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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 4 O 87/07
Rechtsgebiete: GG, BWahlG, KWG LSA
Vorschriften:
GG Art. 19 Abs. 4 | |
BWahlG § 49 | |
KWG LSA § 50 | |
KWG LSA § 50 Abs. 4 |
Diese Einschränkung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist auf Grund der Besonderheiten des Wahlrechts grundsätzlich mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Offen bleibt, ob in Ausnahmefällen aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Reduzierung des § 50 Abs. 4 KWG LSA geboten ist (vgl. dazu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 40 Rdnr. 187 m.w.N).
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 4 O 87/07
Datum: 20.03.2007
Gründe:
Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Eil- und Hauptsacheverfahren, die sich nach den Entwurfsschreiben des Klägers nicht gegen den Landkreis, sondern gegen die Beteiligten als Wahlorgane (vgl. §§ 8a Abs. 1, 9, 10 KWG LSA) richten dürfte, bietet sowohl mit Haupt- als auch mit Hilfsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.
Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann gegeben, wenn mehr als eine theoretische Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsschutzbegehrens spricht (BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 1997 - 1 BvR 391/93 -, NJW 1997, 2102, 2103), d.h. wenn der Rechtsstandpunkt des Antragstellers bzw. Klägers ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint (OVG Sachsen-Anhalt in st. Rspr.). Sie liegt nicht vor, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschl. v. 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745). Die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzantrages darf allerdings nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses anstelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschl. v. 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889).
Auch nach diesem im Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Prüfungsmaßstab ist der Rechtsstandpunkt des Antragstellers aber nicht mehr als vertretbar zu bezeichnen. Sein sinngemäßes Begehren, die Antragsgegner zu verpflichten, für die Kreistagswahl des Salzlandkreises am 22. April 2007 in allen öffentlichen Bekanntmachungen und auf den Stimmzetteln der Wahlbereiche 1 bis 7 den akademischen Grad "Dr." als Zusatz beim Familiennamen aller promovierten Kandidaten wegzulassen bzw. zu entfernen, hilfsweise bei öffentlichen Bekanntmachungen und auf den Stimmzetteln den akademischen Grad "Dipl.-Ing." bei ihm als Zusatz vor den Familiennamen aufzuführen, ist schon unzulässig. Der Antragsteller ist auf die in dem KWG LSA vorgesehenen Rechtsbehelfe, hier auf das nach der Wahl stattfindende Wahlprüfungsverfahren der §§ 50 ff. KWG LSA zu verweisen. Denn § 50 Abs. 4 KWG LSA bestimmt ausdrücklich, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in dem KWG LSA vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können. Darunter sind Entscheidungen und Maßnahmen zu verstehen, die in Durchführung des im KWG LSA und KWO LSA geregelten Wahlverfahrens ergehen. Insoweit verfolgt § 50 Abs. 4 KWG LSA denselben Zweck wie § 49 Bundeswahlgesetz (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1976 - VII C 71.75 -, zit. nach JURIS; vgl. auch VG Meiningen, Beschl. v. 3. Mai 1994 - 2 E 232/94.Me -, zit. nach JURIS; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17. März 1988 - NVwZ-RR 1989, 111, 112).
Entscheidungen zum Inhalt von öffentlichen Bekanntmachungen zu einer bevorstehenden Wahl sowie zur Gestaltung der Stimmzettel für diese Wahl beziehen sich unmittelbar auf das Wahlverfahren i.S.d. § 50 Abs. 4 KWG LSA. Dass es sich bei dem Begehren des Antragstellers in der Hauptsache um eine Verpflichtungsklage und im Eilverfahren um eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO handeln dürfte, steht der Anwendbarkeit des § 50 Abs. 4 KWG LSA nicht entgegen. Der in dieser Regelung verwendete Begriff "angefochten" stellt nicht auf eine Klageart ab, sondern ist allgemein zu verstehen.
Diese Einschränkung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist auf Grund der Besonderheiten des Wahlrechts grundsätzlich mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt in Wahlangelegenheiten allgemein der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (BVerfG, Beschl. v. 11. August 1998 - 2 BvQ 28/98 -, BayVBl 1999, 46 m.w.N.). § 50 Abs. 1 KWG LSA gibt auch jedem Wahlberechtigten die Möglichkeit zu einem nachträglichen Wahleinspruch. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass in Ausnahmefällen aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Reduzierung des § 50 Abs. 4 KWG LSA geboten ist (vgl. dazu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 40 Rdnr. 187 m.w.N), wäre ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben. Weder ist sichergestellt, dass der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vorfeld der Wahl nicht die termingerechte und einheitliche Durchführung der Wahl behindert, noch ist aller Voraussicht ein nachträgliches Wahlprüfungsverfahren bei den hier erhobenen Rügen schon deshalb sinnlos, weil sich die geltend gemachten Fehler nicht auf die Zusammensetzung des Kreistages auswirken können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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