Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 05.10.2005
Aktenzeichen: 5 L 11/04
Rechtsgebiete: PersVG LSA


Vorschriften:

PersVG LSA § 57 II 1
PersVG LSA § 61 II 2
PersVG LSA § 61 III 1
PersVG LSA § 61 V
PersVG LSA § 65 I Nr. 1
Eine vorläufige Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA ist unwirksam, wenn die Dienststelle sie dem Personalrat nicht unverzüglich mitteilt und begründet.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 5 L 11/04

Datum: 05.10.2005

Gründe:

I.

Die Beteiligten begehren die gerichtliche Klärung des Mitbestimmungsrechts des Antragsstellers bei der Änderung der täglichen Arbeitszeit in der Stadtverwaltung D.... gem. § 65 Abs. 1 Ziff. 1 PersVG LSA.

Die Tarifvertragsparteien schlossen am 28. Oktober 2003 zwecks Sicherung von Arbeitsplätzen in der Stadtverwaltung einen "Tarifvertrag zur Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Angestellte und Arbeiter der Stadt D...." ab. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass in Konsequenz der herabgesetzten Regelarbeitszeit auch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen anzupassen sind. Über die Einzelheiten bestehen jedoch unterschiedliche Vorstellungen.

Mit Schreiben an den Beteiligten vom 4. November 2003 erinnerte der Antragsteller vorsorglich an sein Mitbestimmungsrecht gem. § 65 Abs. 1 Ziff. 1 PersVG LSA. Mit einer den Beschäftigten bekannt gemachten "Erklärung zum Tarifvertrag" vom 18. November 2003 erklärte der Beteiligte, er sehe keine Bedenken, den Beschäftigten auch die Möglichkeit einzuräumen, zu einer Vier-Tage-Woche überzugehen. Das Haupt- und Personalamt forderte mit Schreiben an die Amtsleiter vom 19. November 2003 dazu auf, die Umsetzung des Tarifvertrages mit den Mitarbeitern abzustimmen und das Ergebnis mitzuteilen.

Mit einem als "Eilantrag" bezeichneten Schreiben an den Antragsteller vom 16. Dezember 2003 bat der Beteiligte um Zustimmung gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA für eine tägliche Arbeitszeit Montag bis Donnerstag mit Beginn 7.00 Uhr und Ende 18.00 Uhr sowie Freitag mit Beginn um 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Als Kernzeit war Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr vorgesehen. Die Mittagspause sollte in die Schließzeit der Verwaltung (12.00 Uhr bis 13.30 Uhr) gelegt werden. Mit Schreiben an den Beteiligten vom 19. Dezember 2003 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung zu den geänderten Arbeitszeiten. Diese würden selbst von den Beschäftigten als zu unflexibel eingeschätzt und berücksichtigten nicht die Gegebenheiten der Praxis. Auch sei zu beanstanden, dass die Amtsleiter im Anschluss an eine Dienstbesprechung vom 16. Dezember 2003 die Änderung bereits "an die Beschäftigten durchgestellt" hätten. Zugleich legte der Antragsteller seinerseits den Entwurf einer Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit vor, der u. a. Arbeitszeiten Montag bis Donnerstag von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr und Freitag von 6.30 Uhr bis 16.00 Uhr vorsah. Diesen Vorschlag lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 9. Januar 2004 ab. Anträge auf Entscheidung der Einigungsstelle nach Verweigerung der Zustimmung vom 19. Dezember 2003 wurden nicht gestellt. Den Antrag des Antragstellers auf Entscheidung der Einigungsstelle nach Ablehnung seines Initiativantrags vom 19. Dezember 2003 nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 16. März 2004 wieder zurück.

Nach Angaben des Beteiligten wurde die bis zum 31. Dezember 2003 praktizierte Regelung der Arbeitszeit ab 1. Januar 2004 vorerst beibehalten. Doch sollte gem. Schreiben des Hauptamts an die Amtsleiter vom 21. Januar 2004 die Mittagspause - statt wie bisher in die Zeit von 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr - in die Zeit von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr gelegt werden. Mit Schreiben vom 17. März 2004 beantragte der Beteiligte erneut die Zustimmung des Antragstellers für eine Änderung der Arbeitszeit. Ferner informierte er mit einem an alle Beschäftigten gerichteten Schreiben vom 7. April 2004 darüber, dass bis zu einer Verständigung mit dem Antragsteller gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA verfahren werde.

Am 4. März 2004 hat der Antragsteller den Antrag auf Entscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, der Beteiligte habe bei der Festlegung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Stadtverwaltung sein Mitbestimmungsrecht aus § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA missachtet. Dies gelte bereits für sein Schreiben vom 19. November 2004, wenn mitgeteilt werde, dass "die Dienststelle den Rahmen für die Arbeitszeiten festlege". Auch habe der Beteiligte im Anschluss an eine Dienstbesprechung vom 16. Dezember 2003 den Amtsleitern die einseitige Festlegung der Arbeitszeiten und der Pausen mitgeteilt. Entsprechendes gelte für die Mitteilung an die Amtsleiter vom 21. Januar 2004 betreffend die Lage der Mittagspause.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte bis zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens sein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die ab 01. Januar 2004 geltende Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen gem. § 65 Abs. 1 Ziff. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt verletzt hat.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat vorgetragen, er habe bei Berücksichtigung der knappen verfügbaren Zeit das ihm Mögliche zur Wahrung der Beteiligungsrechte des Antragstellers getan.

Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag mit Beschluss vom 10. Mai 2004 abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, eine einseitige Umsetzung der Arbeitszeitregelung durch den Beteiligten lasse sich nicht feststellen. Soweit es im Sozialamt eine eigenmächtige Verfahrensweise gegeben habe, könne dies dem Beteiligten nicht zugerechnet werden. Dieser habe erst mit Schreiben vom 21. Januar 2004 eine geänderte Regelung betreffend die Mittagspause getroffen. Bei dieser habe es sich aber nach den Gesamtumständen noch nicht um eine endgültige Regelung gehandelt. Der Beteiligte habe weiterhin eine umfassende Neuregelung der Dienstzeiten mit Zustimmung des Antragstellers angestrebt. Bei dem Schreiben vom 21. Januar 2004 habe es sich der Sache nach um eine vorläufige Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA gehandelt, die jederzeit habe rückgängig gemacht werden können. Hieran ändere auch die fehlende Begründung gegenüber dem Antragsteller gem. § 61 Abs. 5 Satz 2 PersVG LSA nichts, zumal die vorläufige Pausenregelung im Wesentlichen mit der Pausenregelung im Initiativantrag des Antragstellers übereinstimme.

Gegen diesen ihm am 18. Mai 2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 1. Juni 2004 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Er trägt vor, der Antrag des Beteiligten auf Zustimmung vom 16. Dezember 2003 habe die Beschäftigten mit besonderen wöchentlichen Arbeitszeiten wie die Hausmeister oder die Musikschullehrer nicht berücksichtigt. Auch habe der Beteiligte die neuen Arbeitszeiten anders als vom Verwaltungsgericht angenommen im Ergebnis der Dienstbesprechung vom 16. Dezember 2003 bereits zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Die Amtsleiter hätten die neuen Festlegungen an die Beschäftigten "durchgestellt" noch bevor er - der Antragsteller - auch nur vom Antrag des Beteiligten vom 16. Dezember 2003 Kenntnis erlangt habe. Ihm - dem Antragsteller - sei auch keine vorläufige Regelung angezeigt oder eine solche begründet worden. Bei dem Schreiben des Bürgermeisters K.... vom 21. Januar 2004 habe es sich um eine verbindliche Festlegung gehandelt. Der Beteiligte habe entgegen § 61 Abs. 5 Satz 2 PersVG LSA in keiner Weise deutlich gemacht, dass er eine vorläufige Regelung habe treffen wollen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dessau - 11. Kammer - vom 10. Mai 2004 nach seinem in erster Instanz gestellten Antrag zu beschließen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf seinen bisherigen Vortrag und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die gem. § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Beteiligte hat anlässlich der Änderung der täglichen Arbeitszeit in der Stadtverwaltung D.... das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 65 Abs. 1 Ziff. 1 PersVG LSA nicht in vollem Umfang beachtet. Dabei erstreckt sich die Überprüfung im Beschwerdeverfahren entsprechend der zeitlichen Beschränkung des Feststellungsantrags nur auf den Zeitraum bis zur Antragstellung am 4. März 2004. Vorab ist ferner klarzustellen, dass es für das Feststellungsbegehren nicht darauf ankommt, ob - wie der Antragsteller meint - in der neuen Arbeitszeitregelung einige Beschäftigte nicht ausreichend berücksichtigt sind. Diese Frage ist notfalls unter den Beteiligten im Stufenverfahren zu klären. Das formale Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, das allein Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ist, ist hiervon nicht berührt.

Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass die Änderung der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen in der Stadtverwaltung D.... gem. § 65 Abs. 1 Ziff. 1 PersVG LSA mitbestimmungspflichtig ist. Der Tarifvertrag vom 28. Oktober 2003 trifft insoweit keine abschließende Regelung, die gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA die Mitbestimmung ausschließen würde. Er betrifft lediglich die Länge der wöchentlichen Arbeitszeit, was die Lage der Arbeitsstunden und der Pausen für die Mitarbeiter unberührt lässt. Der Beteiligte hat dem gemäß zu Recht die Zustimmung des Antragstellers mit dem "Eilantrag" vom 16. Dezember 2003 entsprechend § 61 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA beantragt. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen kann dies auch als "rechtzeitig" i. S. des § 57 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA gelten. Der Beteiligte war nach den Festlegungen im Tarifvertrag vom 28. Oktober 2003 gehalten, die Frist für die Ausübung des Wahlrechts der Arbeitnehmer gem. § 4 Abs. 2 Tarifvertrag abzuwarten, die erst am 15. Dezember 2003 endete.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beteiligte im Vorgriff auf die Beteiligung des Antragstellers die Änderung der täglichen Arbeitszeit und der Pausen ganz oder teilweise bereits im Jahre 2003 einseitig angeordnet hat. Seine Erklärung zum Tarifvertrag vom 18. November 2003 bringt lediglich die Bereitschaft zum Ausdruck, im Anschluss an die herabgesetzte regelmäßige Arbeitszeit für die Beschäftigten auch eine Vier-Tage-Woche zu akzeptieren. Dies tangiert das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht. Das Schreiben des Hauptamts an die Amtsleiter vom 19. November 2004 lässt sich ebenfalls nicht dahin interpretieren, dass man sich über das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers hinwegsetzen wolle. Die Formulierung "den Rahmen für Beginn und Ende der Arbeitszeiten legt die Dienststelle fest" entspricht der geltenden Rechtslage. Denn ungeachtet der Mitbestimmungspflicht gem. § 65 Abs. 1 Ziff. 1 PersVG LSA liegt das Direktionsrecht nicht beim Personalrat, sondern bei der Dienststelle. Eine Aussage zum Mitbestimmungsverfahren lässt sich der o. a. Formulierung nicht entnehmen. Vielmehr zeigt der Antrag des Beteiligten vom 16. Dezember 2004, dass man sich der Mitbestimmungspflicht bewusst war und das vorgeschriebene Verfahren einzuhalten gedachte.

Letztlich können auch die Informationsschreiben an die Mitarbeiter im Amt 83 vom 15. Dezember 2003 (richtig wohl: 16. Dezember 2003) und im Sozialamt vom 17. Dezember 2003 eine Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers nicht belegen. Zwar erwecken die Schreiben den Eindruck, die neue Arbeitszeit sei in der Beratung mit den Amtsleitern vom 16. Dezember 2003 bereits verbindlich beschlossen worden. Auch hier zeigt aber der Antrag des Beteiligten vom 16. Dezember 2003, dass das Beratungsergebnis noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Antragstellers stand. Man hat lediglich versäumt, hierauf in den o. a. Schreiben ausdrücklich hinzuweisen. Bestätigt wird dieser Ablauf durch das Ergebnis der Anfrage des Verwaltungsgerichts beim Beteiligten vom 23. April 2004, wonach nach dem Scheitern des Antrags vom 16. Dezember 2003 das bisherige Arbeitszeitmodell mit Beginn des neuen Kalenderjahres vorerst weiter praktiziert wurde.

Dagegen leitet der Antragsteller eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts zu Recht aus der hausinternen Mail des Bürgermeister K... vom 21. Januar 2004 her. Der Bürgermeister weist in dieser Mail unmissverständlich darauf hin, dass im Ergebnis einer weiteren Dienstberatung mit dem Oberbürgermeister vom 16. Januar 2004 "die tägliche Mittagspause in die Zeit zwischen 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr zu legen ist". Es handelt sich hierbei nicht mehr nur um eine Vorabinformation unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Antragstellers, sondern um eine verbindliche Anweisung zur künftigen Pausengestaltung. Wie die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2004 ergeben hat, ist in der Stadtverwaltung entsprechend dieser Anweisung verfahren worden. Die Pausenregelung ist ausdrücklich in den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA aufgenommen. Der Beteiligte hätte daher vor einer entsprechenden Anordnung die Zustimmung des Antragstellers einholen müssen. Indem er dies unterließ, hat er das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt.

Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Pausenregelung habe es sich der Sache nach um eine vorläufige Maßnahme gehandelt, die durch § 61 Abs. 5 PersVG LSA gedeckt sei, vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Es überzeugt schon nicht, wenn das Verwaltungsgericht aus der fortbestehenden Bereitschaft des Beteiligten zu einer Einigung mit dem Antragsteller schließt, dass es sich bei der Pausenregelung um eine vorläufige Maßnahme gehandelt haben müsse. Auf die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA wird erstmals im Informationsschreiben an die Mitarbeiter vom 7. April 2004 hingewiesen, über dessen Rechtmäßigkeit hier im Hinblick auf die Fassung des Feststellungsantrags nicht zu befinden ist. Dies spricht dafür, dass man sich auch erst zu diesem Zeitpunkt über die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung aus personalvertretungsrechtlicher Sicht Gedanken gemacht hat.

Letztlich kann dies aber auf sich beruhen, denn auch bei einer beschränkten Regelungsabsicht des Beteiligten würde dies an der Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers nichts ändern. Eine vorläufige Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme (hier: Pausenregelung) der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet, § 61 Abs. 5 Satz 1 PersVG LSA. Warum das hier der Fall sein soll, erschließt sich aus dem Vortrag des Beteiligten nicht. Hiervon unabhängig ist die vorläufige Regelung gem. § 61 Abs. 5 Satz 2 PersVG LSA aber an weitere, formale Voraussetzungen geknüpft. Die Dienststelle hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzuführen. Der Informations- und Begründungspflicht aus § 61 Abs. 5 Satz 2 PersVG LSA ist der Beteiligte nicht nachgekommen. Damit fehlt ein unverzichtbarer formaler Bestandteil einer vorläufigen Regelung i. S. des § 61 Abs. 5 PersVG LSA. Die vorläufige Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA hat den Charakter einer Sofortmaßnahme, die nur ausnahmsweise unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen zulässig ist. Die Informations- und Begründungspflicht nötigt die Dienststelle, sich diese Voraussetzungen vor Augen zu führen. Zugleich versetzt sie den Personalrat in die Lage, angemessen zu reagieren und - wenn nötig - rechtliche Schritte einzuleiten. Die Informations- und Begründungspflicht trägt auf diese Weise dazu bei, dass nicht ohne Not vollendete Tatsachen geschaffen werden. Mit dieser Funktion der Informations- und Begründungspflicht wäre es unvereinbar, wenn ihre Verletzung rechtlich folgenlos bliebe. Die vorläufige Regelung ist vielmehr aufgrund eines formalen Mangels unwirksam (Beschl. d. Senats v. 27.10.2004 - 5 L 14/03 -; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, K § 69 Rdnr. 36 d; Dembowski/Ladwig/Sellmann, Personalvertretungsrecht Niedersachsen, § 74, Rdnr. 27).

Lag somit aus personalvertretungsrechtlicher Sicht eine vorläufige Regelung im Rechtssinne nicht vor, war der Beteiligte auch nicht befugt, die neue Pausenregelung ohne die Zustimmung des Antragstellers in der Dienststelle einzuführen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt ist das Feststellungsbegehren begründet.

Einer Kostenentscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bedarf es mangels prozessualer Kostentragungspflichten nicht. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erübrigt sich mangels einer vollstreckungsfähigen Entscheidung (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 13, § 84 Rdnr. 29, § 85 Rdnr. 3).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

Zurück