes Urteil käme den rechtlichen Interessen der Beizuladenden insoweit entgegen, als sie sich möglichen (zivilrechtlichen) Schadensersatzforderungen von vornherein nicht mehr ausgesetzt sähen. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz und in Anwendung des ihm zustehenden Ermessens hält der Senat eine Beiladung gleichwohl für nicht zweckmäßig. Dem Anliegen der Kläger, durch eine förmliche Einbeziehung der Beizuladenden in das Verfahren eine erschöpfende Erörterung des Streitstoffes insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer "Mehrfachveranlagung" zu gewährleisten und dadurch eine ihren rechtlichen Interessen Rechnung tragende Entscheidung zu erwirken, kann auch ohne eine Beiladung hinreichend Rechnung getragen werden. Denn das an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebundene Gericht ist im Hinblick auf eine sachgerechte Entscheidungsfindung gehalten, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten einer Sachverhaltsaufklärung auszuschöpfen und damit - soweit überhaupt rechtserheblich - auch der Frage einer "Doppelveranlagung" nachzugehen. Auch angesichts des überschaubaren Sach- und Streitstandes des vorliegenden Verfahrens erscheint daher eine Mitwirkung der Beizuladenden als "Beteiligte" nicht erforderlich. Es ist nicht erkennbar, dass ohne eine derartige Mitwirkung maßgebliche Gesichtspunkte nicht in das Verfahren einfließen würden. Da die beantragten Beiladungen zudem die Prozessführung (unnötigerweise) verteuern würde, ist dem Beiladungsantrag nach alledem nicht zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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