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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 01.11.2005
Aktenzeichen: 4 O 327/05
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 162
VwGO § 164
Reisekosten eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei weder im Bezirk des angerufenen Gerichts noch am Wohnsitz seines Mandanten hat, sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt über besondere fachliche Spezialkenntnisse verfügt und der Rechtsstreit die Entscheidung schwieriger Rechtsfragen aus dem betreffenden Fachgebiet betrifft oder wenn zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt bereits ein Vertrauensverhältnis besteht, das den Wechsel zu einem anderen Rechtsanwalt bloß zum Zwecke der Kostenersparnis als unzumutbar erscheinen lässt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 4 O 327/05

Datum: 01.11.2005

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2005 hat keinen Erfolg.

In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. August 2005 wurden zu Recht im Rahmen des § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO nur fiktive Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten angesetzt, die entstanden wären, wenn der Beklagte entweder einen Anwalt am Ort des angerufenen Gerichts oder am Ort des eigenen Sitzes beauftragt hätte (1.). Weiterhin ist es nicht zu beanstanden, dass die geltend gemachte Prozessgebühr um 10 % gekürzt wurde (2.). Sonstige Bedenken bestehen nicht (3.).

1. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sich aus dem das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, im Rahmen des Verständigen die Kosten nach Möglichkeit niedrig zu halten, ergibt, dass Reisekosten eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei weder im Bezirk des angerufenen Gerichts noch am Wohnsitz seines Mandanten hat, nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Rechtsanwalt über besondere fachliche Spezialkenntnisse verfügt und der Rechtsstreit die Entscheidung schwieriger Rechtsfragen aus dem betreffenden Fachgebiet betrifft oder wenn zwischen dem Mandaten und dem Rechtsanwalt bereits ein Vertrauensverhältnis besteht, das den Wechsel zu einem anderen Rechtsanwalt bloß zum Zweck der Kostenersparnis als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. neben den vom VG zitierten Fundstellen: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25. Februar 2004 - 8 C 10550/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 711; OVG Brandenburg, Beschl. v. 9. Oktober 2001 - 2 E 84/00 -, NVwZ-RR 2002, 317 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19. Juni 2000 - 6 S 931/99 -, zit. nach JURIS).

Dass gerade der Prozessbevollmächtigte des Beklagten besondere fachliche Spezialkenntnisse besitzt, die für die Vertretung in dem konkreten Rechtsstreit notwendig waren, wird auch mit der Beschwerde nicht dargetan. Der bloße Verweis darauf, der Prozessbevollmächtigte verfüge über Spezialkenntnisse im kommunalen Beitragsrecht, ist nicht ausreichend. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass für das Verfahren solche Spezialkenntnisse erforderlich waren, noch, dass die am Gerichtssitz oder dem Wohnsitz des Beklagten ansässigen Anwälte über diese Kenntnisse nicht in vergleichbarem Maße verfügten.

Offen bleiben kann, ob - wie in dem Kostenfestsetzungsbeschluss angenommen - ein Vertrauensverhältnis zwischen einer Behörde und einem Anwalt grundsätzlich nicht begründet werden kann, weil eine persönliche Beziehung zu einer juristischen Person nicht bestehen kann. Jedenfalls ist die Tatsache allein, dass der Prozessbevollmächtigte den Beklagten in der Vergangenheit bereits mehrfach vertreten und beraten hat, nicht genügend, um ein Vertrauensverhältnis in der oben dargelegten Art anzunehmen. Auch wenn man den Prozessbevollmächtigten damit als "Hausanwalt" des Beklagten ansehen wollte, folgt daraus noch nicht, dass es für den Beklagten unzumutbar war, zur Kostenminimierung einen anderen Rechtsanwalt zur Prozessvertretung zu beauftragen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20. Juli 1989 - 2 S 1497/89 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter OLG Rostock, Beschl. v. 14. Mai 2004 - 8 W 68/04 -, zit. nach JURIS zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Die Kürzung der Prozessgebühr um 10 % findet ihre Rechtsgrundlage in der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a Satz 2 des Einigungsvertrages i.V.m. § 1 Ermäßigungssatz-AnpassungsVO. Diese Regelung wurde - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2003 (- 1 BvR 487/01 -) nicht erfasst und war weiterhin auch durch die unterschiedlichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Rechtsschutzsuchenden in den neuen Bundesländern gerechtfertigt. Dass mit dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dieser Gebührenabschlag seit dem 1. Juli 2004 weggefallen ist, hat für die davor liegenden Zeiträume keine Bedeutung.

Auch das Fehlen eines Gebührenabschlages für die Geschäftsgebühr bei der außergerichtlichen Vertretung, die nicht vor einer Behörde erfolgte, führt nicht zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes. Zwar war es nicht ausgeschlossen, dass ein Rechtsanwalt eine höhere (Geschäfts)Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhielt, wenn sich der Beratung kein Gerichtsverfahren oder ein behördliches Verfahren in engem Zusammenhang anschloss, weil gem. § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die entstandene Geschäftsgebühr auf die - um 10 % gekürzten - Gebühren für das gerichtliche oder behördliche Verfahren anzurechnen war. Dies stellt aber keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar. Es handelte sich bei einer solchen Fallkonstellation schon um eine Ausnahme, weil als Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nur fünf Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Gebühr anfielen, so dass grundsätzlich nur ein 7,5-Zehntelgebühr entstand. Zudem gestatteten die vielfältigen Unterschiede zwischen einer Vertretung vor einem Gericht bzw. einer Behörde und einer im Vorfeld stattfindenden Beratungstätigkeit eine solche Differenzierung. Schließlich ergibt sich aus den Regelungen der BRAGO auch nicht, dass eine Prozessgebühr zwingend mindestens genauso hoch sein musste wie eine - ohne nachfolgende Prozessvertretung entstandene - Geschäftsgebühr. Es kann danach offen bleiben, ob ein Gleichheitsverstoß schon deshalb zu verneinen ist, weil von dem fehlenden Abschlag alle Rechtsanwälte in gleichem Umfang betroffen sind.

3. Im Übrigen ist die Höhe der festgesetzten Gebühren nicht zu beanstanden. Einwendungen dagegen hat der Beklagte auch nicht erhoben

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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