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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: 5 L 11/06
Rechtsgebiete: PersVG LSA


Vorschriften:

PersVG LSA § 9
Die Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern ist auch dann unzumutbar i. S. von § 9 Abs. 4 PersVG LSA, wenn ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp besteht. Dabei kann sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung beschränken.

Auf das Vorhandensein freier Planstellen/Stellen kommt es nicht an.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 5 L 11/06

Datum: 27.10.2006

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. absolvierte gemäß Berufsausbildungsvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt ab dem 1. August 2001 eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Die Ausbildung erfolgte zunächst im Regierungspräsidium C-Stadt, mit Errichtung des A. sodann dort. Bis 31. Dezember 2003 war der Beteiligte zu 1. Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei dem Regierungspräsidium C-Stadt. Am 17. Dezember 2004 bestand er die Abschlussprüfung.

Bereits mit Schreiben vom 8. September 2004 teilte der Antragsteller dem Beteiligten zu 1. mit, dass nach Beendigung seiner Ausbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die "Stellensituation in meinem Hause" nicht möglich sei. Der Beteiligte zu 1. beantragte mit Schreiben vom 10. November 2004 seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2 PersVG LSA. Er wird derzeit auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 PersVG LSA weiterbeschäftigt.

Am 29. Dezember 2004 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen. Er hat vorgetragen, die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. sei unzumutbar, denn seiner Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis stünden haushaltsrechtliche Gründe entgegen. Zur Begründung hat sich der Antragsteller auf die Einsparauflagen aufgrund des Haushaltsgesetzes 2004 und einen darauf basierenden Einstellungsstopp berufen.

Er hat beantragt,

das mit dem Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

den Antrag abzulehnen. Er hat vorgetragen, haushaltsrechtliche Gründe stünden seiner Weiterbeschäftigung nicht entgegen. Es seien freie Stellen vorhanden, auf denen seine Beschäftigung möglich und noch vorrangig geboten sei. Die Möglichkeit der Beschäftigung ergebe sich aus zwischenzeitlichen Stellenausschreibungen des PSC.

Die übrigen Beteiligten haben im erstinstanzlichen Verfahren keine Anträge gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 25. April 2006 entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine freie ausbildungsadäquate Stelle zur Besetzung zur Verfügung gestanden habe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes 2004 verfügten generellen Einstellungsstopp; Ausnahmeregelungen - etwa ein unabweisbar vordringlicher Personalbedarf für eine Beschäftigung des Beteiligten zu 1. - hätten nicht bestanden.

Gegen den Beschluss richtet sich die fristgerecht eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Einstellungsstopp auf der Grundlage des Runderlasses des MF vom 14. Januar 2004 stehe dem Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 9 Abs. 2 PersVG LSA nicht entgegen. Darin liege bereits keine gesetzliche Regelung, die allein maßgeblich sein könne; im Übrigen lasse der Runderlass des MF vom 14. Januar 2004 Neueinstellungen zu, wobei es sich bei dem hier gegebenen Sachverhalt bereits nicht um eine Neueinstellung, sondern eine Weiterbeschäftigung handele. Schließlich zeige eine Vielzahl von Stellenausschreibungen, dass offensichtlich Bedarf besehe.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle - 11. Kammer - vom 25. April 2006 den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe seinem Auflösungsbegehren zu Recht entsprochen, da ihm eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. nicht zumutbar sei.

Die Beteiligten zu 2. und 3. stellen keine Anträge.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist unbegründet. Mit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist davon auszugehen, dass das Auflösungsbegehren des Antragstellers begründet ist, denn es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. nicht zugemutet werden kann i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG mit der Folge, dass das aufgrund des Weiterbeschäftigungsverlangens des Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen ist.

Die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. ist deswegen unzumutbar, weil der Antragsteller wegen haushaltsgesetzlicher Vorgaben für die Stellenbewirtschaftung in seinem Geschäftsbereich gehindert war, diesem einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss für die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, welcher seiner Ausbildung entspricht (so etwa BVerwG, B. v. 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, juris). Dagegen besteht kein verselbständigter Anspruch des Jugend- und Lehrlingsvertreters auf Weiterbeschäftigung, nur um dem Schutzzweck des § 9 Abs. 2 PersVG LSA gerecht zu werden. Dies würde auf eine unzulässige Begünstigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters hinauslaufen.

Die Zumutbarkeit für die Weiterbeschäftigung der Jugendvertreter richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitraum der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (so BVerwG, B. v. 29.3.2006 - 6 PB 2.06 - juris), mithin hier nach den Verhältnissen im Jahr 2004. Dabei ist für die Frage, ob ein freier Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht, allein auf die Ausbildungsdienststelle abzustellen (BVerwG, B. v. 1.11.2005 -. 6 PB 3.05 - juris).

Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Dabei steht eine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre fehlenden Planstelle/Stellen gleich; ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten (so bereits BVerwG, B. v. 30.10.1987 - 6 P 25.85 - juris; Bieler u. a., Kommentar zum PersVG LSA, § 9, RdNr. 41 m. w. N.). Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat (so bereits OVG LSA, B. v. 25.04.2001 - 5 L 13/00 -, ihm folgend BVerwG, B. v. 13.09.2001 - 6 PB 9.01 - juris; Reich, BPersVG, § 9, RdNr. 5). Einer ins Einzelne gehenden Vorgabe des Gesetzgebers bedarf es mithin nicht.

Für den hier gegebenen Sachverhalt ist von Folgendem auszugehen:

Der Haushaltsgesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat den Ressorts mit dem Haushaltsgesetz 2004 konkrete Einsparverpflichtungen in einer Gesamthöhe von 40,5 Mio. Euro auferlegt und dazu in den "Allgemeinen Bemerkungen zur Veranschlagung der Personalausgaben" Folgendes bestimmt:

1. Die Personalausgaben umfassen den größten Anteil der konsumtiven Ausgaben des Gesamthaushaltes. Dieser Bereich bedarf daher der besonderen Beachtung. Ingesamt gesehen stellt der überhöhte Personalbestand ein finanzpolitisches Kernproblem dar, ohne dessen Lösung die schwere finanzielle Schieflage des Landes Sachsen-Anhalt nicht zu beseitigen ist.

2. Mit dem Haushaltsplan 2004 wird ein weiterer Schritt in der Umsetzung des Stel-len- und Personalabbaukonzepts der Landesregierung vom 9. August 2002 unternommen, um Freiräume für investive Ausgaben zu erhalten und in der Eingrenzung der Nettoneuverschuldung voranzukommen. ... Damit ist das Ziel, den Personalbesatz für die unmittelbaren staatlichen Aufgaben in der Landesverwaltung von Sachsen-Anhalt mittelfristig auf den Bundesdurchschnitt ... zu senken, fast erreicht worden.

Alle dem Abbau in den Verwaltungszweigen zugeordneten Planstellen/Stellen, die noch mit Landespersonal besetzt sind, werden als Überhang/Abbau veranschlagt und den eingerichteten Titelgruppen 96 bei den entsprechenden Kapiteln ausgewiesen. ...

In Umsetzung der Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers hat der Minister der Finanzen mit Runderlass zur "Haushaltsführung ab Haushaltsjahr 2004" vom 14. Januar 2004 (MBl. S. 97 ff.) hinsichtlich der "Einschränkungen bei der Bewirtschaftung" in den Personalhaushalten Folgendes bestimmt:

"1.1 Die im Rahmen des Stellen- und Personalabbaukonzeptes für die Deckungskreise für die Hauptgruppe 4 - persönliche Verwaltungsausgaben - veranschlagten Einsparbeträge in Höhe von 40,5 Mio. Euro sind in der Haushaltsführung 2004 zu erwirtschaften ...

1.4 Zur Erwirtschaftung der veranschlagten Einsparbeträge dürfen Neueinstellungen und Beförderungen sowie höhere Eingruppierungen und höhere Einstufungen nicht vorgenommen werden ...

1.5 ... externe Neueinstellungen sind nur möglich, wenn nachweislich Personalumsetzungen im Bereich des Planpersonals des betreffenden Ressorts möglich sind, kein geeigneter Personalbestand in den Titelgruppen 96 ... zur Verfügung steht ..."

Eine Ausnahmeregelung besteht lediglich bei "unabweisbar vordringlichem Personalbedarf"; diese bedarf der Entscheidung des Ministerpräsidenten.

In Umsetzung der Vorgaben des MF hat das Ministerium des Innern mit Erlass vom 25. Februar 2004 ausdrücklich folgendes verfügt:

"In die Ansätze der Deckungskreise der Hauptgruppe 4 - Persönliche Verwaltungsaufgaben - sind Einsparbeträge i. H. v. 40,5 Mio. Euro eingearbeitet worden. Diese sind durch den Stellen- und Personalabbau in den Titelgruppen 96 zu erwirtschaften, anderenfalls schränken sie die Bewirtschaftung im Bereich des Planpersonals ein. Zur Erwirtschaftung der veranschlagten Einsparbeträge dürfen gemäß Abschnitt II, Nummer 1.4 des Haushaltsführungserlasses 2004 Neueinstellungen und Beförderungen sowie höhere Eingruppierungen und höhere Einstufungen nicht vorgenommen werden."

Danach ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben einer Neueinstellung externen Personals im Jahr 2004 regelmäßig entgegengestanden haben. Die Einsparauflagen sind für den Haushaltsvollzug durch den Antragsteller bindend. In der Praxis läuft dies auf einen generellen Einstellungsstopp hinaus, solange die Einsparauflagen - welche in dem für den Bereich des Antragstellers maßgeblichen Einzelplan 15 630 T€ betragen haben - nicht erbracht sind.

Der Antragsteller kann dem Weiterbeschäftigungsverlangen des Beteiligten zu 1. mit Recht die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers sowie den Haushaltsführungserlass 2004 entgegenhalten. Im Gegensatz zu der von dem Beteiligten zu 1. vertretenen Rechtsauffassung ist davon auszugehen, dass es sich im Fall seiner Weiterbeschäftigung nicht um eine Fortsetzung seines (früheren) Ausbildungsverhältnisses handeln würde, sondern - schon in Anbetracht des mit dem Übergang von einem Berufsausbildungs- zum Angestelltenverhältnis verbundenen Statuswechsels - um eine (externe) Neueinstellung, welche den vorgenannten haushaltsrechtlichen Restriktionen unterläge. Im Übrigen ist der Schutzfunktion des § 9 Abs. 2 PersVG LSA dadurch entsprochen, dass mögliche Ausnahmen von dem in Vollzug haushaltsgesetzlicher Vorgaben erlassenen Einstellungsstopp so eindeutig und klar gefasst sind, dass sich der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht gegenüber Jugend- bzw. Auszubildendenvertretern von vornherein, d. h. anhand objektiver Kriterien ausschließen lässt.

Schließlich steht auch der Umstand, dass im Falle eines "unabweisbar vordringlichen Personalbedarfs" ein - wenn auch sehr enger - Spielraum für Neueinstellungen besteht, dem Weiterbeschäftigungsverlangen des Beteiligten zu 1. entgegen. Es ist anerkannt, dass die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters auch dann unzumutbar i. S. d. § 9 Abs. 4 PersVG ist, wenn in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von einer Stellenbesetzungssperre zulässig sind; die Verwaltung darf bedarfsbezogene Ausnahmen zulassen, wenn diese auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt sind (so bereits BVerwG, B. v. 13.9.2004 - 6 PB 9.01 im Anschluss an OVG LSA, a. a. O., Bieler u. a., a. a. O., § 9, RdNr. 41).

Danach ist davon auszugehen, dass Neueinstellungen regelmäßig nur dann möglich waren, wenn nicht auf vorhandenes Personal zurückgegriffen werden konnte, kein geeigneter Personalbestand in der Titelgruppe 96 des betreffenden Einzelplans vorhanden war, bzw. die übrigen besonderen Voraussetzungen i. S. d. Ziff. 1.5 des Haushaltsführungserlasses des MF vom 14. Januar 2004 erfüllt waren. Hiernach ist indes - bereits auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Aufstellung der in seinem Bereich wegen Aufgabenwegfalls in die Titelgruppe 96 übernommenen Bediensteten (davon weit über 20 in den Vergütungsgruppen IX b bis VII BAT-O) - nicht auszugehen.

Es ist daher auch rechtlich nicht erheblich, ob in der derzeitigen Dienststelle des Beteiligten zu 1. ein faktischer Personalbedarf besteht; dieser ist - im Falle der Nichtweiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. - durch vorhandenes Landespersonal abzudecken. Schließlich kann der Beteiligte zu 1. auch aus dem Vorhandensein freier Stellen nichts herleiten. Selbst wenn es im hier maßgeblichen Zeitpunkt in dem betreffenden Stellenplan freie Planstellen der hier relevanten Wertigkeit gegeben haben sollte, ist hieraus kein Anspruch darauf herzuleiten, dass diese Stellen auch - mit neu eingestelltem Personal - besetzt werden. Vielmehr ergibt sich gerade aus den Vorgaben des Haushaltsführungserlasses des Ministers der Finanzen eindeutig, dass im Hinblick auf das gesetzlich vorgegebene Einsparvolumen Stellen nur unter ganz bestimmten - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen besetzt werden dürfen. Dem entsprechend handelt es sich bei den von dem Beteiligten zu 1. vorgelegten Stellenausschreibungen des PSC nur um solche, mit denen bereits im Landesdienst befindliches Personal für andere Dienstposten gesucht wird; die Stellenausschreibungen richten sich nicht an "Externe".

Ist danach davon auszugehen, dass sich eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. für den Antragsteller als - rechtlich - unzumutbar darstellt, war dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen und das gemäß § 9 Abs. 2 PersVG LSA begründete Arbeitsverhältnis nunmehr gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2 PersVG LSA aufzulösen.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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